Die Änderungen und der Aufwand für den Websitebetreiber sind denkbar gering.

Der Änderungs-Aufwand für den Websitebetreiber ist gering. (Foto: © rawpixel/123RF.com)

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Achtung, Gesetzes-Änderung: Ist Ihre Website auf dem aktuellen Stand?

Betriebsführung

Das Telemediengesetz hat ausgedient, seit Mai 2024 gilt stattdessen das Digitale-Dienste-Gesetz. Alle Betreiber von Websites müssen daher Impressum und Datenschutzerklärung anpassen. Lesen Sie hier, was genau zu tun ist.

Steht noch das Telemediengesetz (TMG) auf Ihrer Website? Dann sollten Sie das schnell ändern: Am 14. Mai 2024 ist es nämlich außer Kraft getreten. Es wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Die gute Nachricht: Inhaltlich hat sich nichts geändert! Auch die Nummerierung der Paragrafen ist gleich geblieben. Es genügt also ein ganz kleiner Aufwand: Im Impressum muss man nur aus dem alten § 5 TMG den neuen § 5 DDG machen – das war es!

Abmahnungen vermeiden

Auch hinsichtlich Datenschutzerklärung und Cookie-Banner besteht Handlungsbedarf: Wo bislang auf § 25 TTDSG verwiesen wurde, muss nun der Hinweis auf den § 25 des neuen Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) stehen. Auch hier ändert sich lediglich die Gesetzesbezeichnung. Und: Der Begriff "Telemedien" sollte durch "digitale Dienste" ersetzt werden.

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Praxistipp

Man kann die Angabe des einschlägigen Paragrafen auch einfach weglassen! Denn grundsätzlich gibt es keine Pflicht, im Impressum ein Gesetz zu zitieren. Handeln sollten alle Websitebetreiber aber schon, denn das Zitieren eines nicht mehr gültigen Gesetzes könnte zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen. 

Verlinkungen zu den Gesetzen - Das DDG finden Sie > hier.
- Das TDDDG finden Sie > hier.

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Text: / handwerksblatt.de

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