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HWK des Saarlandes | September 2024
Online-Kursus zur Finanzbuchhaltung
Die Handwerkskammer des Saarlandes bietet einen Online-Kurs zur Vorbereitung auf den Hauptlehrgang Teil III "Wirtschaft und Recht" an.
Der Änderungs-Aufwand für den Websitebetreiber ist gering. (Foto: © rawpixel/123RF.com)
Vorlesen:
August 2024
Das Telemediengesetz hat ausgedient, seit Mai 2024 gilt stattdessen das Digitale-Dienste-Gesetz. Alle Betreiber von Websites müssen daher Impressum und Datenschutzerklärung anpassen. Lesen Sie hier, was genau zu tun ist.
Steht noch das Telemediengesetz (TMG) auf Ihrer Website? Dann sollten Sie das schnell ändern: Am 14. Mai 2024 ist es nämlich außer Kraft getreten. Es wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Die gute Nachricht: Inhaltlich hat sich nichts geändert! Auch die Nummerierung der Paragrafen ist gleich geblieben. Es genügt also ein ganz kleiner Aufwand: Im Impressum muss man nur aus dem alten § 5 TMG den neuen § 5 DDG machen – das war es!
Auch hinsichtlich Datenschutzerklärung und Cookie-Banner besteht Handlungsbedarf: Wo bislang auf § 25 TTDSG verwiesen wurde, muss nun der Hinweis auf den § 25 des neuen Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) stehen. Auch hier ändert sich lediglich die Gesetzesbezeichnung. Und: Der Begriff "Telemedien" sollte durch "digitale Dienste" ersetzt werden.
Man kann die Angabe des einschlägigen Paragrafen auch einfach weglassen! Denn grundsätzlich gibt es keine Pflicht, im Impressum ein Gesetz zu zitieren. Handeln sollten alle Websitebetreiber aber schon, denn das Zitieren eines nicht mehr gültigen Gesetzes könnte zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen.
Verlinkungen zu den Gesetzen - Das DDG finden Sie > hier.
- Das TDDDG finden Sie > hier.
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