Die wichtigsten Fakten zum Thema Ausbildung von A bis Z kurz und bündig zusammengefasst.

Die wichtigsten Fakten zum Thema Ausbildung von A bis Z kurz und bündig zusammengefasst. (Foto: © kebox/123RF.com)

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A bis Z für Ausbildungsbetriebe im Handwerk

Ausbildung? Das haben Sie bisher lieber den anderen Handwerks-Betrieben überlassen. Aber jetzt geht es Ihrem Unternehmen gut und Sie wollen auch etwas für den Nachwuchs tun.

Wir haben für Sie das Wichtigste im Punkto Ausbilderwissen zusammengefasst. Von A wie Abmahnung bis Z wie Zeugnis was Sie alles beachten sollten!

Abmahnung

Berufsschule schwänzen, Kollegen beleidigen oder ständig zu spät in der Firma erscheinen, muss sich der Betriebsinhaber nicht bieten lassen. Wenn selbst ein klärendes Gespräch mit dem Azubi nicht mehr hilft, bringt ihn vielleicht eine Abmahnung zur Vernunft. Hier müssen aber gewisse Regeln eingehalten werden. Eine Abmahnung sollte stets schriftlich fixiert werden. Aus dem Schreiben muss zweifelsfrei hervorgehen, wann, wo und wie genau es zu dem Fehlverhalten gekommen ist.

Außerdem gehören zwei weitere Elemente in eine Abmahnung: der Auszubildende muss aufgefordert werden, seinen Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nachzukommen und ihm muss mit der Kündigung gedroht werden, falls er erneut gegen die vertraglichen Pflichten verstößt. Bei minderjährigen Auszubildenden ist darauf zu achten, dass die Abmahnung den Eltern zugeht, sonst wird sie nicht wirksam.

Ausbildungsbegleitende Hilfen

Ist der Ausbildungserfolg gefährdet, müssen Nachhilfestunden her. Defizite können etwa durch ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) ausgeglichen werden. Die Kosten dafür übernimmt die Agentur für Arbeit. Wird der Azubi für die abH freigestellt, kann der Betrieb einen Teil der Ausbildungsvergütung von der Agentur ersetzt bekommen. Die Verpflichtung, bei schlechten Leistungen an abH teilzunehmen, sollte im Ausbildungsvertrag festgehalten werden.

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Ausbildungsvergütung

Laut Berufsbildungsgesetz ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, dem Azubi eine angemessene Vergütung zu zahlen, die mindestens jährlich ansteigen muss. Sie muss spätestens am letzten Arbeitstag des Monats ausgezahlt werden. Die Höhe der Ausbildungsvergütung orientiert sich meist an tarifvertraglichen Regelungen.

Diese sind jedoch für viele Betriebe gar nicht bindend, weil entweder sie selbst und/oder der Auszubildende keiner Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmervertretung angehören. In diesem Fall können die Unternehmen bis zu 20 Prozent von den tariflichen Vergütungssätzen abweichen. Wer weniger zahlt, riskiert aber, das der Auszubildende sich schnell eine besser bezahlte Ausbildungsstelle in einem Konkurrenzbetrieb sucht.

Berufsbekleidung

Wenn der Betrieb von seinen Mitarbeitern ein einheitliches Erscheinungsbild verlangt, muss er auch die Kosten für diese Dienstkleidung übernehmen. Dazu zählt etwa der Blaumann mit dem Firmenlogo. Auch die Schutzkleidung, die im Arbeitsschutz- oder Hygienerecht vorgeschrieben ist, muss der Betrieb bezahlen. Alles andere ist in der Regel Sache des Auszubildenden.

Berufsschule

Für die Berufsschule müssen die Auszubildenden freigestellt werden. Auch nicht mehr  schulpflichtige Auszubildende sollten zur Berufsschule gehen. Sonst muss ihnen der Ausbildungsbetrieb die Kenntnisse vermitteln, die für den theoretischen Teil der Gesellenprüfung von Bedeutung sind. Für minderjährige Auszubildende wird ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden wie ein ganzer Arbeitstag gerechnet. Sie müssen dann nicht wieder in den Betrieb zurückkehren.

Bei einem zweiten Berufsschultag wird die tatsächliche Unterrichtszeit (eine Schulstunde dauert 45 Minuten) plus Pausen zu Grunde gelegt. In diesem Fall hat der Azubi nach der Schule wieder bei seinem Betrieb anzutreten. Für volljährige Auszubildende gelten andere Spielregeln: Wenn sich der Berufsschulunterricht - wozu auch der Weg zur Schule und die Pausen gehören - mit den betrieblichen Arbeitszeiten überschneidet, wird er auf die Ausbildungszeit angerechnet. Decken sich die beiden Zeitabschnitte nicht, wird der Berufsschulunterricht nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet.

Fahrtkosten

Die Fahrtkosten für den Weg zur Berufsschule trägt der Azubi selbst. Anders ist der Fall bei der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung gelagert. Hier muss der Betriebsinhaber die Fahrtkosten übernehmen. Reist der Lehrling mit dem eigenen Auto an, kann der Chef entweder die Kilometerpauschale oder die reinen Benzinkosten zahlen. Letzteres ist mit einem Nachteil verbunden: Ist der Azubi in einen Unfall verwickelt, haftet der Arbeitgeber für die Schäden am PKW des Auszubildenden.

Fegen

Die Werkstatt zu reinigen oder die Werkzeuge zu pflegen ist an sich keine ausbildungswidrige Tätigkeit. Sie wird es dann, wenn der Auszubildende unverhältnismäßig oft hierzu eingesetzt wird und wenig anderes mehr lernt. Laut Berufsbildungsgesetz dürfen ihm nur solche Tätigkeiten übertragen werden, die seinen körperlichen Kräften angemessen sind und dem Ausbildungszweck dienen. Private Botengänge für den Chef oder Babysitten für den Ausbilder gehören gewiss nicht dazu.

Freistellung

Auszubildende müssen für die Berufsschule, für die Überbetriebliche Unterweisung und für Prüfungen freigestellt werden. Minderjährige Lehrlinge bekommen sogar einen Tag frei für die Nachuntersuchung, die nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vorgeschrieben ist, und vor der Gesellenprüfung. Eine schwangere Auszubildende muss die Möglichkeit bekommen, die Vorsorgeuntersuchungen wahrzunehmen. In allen Fällen muss der Betrieb weiterhin die Ausbildungsvergütung zahlen.

Hitzefrei

Wenn der Unterricht an der Berufsschule ausfällt, muss der Lehrling in den Betrieb zurück. Wenig Sinn macht es allerdings, wenn er erst kurz vor Dienstschluss dort ankommt. Damit es nicht zum Streit kommt, sollten Chef und Azubi bereits im Vorfeld klären, wann der Azubi die Heimreise antreten kann oder wann er noch arbeiten kommen muss. 

Kündigung

Je näher der Prüfungstermin rückt, desto schwieriger wird es, einem Auszubildenden zu kündigen. Eine Kündigung muss unbedingt schriftlich ausgesprochen werden. Man unterscheidet zwischen verhaltensbedingter, personenbedingter und betriebsbedingter Kündigung. Letztere ist möglich, wenn der Betrieb geschlossen wird. Bei einer personenbedingten Kündigung muss der Betriebsinhaber beweisen, dass der Azubi dauerhaft unfähig ist, den Beruf auszuüben, was in der Regel kaum gelingt.

Eine verhaltensbedingte Kündigung wird ausgesprochen, wenn der Azubi trotz vorangegangener Abmahnung gegen die Verpflichtungen des Ausbildungsvertrags verstößt. Bei minderjährigen Auszubildenden muss die Kündigung den Eltern zugehen, sonst wird sie nicht wirksam. Der Betriebsinhaber kann dem volljährigen Azubi die Kündigung in die Hand drücken, sollte sich den Empfang aber schriftlich von ihm bestätigen lassen. Per Post wird die Kündigung am besten als Einwurfeinschreiben zugestellt.

Nebenjob

Der Azubi braucht nicht die Genehmigung des Chefs, um sich in seiner Freizeit ein paar Euro dazu zu verdienen. Er darf seinem Ausbildungsbetrieb allerdings keine Konkurrenz machen. Außerdem muss er gewährleisten, dass das Jobben seine Leistung nicht beeinträchtigt.

Probezeit

Im Ausbildungsvertrag kann festgelegt werden, wie lange die Probezeit dauert. Sie kann zwischen einem bis vier Monate betragen. Hat der Azubi mehr als ein Drittel der Probezeit gefehlt, verlängert sich diese entsprechend. Während der Probezeit können beide Seiten jederzeit und ohne Nennung von Gründen die Kündigung einreichen. Sie muss allerdings schriftlich erfolgen und sollte möglichst per Einwurfeinschreiben zugestellt werden. Bei minderjährigen Azubis geht die Kündigung an die Adresse der Eltern. Das Schreiben muss den Empfänger spätestens am letzten Tag der Probezeit erreichen - und zwar zu den üblichen Postzustellzeiten.

Überbetriebliche Unterweisung

Die Lehrgänge der ÜLU sind für den Azubi Pflichttermine. Die Kosten für die Lehrgänge, das Material, die Fahrtkosten und ggf. die Unterbringung zahlt der Betrieb. Wenn für den Unterricht oder die Prüfung Materialien verlangt werden, die nicht in der ÜLU vorhanden sind, muss der Betrieb diese ebenfalls zur Verfügung stellen.

Urlaub

Einen Urlaubsanspruch haben Auszubildende erst nach einem halben Jahr Wartezeit. Gibt der Chef sein OK, geht es aber auch schon eher. Um den Urlaubsanspruch genau zu berechnen, hat die Handwerkskammer zu Köln den digitalen Urlaubsrechner entwickelt. Er kann kostenlos bei der Handwerkskammer Köln herunter geladen werden. Wird der Lehrling während der Probezeit gekündigt, müssen ihm die Urlaubstage ausgezahlt werden.

Verlängerung

Wenn der Azubi wegen schlechter Leistungen durch die Gesellenprüfung rasselt, kann er zwei weitere Anläufe nehmen. Dass er die Lehre verlängern möchte, muss er seinem Ausbildungsbetrieb möglichst bald nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, spätestens aber zwei Wochen nach Ausbildungsende mitteilen. Er erhält weiterhin eine Ausbildungsvergütung. Sie richtet sich in der Regel danach, was er zuletzt ausgezahlt bekommen hat.

Wochenarbeitszeit

Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht vor, dass Jugendliche nur an fünf Tagen der Woche arbeiten dürfen. Die Wochenarbeitszeit liegt bei minderjährigen Azubis bei maximal 40 Stunden - acht Stunden pro Tag. Erwachsene dürfen bis zu 48 Stunden die Woche arbeiten

Wochenende

Sonntags haben alle minderjährigen Auszubildenden frei. In Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und in Kfz-Werkstätten können sie samstags eingesetzt werden. Zwei Samstage müssen laut Jugendarbeitsschutzgesetz aber pro Monat beschäftigungsfrei bleiben.

Zeugnis

Muss dem Auszubildenden am letzten Arbeitstag unaufgefordert ausgehändigt werden - unabhängig davon, ob er die Lehre erfolgreich beendet oder abgebrochen hat. Der Azubi kann zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis wählen.

Tipps

Gemeinsam mit dem Ausbildungsexperten Clemens Urbanek hat www.handwerksblatt.de diese kleine Liste von Stichwörtern für Ausbildungsbetriebe zusammengestellt. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Text: / handwerksblatt.de

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