Vorsicht bei Firmenübernahmen und Betriebsnachfolgen!
Unternehmen, die als GmbH geführt werden, müssen heute höllisch aufpassen, wenn sie ihre steuerlichen Verlustverrechnungsmöglichkeiten nicht verlieren wollen. Das kann schneller geschehen, als man denkt. Zum Beispiel dann, wenn Gesellschaftsanteile schlicht verkauft werden.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Wichtige Tipps für GmbH-Geschäftsführer
Wenn ein Handwerker in seinem Betrieb einen Verlust erleidet, kann er ihn im selben Jahr mit anderen positiven Einkünften von sich oder seiner Ehefrau steuermindernd verrechnen. Sind im Verlustjahr keine weiteren positiven Einkünfte vorhanden, ist der Verrechnungseffekt nicht verloren. Der Handwerker kann den Verlust mit den Einkünften des vorhergehenden Jahres verrechnen oder ihn auf die zukünftigen Jahre vortragen.
Bei einem Personenunternehmen ist das deutlich einfacher als bei einer GmbH. Auch bei einer handwerklichen GmbH besteht zunächst die Möglichkeit einen Verlust mit dem Vorjahresgewinn zu verrechnen oder ihn auf zukünftige Jahre vorzutragen. Während der Verlust des Einzelunternehmens aber auch bei einer Einstellung oder bei einem Verkauf erhalten bleibt, sind die Vorschriften bei der GmbH mit den neuen "Mantelkaufvorschriften" seit 2008 deutlich strenger. Und das trifft nicht nur Konzerne, sondern auch kleine Handwerksunternehmen.
Kein Verkauf ohne Rücksprache mit dem Steuerberater
Für veräußerte Anteile des Unternehmens kann kein Verlustvortrag geltend gemacht werden. Foto: © Tatiana Popova/123RF.comDer Verlustvortrag einer GmbH kann schon verloren sein, wenn nur ein Teil der Gesellschaftsanteile verkauft wird. Dies muss dabei nicht mal der mehrheitliche Anteil sein. Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 Prozent der GmbH-Anteile verkauft, ist der Verlustvortrag in der jeweiligen Höhe verloren. Wechseln beispielsweise 30 Prozent der Anteile den Besitzer, sind auch 30 Prozent des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verlustvortrages verloren – können also zukünftig nicht mehr zur Steuerreduzierung genutzt werden. Werden 40 Prozent der Anteile verkauft, ist 40 Prozent des Verlustvortrages verpufft. Und wenn mehr als 50 Prozent der Anteile verkauft werden, ist der Verlustvortrag sogar vollständig verloren.
Die Regeln sind so streng ausgestaltet, dass es sich nicht mal um einen Verkauf der tatsächlichen Anteile handeln muss. Auch wenn die Anteile nicht den Besitzer wechseln, sondern lediglich Stimmrechte in der Gesellschaft übergehen, ist der steuermindernde Verlust unwiederbringlich futsch. Weder der Verkauf noch der Kauf von Anteilen einer Handwerkergesellschaft sollte deshalb ohne Rücksprache mit dem Steuerberater erfolgen. Die Details der Vorschrift sind überwältigend.
Für Käufer und Verkäufer ist der Erhalt des Verlustes interessant
Firmenwagen sollten unbedingt vor der Anteilsveräußerung verkauft werden! Foto: © Gina Sanders/123RF.comDa der Steuerberater ohne Hinweis der Gesellschafter aber von bevorstehenden Anteilswechseln nichts weiß, sollte er unbedingt informiert werden. Insbesondere, wenn die Gesellschaft einen Verlustvortrag mit sich rumschleppt. Sowohl für Verkäufer als auch Käufer der Anteile ist der Erhalt des Verlustes interessant. Der Käufer kann ihn mit zukünftigen Gewinnen der Gesellschaft steuermindernd verrechnen, der Verkäufer wiederum wird einen besseren Kaufpreis erzielen, wenn er die Steuerminderung mit verkaufen kann.
Ein Beispiel: Bei einer klassischen Ein-Mann-GmbH will der Verkäufer seinen Betriebs-Pkw behalten. In diesem Fall sollte das Fahrzeug vor der Anteilsübertragung verkauft werden. Durch den Verkauf erzielt die GmbH einen Gewinn aus der Veräußerung von Anlagevermögen. Der kostet jedoch keine Steuern, da er mit dem bestehenden Verlustvortrag verrechnet werden kann. Erst dann dürften die Anteile verkauft werden. Würde der Pkw erst nach der Anteilsübertragung verkauft werden, würde dieser Verkauf Steuern kosten, weil der Verlustvortrag aufgrund des 100-prozentigen Anteilswechsels komplett untergegangen ist. In diesem Fall kann der Käufer der GmbH den Verlustvortrag nicht mehr nutzen.
GmbH ohne Verlustvortrag kaufen
Anders sieht es schon bei dem so genannten Sale-and-lease-back Modell aus. Hier werden Anlagegüter, beispielsweise Maschinen, vor dem Anteilswechsel an eine Leasinggesellschaft verkauft. Der Verkaufserlös wird mit dem Verlustvortrag verrechnet und kostet daher keine Steuer. Direkt im Anschluss an den Verkauf werden die Maschinen wieder zurückgeleast, und die Gesellschaftsanteile gehen über.
Auch in diesem Fall wird eine GmbH ohne Verlustvortrag gekauft. Der Käufer hat jetzt aber den steuermindernden Leasingaufwand, den er aus dem (mitgekauften) Verkaufserlös der Anlagegüter bezahlen kann. Unter dem Strich sind somit Aufwendungen in die Zukunft verlagert worden, und der Käufer kann auf diesem Weg den Verlustvortrag nutzen.
Die Regeln schießen über ihr Ziel hinaus.
Als unternehmensfeindliche Steuervorschriften bezeichnet Baden-Württembergs Finanzminister Willi Stächele die Regelungen vom "Mantelkauf". Er plädiert dafür, sie in der aktuellen Situation für zwei Jahre auszusetzen. Stächele meinte, dass "wirtschaftlich gebotene Umstrukturierungen nicht zu steuerlichen Nachteilen führen dürfen". Wenn man die Regelungen jetzt befristet aussetzt, dann würde ein großes steuerliches Hemmnis der Wirtschaft beseitigt. Durch die "Mantelkaufregelungen" kommt es bereits dann zu einem anteiligen Wegfall des Verlustabzugs, wenn mehr als 25 Prozent der Anteile an einer Kapitalgesellschaft von einen neuen Eigentümer erworben werden. Der Verlustabzug entfällt ganz, wenn mehr als die Hälfte der Anteile übergehen. "In der jetzigen Situation schießen diese Regelungen über ihr Ziel, Missbrauch zu bekämpfen, weit hinaus."
Text:
Ulrike Lotze /
handwerksblatt.de
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