Ein Vorgesetzter darf Überstunden abzeichnen

Die Unterschrift eines Vorgesetzten genügt für die Anerkennung von Überstunden. (Foto: © Piotr Stryjewski/123RF.com)

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Abgesegnete Überstunden müssen bezahlt werden

Zeichnet ein Vorgesetzter die Überstunden eines Mitarbeiters ab, liegt darin die Billigung des Chefs. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die zusätzlich dringende betriebliche Gründe verlangt, ist unwirksam.

Bei Überstundenklauseln in Arbeitsverträgen muss sich der Arbeitgeber an die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 10. April 2013, Az.: 5 AZR 122/12halten. 

Die sagt, dass Überstunden zu vergüten sind, wenn sie

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1. vom Arbeitgeber angeordnet sind oder
2. vom Arbeitgeber gebilligt sind oder
3. sie vom Arbeitgeber geduldet wurden oder
4. jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.
Das BAG stellt klar, dass die "Billigung von Überstunden“ auch darin liegen kann, dass ein Vorgesetzter die Überstunden abzeichnet. 
Liegt auch nur einer der der obigen Fälle Nr. 1 bis 4 vor, ist in der Regel der Chef zur Vergütung der Überstunden verpflichtet. 

Der Fall

Ein Unternehmer fügte in seine Arbeitsverträge eine Klausel ein, die besagte, dass Überstunden nur dann bezahlt werden, wenn "diese ausdrücklich angeordnet werden oder aus betrieblichen Gründen zwingend notwendig sind und nachträglich und unverzüglich durch den Vorgesetzten schriftlich bestätigt werden“. Ein Mitarbeiter leistete später Überstunden, die nicht direkt vom Arbeitgeber angeordnet waren, aber nachträglich von einem Vorgesetzten abgezeichnet wurden. Der Chef bezahlte diese Überstunden nicht und berief sich auf die Klausel. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer.

Das Urteil

Das Landesarbeitsgericht Köln verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung. Die Klausel, auf die er sich beruft, ist nach Ansicht der Kölner Richter unwirksam. Denn die Klausel verlangt nicht nur, dass Überstunden vom Vorgesetzten schriftlich bestätigt werden, sie sollen zusätzlich aus betrieblichen Gründen zwingend notwendig sein – es müssen also zwei der vier Gründe zusammen vorliegen. Dies aber widerspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG, nach der schon einer der vier Gründe genügt.

Praxistipp von Andreas Martin, Fachanwalt für Arbeitsrecht: "In vielen Arbeitsverträgen finden sich solche unwirksamen Überstunden-Klauseln. Dass sie unwirksam sind heißt aber noch nicht, dass der Arbeitgeber jegliche Überstunden bezahlen muss. Es gilt dann die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass Überstunden nur unter den oben genannten konkreten Voraussetzungen erstattungsfähig sind. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Arbeitnehmer ihre Überstunden immer abzeichnen lassen.“

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. September 2015, Az.: 4 Sa 425/15

Text: / handwerksblatt.de

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