Foto: © Constanze Knaack-Schweigstill
HWK Trier | November 2024
Ruhe und Geduld sind seine Geheimwaffen
Der Lehrling des Monats der Handwerkskammer Trier heißt Jonas Bastgen. Er ist der einzige Büchsenmacherlehrling in der Region Trier.
Betreiber von PV-Anlagen können sich über Steuererleichterungen freuen. Ziel ist es, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern. (Foto: © lassedesignen/123RF.com)
Vorlesen:
Um den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen, hat der Gesetzgeber weitreichende steuerliche Entlastungen für kleine PV-Anlagen eingeführt.
Insbesondere bei der Umsatz- und Einkommensteuer fallen mit dem Jahressteuergesetz 2022 steuerliche und bürokratische Hürden. "Die Besteuerung der Lieferung und Installation sowie des Betriebs kleinerer Photovoltaikanlagen kann dabei komplett entfallen, wenn einige Dinge beachtet werden", sagt Michael Leistenschneider, Präsident der Steuerberaterkammer Saarland.
Betreiberinnen und Betreiber von PV-Anlagen profitieren seit dem 1. Januar 2023 von einem Umsatzsteuersatz in Höhe von 0 Prozent bei der Lieferung und Installation bestimmter Solarmodule. Dem Nullsteuersatz unterliegen neben den Solarmodulen auch die für den Betrieb der PV-Anlage wesentlichen Komponenten wie zum Beispiel Wechselrichter, Dachhalterung oder Solarkabel und Stromspeicher sowie entsprechende Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe.
Voraussetzung für den Nullsteuersatz ist, dass die PV-Anlage installiert wird auf oder in der Nähe von Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder Gebäuden, die gemeinnützigen Zwecken dienen. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss grundsätzlich vom leistenden Unternehmen nachgewiesen werden. Allerdings gilt aus Vereinfachungsgründen die Standortbedingung als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kw peak (peak = maximale Leistung unter Standardbedingungen) beträgt oder betragen wird.
Bei entsprechenden Umsätzen wird künftig keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung gestellt. Dennoch bleibt der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der PV-Anlage (z. B. Materialeinkäufe) erhalten, was für eine deutliche Erleichterung gegenüber der bisherigen Rechtslage sorgt.
Bisher mussten Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber auf die sogenannte Kleinunternehmerregelung verzichten (Option zur Regelbesteuerung), um sich die Umsatzsteuer von 19 Prozent als Vorsteuer zurückzuholen. An diese Option waren sie mindestens fünf Jahre gebunden und mussten dementsprechend Umsatzsteuererklärungen abgeben. Dieser Verzicht auf die "Kleinunternehmerregelung" ist mit der neuen Rechtslage nicht mehr erforderlich, um eine Umsatzsteuerbelastung durch die Lieferung und Installation der Anlage zu verhindern.
In der Praxis ergeben sich jedoch zahlreiche Anwendungsfragen. Beispielsweise die Frage des zeitlichen Anwendungsbereichs beim Auseinanderklaffen von Lieferung und Installation der PV-Anlage über den Jahreswechsel oder die Berücksichtigung von Nebenleistungen, wenn diese durch das Unternehmen ausgeführt werden, das die PV-Anlage geliefert hat (z. B. Montage, Kabelinstallationen oder Bereitstellung von Gerüsten). Steuerberater*innen stehen hier mit Rat und Tat zur Verfügung.
Eine neue Regelung des Einkommensteuergesetzes stellt sämtliche Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 ertragsteuerlich frei. PV-Anlagen werden demnach unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms von der Steuerpflicht befreit. Sowohl der geldwerte Vorteil der solaren Eigenversorgung als auch die Einnahmen aus der Einspeisevergütung müssen nicht mehr in der Jahressteuererklärung ausgewiesen werden. Die Ermittlung des Gewinns entfällt und die Anlage EÜR der Steuererklärung muss nicht mehr ausgefüllt werden. Im Gegenzug können aber auch keine Aufwendungen für eine PV-Anlage mehr geltend gemacht werden.
Die Steuerbefreiung gilt pro Steuerpflichtigen auch für den Betrieb von mehreren Anlagen von je 30 kW (peak) bis zu einer summierten Gesamtleistung von 100 kW (peak). Entscheidend sind jeweils die Angaben im Marktstammdatenregister. Die Anlagen müssen sich auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Garagen, Carports) befinden. Wer eine PV-Anlage im Mehrfamilienhaus oder in gemischt genutzten Gebäuden betreibt, profitiert ebenfalls von dieser steuerlichen Vereinfachung.
In Gebäuden, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, sollen pro Wohn- und Gewerbeeinheit 15 kW (peak) steuerfrei betrieben werden können. Das ist ein Vorteil für Vermieter*innen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Genossenschaften. Beim Betrieb mehrerer Anlagen gilt auch hier eine Gesamthöchstgrenze von 100 kW (peak).
Fazit und Empfehlung von Kammerpräsident Leistenschneider: "Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden umfangreiche steuerliche Entlastungen für den Einsatz von PV-Anlagen geschaffen. Im Einzelfall gibt es jedoch häufig Besonderheiten zu berücksichtigen und komplizierte Abgrenzungsfragen zu beurteilen. Steuerpflichtige sollten dazu idealerweise Steuerprofis heranziehen. Orientierung bei der Suche bietet der Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Saarland unter www.stbk-saarland.de."
DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!
Weitere Meldungen aus dem Bezirk der Handwerkskammer des Saarlandes
Kommentar schreiben