Die öffentlich-rechtlichen Sender dürfen Beiträge einziehen., 7 A 11938/17, Rundfunkbeitrag

Die öffentlich-rechtlichen Sender dürfen Beiträge einziehen. (Foto: © renjith krishnan/123RF.com)

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Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen EU-Recht

Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar, sagt das Oberverwaltungsgericht Koblenz.

Zur Einführung des Rundfunkbeitrags war nicht die Zustimmung der EU-Kommission notwendig und ist damit rechtmäßig.

Der Fall

Ein Privatmann hatte gegen die Erhebung von rückständigen Rundfunkbeiträgen geklagt. Er war der Ansicht, dass dies verfassungswidrig und mit Unionsrecht unvereinbar sei.  Sie sei eine ungerechtfertigte Privilegierung des öffentlichen Rundfunks im Vergleich zu den Angeboten privater Medien.

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Das Urteil

Das Koblenzer Gericht sah das anders und bestätigte damit die Entscheidung der unteren Instanz. Es betonte, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) verfassungsgemäß. Sie sei auch mit EU-Recht vereinbar. Das BVerwG habe bereits entschieden, dass die Einführung des Rundfunkbeitrages für den privaten Bereich nicht der Zustimmung der EU-Kommission bedürfe.

Dem stehe auch nicht die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2007/65/EG, neu 2010/13/EU)  entgegen. Vielmehr erkenne die Richtlinie ein Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem Rundfunk und privaten Anbietern an. Mit dem dualen Rundfunksystem sei zwangläufig eine unterschiedliche Finanzierung verbunden. Während private Anbieter mit Werbung den von ihnen veranstalteten Rundfunk finanzierten, seien die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, bei denen die Werbung deutlich beschränkt sei, auf Abgabeneinnahmen angewiesen.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. März 2018, Az. 7 A 11938/17

Text: / handwerksblatt.de

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