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Dienstwagen: Zuzahlung reduziert die Steuerlast

Auf Deutschlands Straßen sind etwa zwei Millionen Dienstwagen unterwegs. Privatfahrten müssen die Arbeitnehmer versteuern, und das nicht zu knapp.

Wer monatlich einen festen Betrag zum Dienstwagen beisteuert oder sich sogar am Kaufpreis beteiligt, kann die Steuerlast mindern.

 

In Deutschland werden nach Angaben des Verbandes der Automobilindustrie rund zwei Millionen Firmenwagen auch privat genutzt. Die Nutzer dieser Dienstautos können den geldwerten Vorteil entweder anhand eines Fahrtenbuchs versteuern oder pauschal mit einem Prozent des Listenpreises pro Monat. Für einen Wagen mit einem Neupreis von 30.000 Euro müssen sie 300 Euro pro Monat versteuern.

Listenpreis wird auch bei Gebrauchtwagen angesetzt

Für Arbeitnehmer, die nur sehr selten privat mit dem Dienstwagen fahren, ist die Fahrtenbuchmethode steuerlich vorteilhafter, aber auch aufwendig. Vor Kurzem erst hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass nichts dagegen spricht, den Bruttolistenneupreis für die pauschale Berechnung anzusetzen (Az.: VI R 51/11). Selbst wenn das Fahrzeug, was heutzutage üblich ist, nicht mehr für den Listenpreis verkauft wird oder sogar nur ein gebrauchtes Fahrzeug als Firmenwagen angeschafft wurde – es bleibt bei dem hohen Wert.

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Zuzahlung kann den geldwerten Vorteil mindern

Was aber, wenn der Arbeitnehmer eine Zuzahlung zum Firmenwagen leisten muss? "Solange nicht nur einzelne Kfz-Kosten, wie  Benzin für private Fahrten, übernommen werden, können Zuzahlungen den geldwerten Vorteil mindern", erklärt Steuerberater Wolfgang Baumeister von der Kanzlei Rödl & Partner aus Nürnberg. Der Arbeitnehmer muss dann auf einen geringeren Betrag Lohnsteuer entrichten. Es ist egal, so Baumeister, ob der Arbeitnehmer ein pauschales monatliches Nutzungsentgelt zahlt, eine Kilometerpauschale für den privaten Fahrtenanteil vereinbart ist oder Leasingraten (teilweise) übernommen werden. "Sogar eine Zuzahlung zum eigentlichen Kaufpreis kann sich steuermindernd auswirken". (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. April 2013)

Beispiel

Der Bruttolistenneupreis des Wagens beträgt 30.000 Euro, der Weg zur Arbeit 20 Kilometer. Dann müssten ohne Zuzahlung 480 Euro im Monat als geldwerter Vorteil versteuert werden (1-Prozent-Regelung 300 Euro, 0,03 Prozent für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte 180 Euro). Mit einer Zuzahlung von monatlich 200 Euro verbleibt ein geldwerter Vorteil von 280 Euro, der der Lohnsteuer unterliegt. 

Vorsicht bei Leasing

Vorsicht sei geboten, wenn die Leasingrate den geldwerten Vorteil nominell übersteigt, erklärt Steuerberater Wolfgang Baumeister. Hier positioniere sich die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben recht eindeutig: Wenn das Nutzungsentgelt den Nutzungswert übersteigt, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Ist also mit dem Mitarbeiter vereinbart, dass dieser die Leasingrate vollständig selbst trägt, kann diese sein Bruttoeinkommen maximal in Höhe des geldwerten Vorteils mindern, nicht jedoch darüber hinaus sein reguläres Bruttoentgelt. 

Text: / handwerksblatt.de

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