Neue Ersatzbaustoffverordnung ab 1. August
228 Millionen Tonnen Bauschutt fallen jährlich an. Ab 1. August 2023 gilt die neue Ersatzbaustoffverordnung (EBV), die mehr Recycling am Bau ermöglichen soll. Für gütegesicherte Ersatzbaustoffe fehlt noch eine Regelung.
Bauschutt macht die Hälfte des deutschen Abfallaufkommens auf. Am 1. August 2023 tritt die neue Ersatzbaustoffverordnung (EVB), zwei Jahre nach ihrer Verkündung, in Kraft. Viele sagen "endlich", denn mehr als 15 Jahre wurde über die Regelung diskutiert: Die EVG soll mehr Recycling am Bau zu ermöglichen. In der Verordnung wird der Umgang mit mineralischen Ersatzbaustoffen, also von aus Recyclingmaterial, Nebenprodukten oder Abfällen gewonnenen Baustoffen, geregelt.
Nun hat der Deutsche Bundestag Mitte Mai über die erste Anpassung der Verordnung entschieden. Laut Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer Zentralverband Deutsches Baugewerbe, geht dies immer noch nicht weit genug: "Die Ersatzbaustoffverordnung ist ein dringend notwendiger Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft am Bau. Mit den 228 Millionen Tonnen, die jährlich an Bauschutt anfallen, stünde der Bauwirtschaft eine immense Rohstoffquelle zur Verfügung."
Regelung zum "Abfallende" fehlt noch
Dieses Potenzial bleibe zum Großteil ungenutzt, bemängelt Pakleppa. Es fehle in der Anpassung der Verordnung eine Regelung, die festlegt, dass gütegesicherte Ersatzbaustoffe kein Abfall mehr sind, sondern hochwertige Bauprodukte. "Nur wenn Recyclingmaterial nicht mehr der Makel des Abfalls anhängt, wird es als neues Baumaterial eingesetzt werden. Kein Bauherr wird Recyclingmaterial verwenden, wenn er damit rechtlich gesehen Abfall verbaut. Im Sinne einer funktionierenden, nachhaltigen Kreislaufwirtschaft am Bau fordere das wir deshalb vom Bundesumweltministerium jetzt umgehend eine Regelung zum sogenannten Abfallende vorzulegen, damit sich Ersatzbaustoffe als gleichwertige Bauprodukte am Markt durchsetzen können."
An einer solchen Regelung arbeitet das Bundesumweltministerium, betonten Vertreter der Ampel-Koalition im Bundestag.
Alle Akteure müssen sich daran halten
Wichtig bei der EVB: "Es handelt sich hierbei nicht um eine technische Richtlinie, sondern um eine Rechtsverordnung mit unmittelbarer Geltung für alle Akteure. Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar", informiert das Klimaschutzministerium in Rheinland-Pfalz. Das Ministerium hat FAQs zur Ersatzbaustoffverordnung veröffentlicht.
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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