Arbeitgeber können ein Arbeitszeitkonto einrichten. Dann erhält der Minijobber jeden Monat den gleichen Lohn, egal wie die Arbeit konkret angefallen ist.

Mit einem Arbeitszeitkonto arbeitet der Minijobber unterschiedlich viel und sammelt Plus- oder Minusstunden. (Foto: © bartusp /123RF.com)

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Arbeit auf Abruf: Vorsicht vor dem Phantomlohn

Auch im Handwerk arbeiten Minijobber. Eine Expertin erklärt, was Arbeitgeber beachten sollten, damit für diese keine Sozialversicherung anfällt.

Minijobber kann man flexibel einsetzen, deshalb sind sie für viele Branchen interessant. Rentenberaterin Tanja Eigner von Ecovis erklärt, worauf ein Betriebsinhaber achten muss, damit der Minijob nicht sozialversicherungspflichtig wird.

Ohne Regelung gelten 20 Stunden als vereinbart

Wenn Arbeitnehmer auf Abruf arbeiten, leisten sie, was gerade anfällt auf einseitige Anweisung des Chefs. Wer Minijobber so beschäftigt, muss aber arbeitsrechtlich aufpassen: Fehlt im Vertrag die wöchentliche Arbeitszeit, gilt nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz die gesetzlich vorgeschriebene Wochenarbeitszeit von 20 Stunden.

Was ist der Phantomlohn?

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz hat eine wichtige Auswirkung: Selbst wenn der Minijobber weniger als 20 Stunden gearbeitet hat, kann er am Monatsende für 20 Stunden Lohn fordern. Nach diesem sogenannten "Phantomlohn" berechnen sich auch die Sozialversicherungsbeiträge. So kann man schnell die Minijob-Grenze überschreiten. Folge: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Minijobber bei der Krankenkasse als sozialversicherungspflichtig melden.

Mindestlohngrenze beschränkt Arbeitszeit

Um 2025 unter der Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro monatlich zu bleiben, dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer höchstens 43,37 Stunden pro Monat oder etwa 10 Stunden pro Woche vereinbaren, wenn sie den Mindestlohn zahlen. Wer mehr pro Stunde zahlt, muss die Arbeitszeit entsprechend reduzieren.

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Worauf Arbeitgeber achten sollten 

Rentenberaterin Eigner empfiehlt Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern daher dringend: "Überprüfen Sie die Arbeitsverträge und halten Sie schriftlich fest, wie lange täglich und wöchentlich gearbeitet wird. Vereinbaren Sie eine Mindest- oder Höchstarbeitszeit. Der Minijobber darf die Mindestzeit um höchstens 25 Prozent überschreiten und die Höchstzeit um höchstens 20 Prozent unterschreiten."

Und sie warnt: "Alle vier Jahre prüft die Deutsche Rentenversicherung die Betriebe. Wer die wöchentliche Arbeitszeit nicht festhält, muss vielleicht Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen."

Alternative: Arbeitszeitkonto

Alternativ können Arbeitgeber ein Arbeitszeitkonto einrichten. Dann erhält der Minijobber jeden Monat den gleichen Lohn, egal wie die Arbeit konkret angefallen ist. Je nach Bedarf arbeitet der Minijobber aber unterschiedlich viel und sammelt Plus- oder Minusstunden, die er innerhalb einer vereinbarten Zeit ausgleichen muss. 

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Text: / handwerksblatt.de

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