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HWK des Saarlandes | März 2025
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Dass eine GmbH zum Zeitpunkt der Steuerfälligkeit kein Geld mehr hat, schützt den Geschäftsführer nicht vor einer persönlichen Haftung. (Foto: © Kaspars Grinvalds/123RF.com)
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März 2025
Wer als Geschäftsführer einer GmbH Steuerschulden nicht begleicht, kann sich nicht auf die beschränkte Haftung der GmbH berufen. Er muss sie aus eigener Tasche zahlen. Ein aktuelles Urteil des VGH Mannheim bestätigt diesen "Klassiker".
Die beschränkte Haftung einer GmbH ist kein Freibrief für die Geschäftsführer. Wer sich nicht an Gesetze – auch Steuergesetze – hält, muss tief in die eigene Tasche greifen, wenn er auffliegt. Das sollte jedem einleuchten – der Verwaltungsgerichtshof von Baden-Württemberg hat es aktuell aber noch einmal klargestellt.
Ein Geschäftsführer einer GmbH, die als Subunternehmerin am Bau tätig war, hatte Einnahmen auf nicht offiziellen Konten verbucht und so Steuern hinterzogen. Außerdem hatte er Löhne systematisch in bar ausgezahlt, um Sozialversicherungsbeiträge zu umgehen.
Eine spätere Steuerprüfung deckte die verschleierten Einnahmen auf, woraufhin das Finanzamt Gewerbesteuern für die Jahre 2010 bis 2013 in Höhe von 41.546,26 Euro nachforderte. Da die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits finanziell angeschlagen war, konnten die GmbH die Steuern nicht mehr zahlen. Das Finanzamt forderte die Summe vom Geschäftsführer. Der klagte dagegen und verlor in erster Instanz.
Auch der Verwaltungsgerichtshof (VGH) als Berufungsinstanz entschied, dass der Geschäftsführer seine steuerlichen Pflichten grob fahrlässig verletzt hatte, indem er in den wirtschaftlich erfolgreichen Jahren keine Rücklagen für die absehbaren Steuerforderungen gebildet hatte. Folglich hafte er für die offenen Steuerschulden von 41.546,26 Euro persönlich.
Alle Geschäftsführer einer GmbH sind für die steuerlichen Pflichten ihrer Gesellschaft verantwortlich und haften nach § 69 S. 1 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 AO, wenn sie diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen.
In diesem Fall hatte der Geschäftsführer seine sogenannte Mittelvorsorgepflicht verletzt. Obwohl die GmbH in den Jahren 2010 bis 2013 erhebliche Gewinne erzielt hatte, hatte er kein Geld für zukünftige Steuerzahlungen zurückgelegt. Stattdessen verschleierte der Mann die Betriebseinnahmen vor dem Finanzamt, indem er Unternehmensgelder auf nicht deklarierte Konten umleitete. Dies führte dazu, dass die Steuern erst Jahre später nach einer Steuerprüfung nachträglich festgesetzt wurden – da hatte die GmbH aber schon finanzielle Probleme.
Das Argument des Geschäftsführers, dass die Gesellschaft bei Fälligkeit der Steuern bereits zahlungsunfähig gewesen sei, ließen die Richter nicht gelten. Entscheidend war, dass er als Verantwortlicher rechtzeitig hätte vorsorgen müssen. Da er dies nicht getan und darüber hinaus Einnahmen gezielt verborgen hatte, muss er die gesamte Summe aus der eigenen Tasche zahlen: 41.546,26 Euro.
Hinzu kommt hier, dass sich der Geschäftsführer wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO strafbar gemacht hat.
Merke: Dass eine GmbH zum Zeitpunkt der Steuerfälligkeit kein Geld mehr hat, schützt den Geschäftsführer nicht vor einer persönlichen Haftung!
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Oktober 2024, Az. 2 S 1297/24
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