Keine Schlupflöcher beim Recycling mehr
Am 1. Januar 2019 löst das neue Verpackungsgesetz 2019 die Verpackungsordnung ab. Die Anforderungen bleiben weitgehend gleich – die Umsetzung wird besser kontrollierbar.
Am 1. Januar 2019 tritt das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – kurz: VerpackG) in Kraft und löst die bisher geltende Verpackungsverordnung ab. Ziele des neuen Gesetzes sind, das Recycling von Verpackungsabfällen weiter zu steigern, mehr Transparenz zu schaffen und damit auch das Einhalten der gesetzlichen Vorgaben zu sichern. Für Handwerksbetriebe werde sich aber nicht viel ändern, beruhigen Experten wie Christoph Ley, Geschäftsführer der mittelständischen Entsorgerkooperation Zentek, und Michael Schneider, Pressesprecher des größten deutschen Entsorgers Remondis. Es sei jetzt keine neue, überbordende Bürokratie zu befürchten.
Alle Handwerksbetriebe, die Waren verpacken und an Dritte weitergeben, fallen unter den Regelungsbereich des Verpackungsgesetzes – wie bisher unter die Verpackungsverordnung. Sie sind im Juristendeutsch Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Das können also Bäcker sein, die ihre Brötchen in Tüten packen, Goldschmiede, die Ringe und Kettchen in Schmuckdöschen oder Schneider, die Maßanzüge in kostbare Einweghüllen stecken. Weiterverkäufer von fremdbezogenen und bereits verpackten Waren – wie etwa Installateure – sind keine Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Registrieren ist jetzt Pflicht
Auch bisher musste sich laut geltender Verpackungsverordnung jeder, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt, bei einem Dualen System registrieren lassen und dort Gebühren bezahlen. Die Dualen Systeme, das sind etwa zehn private Entsorgungsunternehmen in Deutschland, organisieren die Sammlung und auch das Recycling der gebrauchten Einwegverpackungen.
Mit dem neuen Verpackungsgesetz wird jetzt zusätzlich die "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" ins Leben gerufen, eine Behörde, die Kontrollfunktionen ausüben soll. Hier muss sich ab 1. Januar 2019 jeder, der Verpackungen in Verkehr bringt, zunächst im Verpackungsregister Lucid registrieren lassen und auch seine Verpackungsmengen angeben. Das ist kostenlos und leicht zu bewerkstelligen. Lediglich anders als bisher: Es gibt keine Bagatellgrenzen mehr, auch Kleinstmengen werden hier erfasst. Die Zentrale Stelle gleicht ihre Daten zur Kontrolle mit den Entsorgern ab. Außerdem ist auch öffentlich einsehbar, wer sich hat registrieren lassen.
Eine Ausnahme betrifft die sogenannten Serviceverpackungen. Das sind etwa Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher, Imbiss-Einweggeschirr und -besteck, aber auch Brötchentüten und Fleischerpapier, die vom Vertreiber am Ort der Abgabe der Ware befüllt werden. Hier kann der Letztvertreiber, also der Bäcker oder Fleischer, verlangen, dass die Systembeteiligung von seinem Lieferanten für das Papier oder die Tüten übernommen wird. Entsprechend gehen auch alle anderen Pflichten – wie etwa die Registrierung – auf diesen über.
Handwerker können Geld sparen
Erst nach der Registrierung bei Lucid kann ein Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen einen Vertrag mit einem Partner des Dualen Systems abschließen und seine Gebühren bezahlen. Hier können Handwerker in Zukunft Geld sparen: Die Entsorger sind ab Januar verpflichtet, ihre Gebühren nach ökologischen Kriterien zu gestalten. Je umweltfreundlicher eine Verpackung ist, desto geringer fallen die Gebühren aus. Darauf kann ein Handwerker Einfluss nehmen, indem er nur umweltfreundliche Verpackungen verwendet.
Wer sich nicht gesetzeskonform verhält und seinen Pflichten nicht nachkommt, geht ein hohes Risiko ein, entdeckt zu werden. "Besonders Kleinunternehmen wie etwa aus dem Bereich des boomenden Online-Handels waren sich der Verpackungsverordnung wohl nicht immer bewusst", vermutet Ley. "Das neue Gesetz und die Überwachung durch die Behörde werden die Verpflichtungen in jedermanns Bewusstsein rücken."
Mehr Fairness und Recycling
In der Praxis wird sich also für Betriebe, die schon Verträge mit Entsorgern hatten, kaum etwas ändern. "Wir werden deutlich höhere Recyclingquoten erreichen", so Ley. Denn die Auflagen für die Entsorger werden sich verschärfen, die gesetzliche Mindestquote an recyclingfähigem Material aus den lizensierten Mengen steigen. Von 36 auf 63 Prozent schraubt der Gesetzgeber etwa die Quoten für stoffliches Recycling von Kunststoffabfällen herauf.
Damit werde das Gesetz für einen nachhaltigeren Umgang mit Rohstoffen aus Verpackungsmaterialien sorgen, ist man auch bei Remondis überzeugt. "Grundsätzlich betrachten wir das neue Verpackungsgesetz als wichtigen Schritt in die richtige Richtung", lässt Michael Schneider verlauten. Nach der Einführung Anfang 2019 werde man sehen, wie effektiv die neuen Quotenregelungen in der Realität wirken.
Worum geht es?
Das Verpackungsgesetz dehnt die in der Verpackungsordnung festgelegte Pfandpflicht für Getränke aus. Ab dem 1. Januar 2019 gilt die Pfandpflicht auch für Einwegverpackungen von Frucht- und Gemüse-Nektaren mit Kohlensäure. Auch auf Mischgetränke mit einem Molkeanteil ab 50 Prozent muss ein Pfand von 25 Cent erhoben werden.
Außerdem müssen Einweg- und Mehrwegprodukte am Regal im Geschäft gekennzeichnet werden, um dem Endverbraucher mehr Transparenz zu bieten. Durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen befindliche Informationsschilder mit dem Schriftzeichen "EINWEG" ist darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden. Entsprechendes gilt für Mehrwegverpackungen, um die Käufer auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen hinzuweisen. Die Hinweise müssen in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen. "Das kann zwar die bewusste Entscheidung eines Käufers für umweltfreundliche Mehrwegflaschen erleichtern", so Thomas Fischer, Bereichsleiter für Kreislaufwirtschaft bei der Deutschen Umwelthilfe. "Allerdings wird der Kennzeichnungsaufwand beim gleichzeitigen Angebot von Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen groß sein." Die gängige Praxis, die Einweg- und Mehrweggetränke in den Regalen nach den Inhalten zu sortieren, verlange, praktisch jedes Produkt einzeln auszuzeichnen. "Der Gesetzgeber muss eine Kennzeichnung auf dem Produkt vorschreiben, dann muss sich kein Händler mehr mit Hinweisschildern beschäftigen."
Die gute Nachricht: Nach wie vor müssen Händler, die weniger als 200 Quadratmeter Verkaufsfläche haben, nur Einwegflaschen oder -dosen der Materialart und der Marken zurücknehmen, die sie selbst im Sortiment führen.
Text:
Dr. Bettina Heimsoeth /
handwerksblatt.de
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