Kein Betriebsausgabenabzug für schwarze Anzüge
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung ausscheidet. Selbst dann, wenn diese bei der Arbeit getragen wird. Das gilt jetzt auch für den schwarzen Anzug bei Bestattern oder Kellnern. Es gibt aber einen Ausweg.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung auch dann ausscheidet, wenn diese bei der Arbeit getragen wird. In älteren Entscheidungen hat der BFH auch bürgerliche Kleidung als typische Berufskleidung angesehen. Etwa den schwarzen Anzug von Bestattern, Oberkellnern oder katholischen Geistlichen. Diese Rechtsprechung sieht der aufgrund der Entscheidung des Großen Senats des BFH als überholt an, heißt es in dem Urteil.
Die Kläger, ein Ehepaar, waren beide als selbständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie Aufwendungen für schwarze Anzüge, Blusen, Pullover, Schuhe und Schals als Betriebsausgaben geltend.
Gehört zur Lebensführung
Das zuständige Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die steuerliche Berücksichtigung der Ausgaben für diese Kleidung ab. Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass Aufwendungen für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung grundsätzlich nicht abziehbar sind.
Sie seien nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung handelt. Und typische Berufskleidung könne nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden.
Beispielsweise Bäckerbekleidung, Zunftkleidung, Uniformen oder Hemden mit dauerhaft und gut sichtbar angebrachten Firmenemblemen, Schutzkleidung oder Arbeitsschuhe.
Schwarze Anzüge und Blusen können auch privat getragen werden
Schwarze Anzüge, Röcke, Blusen und Pullover würden nicht hierunter fallen, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann.
Für diese sei kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird. Aus anderen Gründen verwies der BFH die Sache an das FG zurück.
"Das Urteil ist ein Rückschritt"
Prof. Dr. Torsten F. Barthel, LL.M. hat das BFH-Urteil für das Deutsche Institut für Bestattungskultur bewertet. Die Entscheidung stellt laut dem Fachanwalt für Verwaltungsrecht einen Rückschritt dar. "Der Bundesfinanzhof hatte in den vergangenen Jahren die These von der strikten Trennung privater und betrieblicher Ausgaben weitgehend aufgegeben und eine Aufspaltung in einen nicht absetzbaren privaten sowie einen absetzbaren betrieblichen Anteil bestimmter Ausgaben zugelassen, etwa bei Reisekosten für gemischte Dienst- und Privatreisen oder bei Kraftfahrzeugkosten", sagt Barthel.
Eine Aufspaltung beziehungsweise Quotelung wäre laut dem Anwalt auch bei Ausgaben für branchentypische schwarze Kleidung ein sinnvoller Weg gewesen. Stattdessen gehe der BFH davon aus, dass schwarze Kleidung von Bestattern und Trauerrednern auch im Bereich des Privatlebens angezogen werden könne und damit als private Aufwendung gelte.
Barthel kann dies nicht nachvollziehen: "Demnächst sind in konsequenter Anwendung des BFH-Urteils möglicherweise die Kosten des Bestatters für den Leichenwagen nicht mehr absetzbar. Man könnte mit dem Leichenwagen auch einen privaten Umzug bewerkstelligen."
Ein Firmenlogo anbringen
Der Jurist zeigt hier einen gangbaren Ausweg auf: "Typische Berufskleidung umfasst Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind beziehungsweise bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion oder durch ihre Schutzfunktion folgt." Der Berliner Anwalt verweist hier auf eine Textpassage aus dem Urteil im Lichte des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Einkommenssteuergesetzes (EStG).
Ein schwarzer Anzug, eine schwarze Bluse und ein schwarzer Pullover gelten dann als ausschließlich beruflich nutzbar, wenn auf ihnen etwa kleine markante Schriftzüge, etwa der Name des Bestattungsinstituts, oder ein Unternehmenslogo aufgenäht sind oder dem Kleidungsstück eine Schutzfunktion, wie bei Schutzanzügen oder Arbeitsschuhen zukommt. Positive Folge: In diesem Fall bleibt es bei der vollständigen steuerlichen Absetzbarkeit als Betriebsausgabe.
Urteil vom 16. März 2022, veröffentlicht am 21. Juni 2022, Az.: VIII R 33/18
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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