Steuern: Aufgepasst bei Firmenfeiern
Die 110-Euro-Grenze ist bekannt. Doch welche Fallstricke muss man noch beachten, damit das Fest im Betrieb nicht ein Fest fürs Finanzamt wird?
Die Location muss gesucht und gemietet werden, das Essen bestellt und vielleicht werden sogar Geschenke besorgt. Eine Firmenfeier ist ein ziemlicher Aufwand für Betriebe.
Zudem müssen auch die steuerlichen Konsequenzen beachten. Solche Leistungen gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Für die Steuer- und Beitragsfreiheit gibt es Grenzen!
Steuerfrei ist die Feier bis zu einem Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer. Erst Kosten oberhalb dieses Betrags werden als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. "Es wird aber nicht darauf geschaut, was der einzelne Beschäftigte während der Feier trinkt und isst: Die Kosten, die das Unternehmen insgesamt hatte, werden auf alle Arbeitnehmer gleichermaßen umgelegt", erläutert Steuerberater Dr. Robert Mayr, Vorstandsvorsitzender der Datev.
Kein Freibetrag für Begleitpersonen: Partner oder Kinder dürfen die Feier auch besuchen. Allerdings wird der Anteil, der auf Begleitpersonen entfällt, dem jeweiligen Angestellten zugerechnet. Die Begleitpersonen des Arbeitnehmers hat also keinen eigenen Freibetrag!
Folge bei Überschreitungen
Alles, was über die 110 Euro hinausgeht ist grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei der nächsten Gehaltsabrechnung müsste der überzählige Betrag für die Feier aufschlagen werden. Damit würden für den Zusatzbetrag nicht nur Steuern, sondern auch Sozialversicherungsbeiträge fällig.
Es gibt eine Alternative: Der Arbeitgeber kann diesen Betrag mit 25 Prozent pauschal versteuern – damit bleibt auch der höhere Betrag für die Mitarbeiter steuerfrei. Das ist auch dann erlaubt, wenn nur wenige Arbeitnehmer den Freibetrag überschreiten.
Zu den Zuwendungen, die das Finanzamt als "üblich" für solche Feiern einstuft, gehören
• Speisen und Getränke
• Tabakwaren und Süßigkeiten
• die Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten
• Eintrittskarten
• Geschenke
• Musik und andere künstlerische Darbietungen
• Zuwendungen an Begleitpersonen
• Ausgaben für den äußeren Rahmen, etwa für Räume, Beleuchtung oder Eventmanager
• Kosten für anwesende Sanitäter
• Gebühren für Behördenauflagen
• Trinkgelder
• Stornokosten
Selbstkosten: So genannte rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers bleiben außen vor. Das sind zum Beispiel die anteiligen Kosten für die Lohnbuchhaltung oder die Ausgaben für den Energie- und Wasserverbrauch während der Feier.
Steuerfreie Geschenke
Für Geschenke, die bei der Feier überreicht werden, gilt eine Freigrenze von 60 Euro inklusive Umsatzsteuer. Diese werden ebenfalls in die 110 Euro-Freibetrag eingerechnet, werden also steuerlich begünstigt. Die Geschenke müssen "anlässlich" der Veranstaltung überreicht werden – und nicht nur bei dieser Gelegenheit. "Dabei ist ‚anlässlich‘ dahingehend zu verstehen, dass ein konkreter Zusammenhang zwischen Betriebsveranstaltung und Geschenk bestehen muss", erklärt Steuerberater Mayr. Ob dies der Fall ist, prüft das Finanzamt allerdings erst ab einem Wert über 60 Euro.
Zwei Veranstaltungen im Jahr
Den Steuerfreibetrag von 110 Euro gibt es für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich, also zum Beispiel ein Sommerfest und eine Weihnachtsfeier. Hat ein Unternehmen noch weitere Anlässe zu feiern, dürfen sie auswählen, bei welchen Veranstaltungen der Freibetrag genutzt werden soll. Mit diesem Wahlrecht besteht die Möglichkeit, die Höhe des geldwerten Vorteils zu steuern. Arbeitgeber sollten sich dann immer für die Versteuerung der Teilnahme entscheiden, bei der die Veranstaltung am günstigsten war, so der Rat des Experten.
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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