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Fehlerhafte Bauplanung kann Handwerkern mehr Geld bringen

Grundsätzlich haftet die ausführende Firma für Baumängel, auch wenn sie auf falscher Planung beruhen. Die gute Nachricht ist: Entdeckt der Handwerker einen Planungsfehler, kann er zusätzliche Kosten berechnen, wenn die VOB/B gilt.

Auch Planer machen Fehler. Das kann passieren. Ärgerlich und teuer wird es aber vor allem, wenn sie zu spät entdeckt werden und das Gebäude bereits nach den fehlerhaften Plänen gebaut wird. Dann ist der Baumangel programmiert, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein. Wer trägt dafür eigentlich die Schuld, Planer oder Bauunternehmen?

Pläne rechtzeitig prüfen

Für Baumängel muss grundsätzlich die ausführende Firma geradestehen, auch wenn sie auf Planungsfehlern beruhen. Denn nach Gesetz und VOB/B schuldet der Bauunternehmer nämlich auch bei fehlerhaften Planungen ein mängelfreies Werk. Die bauausführende Firma sollte deshalb im eigenen Interesse alle Pläne frühzeitig prüfen, um etwaige Planungsfehler noch vor der Ausführung zu erkennen.

Das muss nicht zum Schaden der Baufirma sein, denn wenn sie einen Fehler entdeckt und deshalb die Planung nachgebessert und verändert werden muss, besteht die Möglichkeit zusätzliche Vergütungsansprüche beziehungsweise Nachträge geltend zu machen. Dies gilt, sofern die Regelungen des § 2 VOB/B vereinbart sind. Die Firma schlägt damit zwei Fliegen mit einer Klappe: Sie reduziert ihr Haftungsrisiko und kann Mehrvergütungsansprüche durchsetzen.

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Praxistipp

Bei Verträgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch -  wie meistens mit privaten Bauherren - sind diese Mehrvergütungsansprüche nicht vorgesehen. Die ARGE Baurecht rät deshalb allen Baufirmen, zumindest die entsprechenden Regelungen des § 2 VOB/B zu vereinbaren, selbst wenn sie die übrigen Regelungen der VOB/B nicht vereinbaren möchten. 

Mehrvergütung auch nach Rechnungsstellung

Was ist aber, wenn der Handwerker die Schlussrechnung bereits gestellt hat und die Gewährleistungsfrist läuft? Der Bauhandwerker kann auch unter diesen Umständen eine entsprechende zusätzliche Zahlung verlangen. kann den Mehrvergütungsanspruch, den er normalerweise gehabt hätte, als sogenannte Sowieso-Kosten gelten machen.

Dies betrifft jedoch nur die ursprüngliche Mehrvergütung und nicht den zusätzlichen Aufwand zur Mangelbeseitigung. Für die Sowieso-Kosten kann er außerdem eine Sicherheit vom Bauherrn verlangen. Das ist sinnvoll, so die ARGE Baurecht, damit der Bauunternehmer später nicht auf den gesamten Nachbesserungskosten sitzen bleibt, falls der Bauherr insolvent wird.

Text: / handwerksblatt.de

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