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HWK Koblenz | November 2024
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Laptops, Drucker, Headsets, Digitalkameras oder Mikrofone: Was Unternehmer dieses Jahr anschaffen, können sie sofort abschreiben. Es gibt keinen Kostendeckel. (Foto: © Iakov Filimonov/123RF.com)
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März 2021
Arbeitgeber können alle Kosten für Laptop, Drucker oder Bildschirm, die sie 2021 kaufen, in diesem Jahr komplett steuerlich abschreiben. Das Bundesfinanzministerium hat die Abschreibungsregeln vereinfacht.
Die Abschreibungsregeln für Computerhardware und Software wurden vereinfacht. Unternehmer können die Kosten für Laptop, Drucker, Headset oder Bildschirm, die sie 2021 kaufen, in diesem Jahr komplett steuerlich abschreiben.
Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt, das schreibt das Bundesfinanzministerium. "Das Beste daran, es gibt keinen Kostendeckel", sagt Steuerberaterin Magdalena Glück von Ecovis aus Dingolfing.
Bisher konnten Computer nur dann sofort abgesetzt werden, wenn sie maximal 800 Euro netto kosteten ("Geringwertige Wirtschaftsgüter). "Unternehmer müssen die Kosten jetzt also nicht über mehrere Jahre verteilt abschreiben, wenn sie jetzt ihre Mitarbeiter fürs Homeoffice ausstatten. Sie haben sofort einen Steuerspareffekt", so die Steuerberaterin.
Die Aufwendungen für bestimmte Wirtschaftsgüter aus dem Bereich der Hardware und Software werden nun im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe zugelassen. Das steht in einem Schreiben des Ministeriums vom 26. Februar 2021.
Begünstigt sind zum Beispiel
Eine Höchstgrenze für die Anschaffungskosten gibt es nicht!
Die einjährige Nutzungsdauer gilt für alle im BMF-Schreiben aufgelisteten Wirtschaftsgüter, die Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2021 gekauft haben oder dieses Jahr noch kaufen werden.
"Aber auch noch im Anlageverzeichnis enthaltene Restbuchwerte von Computern, Druckern und Co., die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft und deren Kosten deshalb verteilt wurden, lassen sich jetzt in 2021 vollständig abschreiben", sagt die Steuerberaterin.
Ihr Tipp: Arbeitnehmer dürfen den Firmen-Laptop steuerfrei privat nutzen. "Die private Nutzung ist steuerfrei. Arbeitnehmer müssen das nicht als Arbeitslohn versteuern."
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