Die Telematikinfrastruktur (TI) ist eine Plattform, die die Kommunikation im Gesundheitswesen – auch für die Gesundheitshandwerke – erleichtern soll.

Die Telematikinfrastruktur (TI) ist eine Plattform, die die Kommunikation im Gesundheitswesen – auch für die Gesundheitshandwerke – erleichtern soll. (Foto: © liudmilachernetska/123RF.com)

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Elektronisches Rezept: Was Gesundheitshandwerke wissen müssen

Betriebsführung

Ab Herbst 2024 beginnt die Ausgabe der elektronischen Berufsausweise und Institutskarten für die Gesundheitshandwerke. Die Handwerkskammern Dortmund, Düsseldorf und Rheinhessen starten als Pilotprojekt.

In Deutschland läuft die Digitalisierung des Gesundheitswesens an: Eine sogenannte Telematikinfrastruktur (TI) wird installiert. Es handelt sich dabei um eine Plattform, die die Kommunikation zwischen allen Akteuren im Gesundheitswesen – auch den Gesundheitshandwerken – erleichtern soll. 

Ab 1. Januar 2026 müssen alle Leistungserbringer in der Hilfsmittelversorgung, darunter die Gesundheitshandwerke, an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein. Voraussetzung für den Anschluss an die TI sind zwei "Eintrittskarten": der elektronische Berufsausweis (eBA) und die Institutskarte (SMC-B). Grund ist die elektronische Verordnung für Hilfsmittel (eVO). Nach Planung des Gesetzgebers sollen ab 1. Januar 2027 elektronische Verordnungen einlösbar sein und ab dem 1. Juli 2027 verpflichtend verarbeitet werden. 

Noch im Herbst dieses Jahres planen die drei Handwerkskammern Dortmund, Düsseldorf und Rheinhessen (Mainz) als Pilotkammern die Ausgabe von eBA und SMC-B an die Gesundheitshandwerke. Später werden die restlichen Kammern folgen. 

Was ist der elektronische Berufsausweis / die Institutskarte?

  • Der eBA ist eine Chipkarte im Checkkartenformat, die zur Authentifizierung einer Person und zur elektronischen Signierung genutzt werden kann. Sie enthält personenbezogene Daten wie den vollständigen Namen und die Berufsgruppe.

  • Die SMC-B ist ein Betriebsausweis, der die technische Teilnahme an der TI ermöglicht und zur Authentifizierung eines Betriebs dient.

Beide Karten sind fünf Jahre gültig und müssen durch einen Folgeantrag verlängert werden.

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Wie werden die Karten beantragt?

Das Antragsverfahren für die Karten läuft über die zuständigen Handwerkskammern (HWK) und ist für eBA und SMC-B gleich, jedoch kann eine SMC-B erst mit einem gültigen eBA beantragt werden. Das Antragsverfahren wird online im geschützten Mitgliederbereich der Kammern ablaufen.

In Fällen, in denen Betriebe nicht in Kammern organisiert sind, ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) zuständig. Allerdings fehlt aktuell noch die gesetzliche Grundlage zur Umsetzung des Verfahrens.

Wer kann die Karten beantragen?

Der eBA kann von Personen beantragt werden, die einen Nachweis über eine berufliche Qualifizierung zur Ausübung eines Gesundheitshandwerks gemäß der Nummern 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung erbringen können. Als Nachweis gilt der Eintrag in die Handwerksrolle als qualifizierter Inhaber oder Betriebsleiter eines entsprechenden Betriebs. Der eBA kann nur für die eigene Person beantragt werden. Die SMC-B kann beantragt werden, sobald ein gültiger eBA im Betrieb vorliegt.

Wie erfolgt der Anschluss an die TI?

Eintrittskarten können nicht ohne ein entsprechendes Gerät und die nötige Hard- und Software gelesen werden, deshalb benötigen Gesundheitshandwerke zusätzlich ein Kartenlesegerät und einen sogenannten Konnektor. Der Konnektor verbindet die IT-Systeme des Betriebs via VPN-Verbindung mit der TI und kann als kleine Box im Betrieb stehen oder als Telematikinfrastruktur-Gateway bei einem Dienstleister. Außerdem muss innerhalb der Branchensoftware der TI-Zugang implementiert werden. Betrieben wird daher geraten, ihre Softwareanbieter bezüglich einer Implementierung und der Übernahme des technischen Anschlusses an die TI zu kontaktieren.

Wer übernimmt die Kosten?

Die Kosten sollen laut Gesetz vom GKV-SV übernommen werden. Die Frage der Höhe ist noch nicht geklärt. 

Wird auch die ePA für Hilfsmittelleistungserbringer nutzbar sein?

Ebenfalls über die TI ist die elektronische Patientenakte (ePA) zu erreichen. Ob es für Hilfsmittelerbringer auch ein Lese- und vor allem Schreibrecht in der ePA geben wird, ist zurzeit noch unklar. Der BIV-OT fordert gemeinsam mit anderen Gesundheitshandwerken diese Berechtigungen ein, da sie maßgeblich für eine qualitativhochwertige und kontinuierliche Versorgung ist.

Betriebe sollten sich rechtzeitig vorbereiten

"Es ist wichtig, dass sich orthopädietechnische Betriebe und Sanitätshäuser sowie orthopädieschuhtechnische Betriebe frühzeitig mit dem Anschluss an die TI auseinandersetzen", erklärt Thomas Münch, Vorstandsmitglied des Bundesinnungsverbandes für Orthopädie-Technik (BIV-OT) und verantwortlich für das Pilotprojekt eVerordnung für orthopädische Hilfsmittel des BIV-OT. 

Mehr Informationen ...... zum Pilotprojekt eVerordnung für orthopädische Hilfsmittel des Bundesinnungsverbandes für Orthopädie-Technik finden Sie > hier.

... zur Telematikinfrastruktur finden Sie > hier.

... zur TI speziell für Leistungserbringer finden Sie > hier.

... zu den Karten und dem Antragsverfahren finden Sie, aufbereitet durch den ZDH > hier.

Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!

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Text: / handwerksblatt.de

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