Kalte Winter stellen widrige Bedingungen für Baustellen dar, die das Arbeiten teilweise unmöglich machen. Lesen Sie, was dann beachtet werden sollte!

Kalte Winter stellen widrige Bedingungen für Baustellen dar, die das Arbeiten teilweise unmöglich machen. Lesen Sie, was dann beachtet werden sollte! (Foto: © ilker celik/123RF.com)

Vorlesen:

Arbeitsausfall in der Eiszeit: Was ist mit den Löhnen?

Betriebsführung

Die Eiszeit über Deutschland macht auch vielen Betrieben schwer zu schaffen und führt insbesondere in der Bauindustrie oder in anderen witterungsabhängigen Branchen zu teilweise gravierenden Arbeitsausfällen. Was Sie tun können:

"Arbeitgeber sollten beachten, dass sie das volle Risiko des Arbeitsausfalls tragen, wenn dem Arbeitnehmer nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde", erklärt Michael Henn, Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht . Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09. Juli 2008 (BAG AZ: 5 AZR 810/07) kann ein Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit – aus welchen Gründen auch immer – ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Das unternehmerische Risiko darf nicht komplett abgewälzt werden

Der Arbeitnehmer muss sich dann aber auf seinen Verdienst anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig verdient oder "vorsätzlich unterlässt", verdienen zu können, bzw. was er an Unkosten durch den eingetretenen Arbeitsausfall einspart. Grundsätzlich stehe den Arbeitsvertragsparteien jedoch das Recht zu, diese gesetzlichen Regelungen durch eine andere Regelung ab zu bedingen und die Folgen des witterungsbedingten Arbeitsausfalls anderweitig zu regeln. Allerdings, so Michael Henn, habe das Gericht ausdrücklich betont, dass bei einer anderweitigen Regelung das unternehmerische Risiko nicht vollständig auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden kann.

Das könnte Sie auch interessieren:

Lösungsmöglichkeiten

In solchen Fällen, so Rechtsanwalt Henn, bietet es sich beispielsweise an, flexible Arbeitszeiten oder "Arbeit auf Abruf" nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zu vereinbaren. "Wobei mit den Mitarbeitern trotz des unterschiedlichen Arbeitsanfalls gleichwohl eine kontinuierliche Vergütung gemessen an der durchschnittlichen Arbeitszeit vereinbart werden kann, so dass auch eine durchgehende soziale Absicherung des Arbeitnehmers gewährleistet ist."

Alternativen: Saison-Kurzarbeitergeld

Eine Möglichkeit sei auch das "Saison-Kurzarbeitergeld" durch die Bundesagentur für Arbeit . Es wurde als Nachfolgemodell des früheren "Schlechtwettergeldes" oder "Winterausfallgeldes" ins Leben gerufen, um die ganzjährige Beschäftigung in der Bauwirtschaft und in anderen Wirtschaftszweigen zu fördern. In diesen Fällen erhalten die betroffenen Arbeitnehmer während des witterungsbedingten Arbeitsausfalls Leistungen von 60 Prozent bzw. 67 Prozent der Nettogehaltsdifferenz, wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Daneben können auch noch weitere Leistungen, wie z.B. das "Zuschuss-Wintergeld", das "Mehraufwands-Wintergeld" oder für Arbeitgeber die "Sozialaufwandserstattung" in Betracht kommen.

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: