Änderungen bei der Einlagensicherung
Ab dem 1. Januar 2020 sind bestimmte Geldanlagen von Kapitalgesellschaften durch den Einlagensicherungsfonds der privaten Banken nicht mehr geschützt.
Der Bundesverband deutscher Banken hat die Regeln bei der freiwilligen Einlagensicherung geändert. Die Änderungen treten zum größten Teil zum 1. Oktober 2017 in Kraft. Für private Kunden und für Stiftungen soll sich bei den privaten Banken beim Einlagenschutz nichts ändern. „Der volle Schutz bleibt ohne Einschränkungen erhalten“, betont Hans-Walter Peters, Präsident des Bankenverbandes deutscher Banken. In der Regel sind damit weiterhin pro Kunde mindestens eine Million Euro Einlage pro Bank geschützt. Bei vielen Banken liegen die Sicherungsgrenzen noch deutlich höher.
Auch für Personengesellschaften soll sich nichts ändern, allerdings für Kapitalgesellschaften: Ab dem 1. Oktober sind Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen nicht mehr durch den freiwilligen Einlagensicherungsfonds geschützt. Für Papiere, die vor dem 1. Oktober 2017 erworben wurden, gilt ein Bestandsschutz. Ab dem 1. Januar 2020 sind dann alle Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 18 Monaten vom Schutz ausgenommen – natürlich gilt auch das nicht für Geldbeträge, die vor diesem Stichtag angelegt wurden.
Die Einzelheiten der Änderungen hat der Bankenverband im Internet zusammengestellt.
Text:
Melanie Dorda /
handwerksblatt.de
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