Foto: © Eva Leyendecker
HWK Trier | Januar 2025
German Design Award für Eva Schäfer-Simon
Für ihre "echt-es" JOIN-Kollektion hat die Goldschmiedin Eva Schäfer-Simon aus Bitburg einen der renommiertesten Preise im Bereich Design erhalten.
Nach dem sich die Änderung im Umsatzsteuergesetz als nicht praxistauglich erwiesen haben steht nun die Rückkehr zum alten erprobten System an. (Foto: © kuzma/123RF.com)
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Juli 2014
Künftig schuldet wieder der Auftraggeber von Bau- und Gebäudereinigungsleistungen die Umsatzsteuer. Bundestag und Bundesrat haben beschlossen, zum alten Verfahren der Steuerschuldumkehr nach Paragraf 13b UStG zurückzukehren. Die Rechtsunsicherheit soll ein Ende haben.
Bauunternehmer können wieder sicher feststellen, wann sie oder ihre Auftraggeber die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Bundestag und Bundesrat haben im Umsatzsteuergesetz klargestellt, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführt, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.
Gesetzlich geregelt ist das im sogenannten Kroatien-Anpassungsgesetz, dem der Bundesrat am 11. Juli zugestimmt hat. "Mit der Rückkehr zu den bisherigen Grundsätzen der Steuerschuldumkehr steht den Handwerksbetrieben nun wieder ein sicheres und in der Praxis bewährtes System zur Umsatzbesteuerung ihrer Leistungen zur Verfügung", sagt Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH). Auch die Spitzenverbände der deutschen Bauwirtschaft begrüßen die Regelung. Die seit einem Jahr bestehende Rechtsunsicherheit sei nun beendet.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 hatte die bis dahin bestehende langjährige Praxis verworfen, wonach der Auftraggeber einer Bauleistung die Umsatzsteuer schuldet, wenn er nachhaltig Bauleistungen erbringt. Das Bundesfinanzministerium hatte dies mit zwei BMF-Schreiben umgesetzt. Die gesamte Baubranche war verunsichert.
Der BFH hatte unter anderem Bauträger aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift des Paragrafen 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) ausgenommen. Stattdessen sollte der Auftraggeber nur für eine Bauleistung Umsatzsteuer zahlen, die er selbst für eine eigene Bauleistung verwendet. Bauunternehmen konnten diese Frage, wie ihr Auftraggeber die an ihn erbrachte Bauleistung verwendet, kaum beurteilen. Die Folge war eine erhebliche Unsicherheit, ob eine Rechnung zuzüglich oder ohne Umsatzsteuer auszustellen war.
Da sich die Neuregelungen als nicht praxistauglich erwiesen haben, gibt es nun die Rolle rückwärts: Der Auftraggeber schuldet künftig wieder die Umsatzsteuer für eine Bau- oder Gebäudereinigungsleistung, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt.
Bauträger sind allerdings nur dann Steuerschuldner im Sinne des Paragrafen 13b Umsatzsteuergesetz (UStG), wenn sie – neben reinen Grundstückslieferungen – auch regelmäßig Bauleistungen erbringen.
Mehr zum Thema finden Sie auf der Internet-Seite des ZDH
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