Bank-Vollmachten für den Todesfall
Was geschieht mit Ihrem Betrieb, wenn Sie überraschend sterben? Diese Frage haben Sie hoffentlich geklärt. Aber können Ihre Erben auch über Ihre Guthaben und Wertpapiere verfügen?
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Banken und Kredite: Was Handwerker wissen müssen
Nach dem Tod eines Konto- oder Wertpapierdepotinhabers ist es bei Banken üblich, den Erben keinerlei Verfügungsrecht über die Guthaben oder Wertpapiere zu geben. Diese Praxis ist nachvollziehbar, da sonst möglicherweise weitere Erbberechtigte gegenüber der Bank Schadensersatzansprüche geltend machen könnten. Die Banken gehen deshalb erst einmal auf Nummer sicher: An die Konten und Depots kommen Erben nur, wenn sie sich eindeutig legitimieren können.
Testament oder Erbvertrag
Foto: © ginasanders/123RF Lange Zeit schrieben es die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB) vor, bei Erbfällen auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen. Die neue Banken-AGB ist da großzügiger: Sie verlangt nur noch, dass der Rechtsnachfolger des verstorbenen Kunden seine Berechtigung in „geeigneter Weise“ belegen muss. Wenn die Bank also eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) einschließlich der entsprechenden Eröffnungsniederschrift bekommt, dürfte es keine Probleme geben. Der Erbe oder Testamentsvollstrecker darf dann über das Geld verfügen.
Sorgfaltspflicht der Bank
Das gilt allerdings nicht, wenn die im Testament oder Erbvertrag Genannten nicht verfügungsberechtigt sind oder wenn der Bank dies durch Fahrlässigkeit nicht bekannt wurde. Eine fehlende Verfügungsberechtigung kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn das Testament angefochten wurde oder nichtig war. Unternehmer sind also gut beraten, wenn sie mit einem Erbschein zusätzliche Rechtssicherheit schaffen. Bei komplizierten Fällen und hohen Erbschaften sollten sie sich außerdem von einem Fachanwalt beraten lassen.
Über den Tod hinaus ...
Handwerksunternehmer sollten auch über eine erweiterte Kontovollmacht nachdenken. Sie ist im Interesse des Betriebes, denn sie sorgt dafür, dass die Bankgeschäfte nach dem Tod des Unternehmers reibungsloser und schneller vorgehen können. Wichtig: Es geht um eine Kontovollmacht, die über den Tod des Kontoinhabers hinaus gültig ist und mit der der Geschäftsverkehr aufrechterhalten werden kann (Transmortale Vollmacht).
Da ja ohnehin nur absolute Vertrauenspersonen mit Kontovollmachten ausgestattet werden (sollten), ist das Missbrauchsrisiko meist gering. Falls der Kontoinhaber zu irgendeinem Zeitpunkt an der Integrität des Bevollmächtigten zweifelt, kann er die Vollmacht jederzeit widerrufen. Außerdem kann er auch eine Vollmacht erteilen, die erst nach seinem Ableben wirksam wird. Damit sind Verfügungen zu Lebzeiten des Vollmachtgebers ausgeschlossen (Postmortale Vollmacht).
Konflikte vermeiden
Wichtig ist in jedem Fall, dass bei einer Vollmacht weitere letztwillige Verfügungen wie Testament oder Erbvertrag berücksichtigt werden. Dabei sollte immer das Gesamtinteresse aller Beteiligten sowohl im privaten wie im geschäftlichen Bereich beachtet werden. Eine vom Erblasser ausgestellte Vollmacht erlaubt es dem Bevollmächtigten, mit Rechtswirkung für und gegen den Erblasser zu handeln.
Kommen nun Erben ins Spiel, sind Konflikte absehbar. Denn diese Erben wollen häufig nach ihren eigenen Vorstellungen über das Vermögen des Verstorbenen verfügen. So können sie (die Erben) eine solche Vollmacht des Erblassers nach seinem Ableben zwar widerrufen. Möglicherweise erfolgt dieser Widerruf aber erst dann, wenn der Bevollmächtigte bereits Kontoverfügungen getroffen hat. Das macht deutlich, welche große Sorgfalt bei der Erteilung von Vollmachten erforderlich ist.
Checkliste
Darauf sollten Sie bei Bankvollmachten besonders achten:
- Legen Sie den Umfang der Vollmacht möglichst genau fest (Kreditverfügungen möglich oder nicht, eventuelle Betragsbegrenzung, Dauer der Vollmacht usw.);
- Bei Vollmachten mit Wirkung nach Ihrem Ableben sollten zum Beispiel testamentarische Verfügungen berücksichtigt werden;
- Überlegen Sie, in welchem Umfang Sie alle beteiligten Personen – also eventuell auch betroffene Mitarbeiter des Betriebes – von Ihren Überlegungen in Kenntnis setzen. Mögliches Konfliktpotenzial wird durch entsprechende Transparenz oft vermieden;
- Prüfen Sie regelmäßig, ob die ursprünglich festgelegten Details Ihrer Vollmacht auch weiterhin gelten sollen oder ob Sie diese Details sich zwischenzeitlich veränderten persönlichen oder finanziellen Verhältnissen anpassen wollen.
An den eigenen Tod denkt man meistens nicht so gern. Man sollte aber! Denn nur wer gut plant, erreicht, dass der Betrieb reibungslos übergeben wird. Wer sich mit dem eigenen Ableben auseinandersetzt, wird auch die spätere Erbfolge bedenken. Diese Überlegungen sollten Handwerksunternehmer unbedingt schriftlich niederlegen und von einem Anwalt oder absolut vertrauenswürdigen Personen verwahren lassen.
Mit unserem Fragebogen können Sie klären, ob und wie gut Sie Ihren Betrieb tatsächlich für den Fall eines Falles vorbereitet haben.
Checkliste
- Wann haben Sie zuletzt die von Ihnen in der Vergangenheit getroffenen Verfügungen über private und/oder geschäftliche Vollmachten, über eine überraschende Betriebsnachfolge beziehungsweise über erbrechtliche Regelungen einer genauen Prüfung unterzogen?
a) Das weiß ich gar nicht mehr genau
b) Vor mehr als zwei Jahren
c) Das mache ich einmal im Jahr - Wissen Sie, ob Bankvollmachten auch über Ihr Ableben hinaus Gültigkeit besitzen?
a) Nein, das weiß ich nicht
b) Ich denke, ja
c) Sicher, das weiß ich genau - Sind die Geschäftsbanken, mit denen Sie zusammenarbeiten, über Ihre Pläne bezüglich eines solchen Notfalls vertraut?
a) Nein, das geht die Banken nichts an
b) Noch nicht, ich will das aber ändern
c) Ja, das habe ich meinen Hausbanken bereits vor Jahren mitgeteilt - Gibt es darüber hinaus eine oder mehrere Personen, die Sie ebenfalls ins Vertrauen gezogen haben und die diese Pläne eventuell auch umsetzen helfen?
a) Ja, meine Familie
b) Ja, meine Familie und eine weitere Person, die mit den betrieblichen Gegebenheiten vertraut ist
c) Ja, neben meiner Familie ein langjähriger Mitarbeiter und mein Anwalt - Haben Sie sichergestellt, dass es zwischen Ihren späteren Erben und einem möglicherweise anderen Betriebsnachfolger nach Ihrem Ableben nicht zu finanziellen Streitigkeiten kommt?
a) Nicht ausdrücklich, das wird sich dann schon regeln
b) Bisher nur mündlich zwischen den beteiligten Personen
c) Ja, das habe ich schriftlich verbindlich für sämtliche Beteiligten festgelegt - Haben Sie über Schenkungen etc. bereits zu Ihren Lebzeiten schon einmal nachgedacht?
a) Nein, noch nicht
b) Ja, aber nur sehr allgemein
c) Ja, auch hierzu gibt es genaue und verbindliche Festlegungen meinerseits - Wer kommt für eventuell noch bestehende Bankschulden nach Ihrem Ableben auf?
a) Das werden meine Erben unter sich ausmachen
b) Das werde ich noch festlegen
c) Auch dazu findet sich eine Regelung in meinen diesbezüglichen Unterlagen
Auswertung
Sie erhalten für Antworten
zu a) jeweils 1 Punkt,
zu b) jeweils 3 Punkte und
zu c) jeweils 5 Punkte.
Text:
Ulrike Lotze /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben