Wenn sich manche Mitarbeiter regelmäßig verspäten, müssen Sie sich das nicht gefallen lassen. Was sie tun können & was dabei zu beachten ist. Infos hier lesen!

Wenn sich manche Mitarbeiter regelmäßig verspäten, müssen Sie sich das nicht gefallen lassen. Was sie tun können & was dabei zu beachten ist. Infos hier lesen! (Foto: © pixelery/123RF.com)

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Wer zu spät kommt, den darf der Chef bestrafen

Betriebsführung

Kennen Sie das? Sie stehen morgens überpünktlich im Betrieb und warten auf Ihre Mitarbeiter. Die trudeln verspätet ein und entschuldigen sich mit dem (zutreffenden) Hinweis auf einen überraschenden Ausfall von Bus und Bahn. Müssen Sie eigentlich für die wegen der Verspätung ausgefallene Arbeitszeit Ihren Arbeitnehmern Lohn zahlen?

Wenn Sie ein gutes Herz und genügend Umsatz haben, ist das natürlich alles kein Problem, dann sehen Sie geflissentlich darüber hinweg. Aber müssen Sie das eigentlich? Die für viele immer noch überraschende Antwort lautet: Nein! Grundsätzlich gilt nämlich, dass der Arbeitnehmer dafür Sorge zu tragen hat, dass er pünktlich am Arbeitsplatz erscheint. Das nennt man in der Juristerei "Wegerisiko", und dieses Wegerisiko ist vor allem unabhängig von einem persönlichen Verschulden.

Kein Lohnanspruch für die ausgefallene Zeit

Der Arbeitnehmer kann sich also nicht mit irgendwelchen Ausfällen der Straßenbahn oder etwa mit Glatteis oder sonstigen Unwägbarkeiten rausreden. Das alles ist allein sein Risiko und Problem. Konsequenz: Wer zu spät zur Arbeit erscheint, hat für die ausgefallene Zeit keinen Lohnanspruch. Womit wir beim eigentlichen Thema wären, nämlich der Frage, in welchen Fällen von tatsächlich nicht erbrachter Arbeit der Arbeitgeber gleichwohl zur Lohnfortzahlung verpflichtet bleibt. Hier gibt es einige interessante Regeln, die man als Chef und Betriebsinhaber kennen sollte.

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Technische Betriebsstörung: Das Risiko trägt der Unternehmer

Zum einen wissen Sie natürlich, dass Sie im Krankheitsfalle verpflichtet sind, ihrem Arbeitnehmer für die Dauer von maximal sechs Wochen den Lohn fortzuzahlen. Das steht so im "Entgeltfortzahlungsgesetz " und ist der klassische Fall der Lohnfortzahlung ohne Arbeitsleistung. Die interessanteren Regeln stehen nun leider nicht mehr ausdrücklich im Gesetz, sondern sind vom Bundesarbeitsgericht (BAG) in der Vergangenheit entwickelt worden: So gilt etwa schon seit Jahrzehnten, dass der Arbeitgeber bei einer technischen Betriebsstörung, wie etwa einem Stromausfall, einem Brand oder auch einem witterungsbedingten Ausfall der Maschinen (etwa wegen Kälte), das Risiko dieses Ausfalls selbst trägt und folglich den Lohn an seine Arbeitnehmer während des Ausfalls weiterzahlen muss. Liegt also aus den genannten Gründen der Betrieb und damit die Arbeit vorübergehend still, müssen Sie, obwohl in dieser Zeit nicht gearbeitet werden kann, die Arbeitnehmer weiterhin bezahlen. Entsprechende Vorsichtsmaßnahmen diesbezüglich lohnen sich also und verhindern unter Umständen hohe finanzielle Einbußen.

Ebenfalls zur Lohnzahlung verpflichtet bleiben Sie dann, wenn infolge vorübergehenden Auftragsmangels nicht genügend Arbeit für die Beschäftigten vorhanden ist. Man kann als Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht je nach Auftragslage nach Hause schicken und entsprechend die Lohnzahlung verweigern. Das Risiko, dass die Arbeitskraft der Arbeitnehmer wirtschaftlich unter Umständen an bestimmten Tagen nicht gebraucht wird (so genanntes "Wirtschaftsrisiko"), trägt insoweit allein der Arbeitgeber mit der Folge, dass er zur Lohnzahlung verpflichtet bleibt.

Hochzeiten und Todesfälle: Lohnfortzahlung ist Pflicht

Ein weiterer Fall, in dem der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet bleibt, ist die so genannte "vorübergehende Verhinderung" des Arbeitnehmers. Hinter dieser unscheinbaren Formulierung stecken dann die bekannten familiäre Anlässe wie Hochzeit (auch die der Kinder), Beerdigungen aus dem Familienkreis, die Niederkunft der Ehefrau oder auch die Teilnahme an einer seltenen Familienfeier (goldene Hochzeit der Eltern).

Zudem erfasst werden davon auch notwendige Behördengänge, gerichtliche Termine wie etwa Zeugenvernehmungen und auch Unglücksfälle wie ein Einbruch in der Wohnung. In all diesen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Lohn fortzuzahlen, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wird.

Zum Schluss dann doch noch eine gute Nachricht: Sollte Ihr Betrieb von einzelnen Arbeitnehmern bestreikt und damit der gesamte Arbeitsablauf gestört werden, entfällt für die jeweilige Zeit Ihre Lohnzahlungspflicht. Das nennt man dann "Arbeitskampfrisiko" , und dieses Risiko tragen allein die Arbeitnehmer – übrigens auch die, die sich gar nicht am Streik beteiligt haben. Sie brauchen als Arbeitgeber, wenn die Arbeit wegen eines solchen Streiks vollständig eingestellt werden muss, somit an keinen Arbeitnehmer Lohn zu zahlen.

Umstand Lohnfortzahlungspflicht
Krankheit ja, sechs Wochen
Auftragsmangel ja, Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers
Verspätung nein, Wegerisiko des Arbeitnehmers
Verhinderung
(Hochzeit, Beerdigung usw.)
ja (so genannte "vorübergehende
Verhinderung")
Betriebsstörung
(Stromausfall etc.)
ja, Betriebsrisiko des Arbeitgebers
Streik im eigenen Betrieb nein, Arbeitskampfrisiko des
Arbeitnehmers

 

Text: / handwerksblatt.de