Dienstwagen: Wechsel zum Fahrtenbuch nicht möglich
Ein Wechsel von der Ein-Prozent-Regelung zur Fahrtenbuchmethode mitten im Jahr ist nicht zulässig. Es sei denn, man bekommt einen neuen Dienstwagen.
Anfang des Jahres muss man sich festlegen: Will ich ein Fahrtenbuch für den Dienstwagen führen oder den geldwerten Vorteil nach der Ein-Prozent-Methode zahlen. Ein Fahrtenbuch kann man ausschließlich für den gesamten Veranlagungszeitraum führen, in dem man das Fahrzeug nutzt. Mitten im Jahr ist ein Wechsel für ein und dasselbe Fahrzeug nicht zulässig. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in entschieden (Az.: VI R 35/12). Ein Wechsel der Methoden ist nur dann unterjährig möglich, wenn man einen neuen Dienstwagen bekommt.
Im Kalenderjahr darf man nicht wechseln
Schon 2013 hatte das Finanzgericht Münster den Fall zu ungunsten des Klägers entschieden. Gegen die Entscheidung wurde beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (AZ VI R 35/12). Die Revision des Klägers wies der BFH allerdings als unbegründet zurück, wie jetzt bekannt wurde.
Im konkreten Fall hatte ein kaufmännischer Angestellter im Jahr 2008 von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen, den er auch privat nutzen durfte. Für dieses Fahrzeug hatte er ein Fahrtenbuch erst ab Mai geführt, nachdem zuvor für die Monate Januar bis April der Vorteil nach der Ein-Prozent-Methode angesetzt worden war.
Ab Oktober hatte er von seinem Arbeitgeber ein anderes Fahrzeug erhalten, für das er dann von Anfang an ein Fahrtenbuch führte. In seiner Einkommensteuererklärung waren die geldwerten Vorteile für die private Nutzung für die Monate Januar bis April nach der Ein-Prozent-Methode und ab Mai nach der Fahrtenbuchmethode berechnet. Für die Ansprüche an das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuchs reicht das nicht aus, sagte das Finanzamt und nun auch der Bundesfinanzhof. Ein Fahrtenbuch muss stets vollständig, lückenlos und zeitnah geführt sein.
Hintergrund: Der Wert der privaten Nutzung eines Fahrzeugs wird nach Paragraf 8 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) anhand der Ein-Prozent-Regelung zu ermittelt. Der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs zu privaten Fahrten kann alternativ auch ermittelt werden, indem man ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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