Chef der Hörakustiker-Innung darf Meinung äußern
Der Hauptgeschäftsführer der Hörakustiker-Innung durfte in einem Presse-Interview mit kritischen Worten über den sogenannten verkürzten Versorgungsweg sprechen. Er hat das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Das Recht der freien Meinungsäußerung steht auch einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu, wenn diese nicht im Rahmen der hoheitlichen Aufgaben geschehen. Über ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) informiert die Bundesinnung der Hörakustiker (biha). Deren Hauptgeschäftsführer durfte in einem Presse-Interview Kritik am sogenannten verkürzten Versorgungsweg äußern.
Der Fall
Beklagt war die Bundesinnung der Hörakustiker und deren Hauptgeschäftsführer. Dieser hatte der Deutschen Presse-Agentur ein kritisches Interview über einen umstrittenen Versorgungsweg gegeben, bei der Hörsystemversorgungen in der Arztpraxis vorgenommen werden. Ein Anbieter wehrte sich gerichtlich gegen bestimmte Äußerungen und unterlag nun in dem Rechtsstreit mit einem höchstrichterlichen Urteil.
Das vorinstanzliche Gericht war der Auffassung gewesen, dass die biha eine staatliche Behörde sei. Ihr würden die Bürger ein besonders Vertrauen entgegenbringen. Daher gelte für die Bundesinnung und deren Hauptgeschäftsführer auch das Gebot einer strengen Sachlichkeit und Neutralität. Auf das Recht der Meinungsfreiheit könnten sie sich nicht berufen.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof sah das anders. Er meint, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und deren Verantwortliche nur in denjenigen Bereichen dem strengen Diktat der Sachlichkeit und Neutralität unterworfen sind, in denen sie auch hoheitlich tätig sind.
In dem Presse-Interview sei kein staatliches Handeln zu erkennen und somit wären hier auch andere Maßstäbe hinsichtlich der Einschränkung der Meinungsfreiheit anzusetzen. Auch nach wettbewerbsrechtlichen Maßstäben wäre keine Herabsetzung oder Verunglimpfung in diesen Äußerungen zu erkennen.
"Weder der Bundesinnung noch ihrem Hauptgeschäftsführer kann man ohne weiteres einen Maulkorb verpassen", betonte biha-Hauptgeschäftsführer Jakob Stephan Baschab. "Erst recht nicht, wenn es um die Versorgungsqualität für schwerhörige Bürgerinnen und Bürger geht."
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. März 2018, Az. I ZR 264/16
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben