Eine Reise in der ersten Klasse muss die Regel sein, damit sie auf Kosten der Firma läuft.

Eine Reise in der ersten Klasse muss die Regel sein, damit sie auf Kosten der Firma läuft. (Foto: © Diana Eller/123RF.com)

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Betriebsräte: Kein Anspruch auf Luxus bei Fortbildungen

Betriebsratsmitglieder können auf Fortbildungsreisen nicht höhere Standards verlangen als andere Mitarbeiter. Vier-Sterne-Hotel und Erste-Klasse-Bahnticket müssen im Unternehmen allgemein üblich sein, damit der Chef sie zahlt.

Firmen müssen ihren Betriebsratsmitgliedern die erforderlichen Schulungen bezahlen. Das heißt aber nicht, dass der Chef exklusive Hotels oder eine Anreise per erster Klasse erstatten muss. Entscheidend ist vielmehr die im Betrieb geltende Reisekostenrichtlinie, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Die Rechtslage erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Prof. Dr. Michael Fuhlrott vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VdAA).

Nur erforderliche Kosten

Betriebsräte haben viele Aufgaben und müssen daher das Arbeitsrecht kennen. Sie dürfen Schulungen besuchen, die der Arbeitgeber zahlt. Das steht im Betriebsverfassungsgesetz (§§ 37 Abs. 6, 40). Betriebsräte können so die arbeitsrechtlichen Grundlagen lernen oder sich in speziellen Themen weiterbilden, wenn es dazu im Betrieb konkrete Fälle oder Beratungsbedarf gibt. Die Kosten für Kurse, Reisen und Übernachtungen muss das Unternehmen erstatten, wenn sie erforderlich sind. Während der notwendigen Fortbildung muss der Chef die Arbeitnehmervertreter bezahlt freistellen.

Regelmäßig gibt es aber Streit über die Grenzen der Kosten: So hat die Rechtsprechung entschieden, dass Betriebsräte trotz kostengünstiger Online-Schulungen auch an Präsenz-Seminaren teilnehmen dürfen. Zwar gilt das Wirtschaftlichkeitsprinzip auch für Arbeitnehmervertretungen, so dass bei zwei identischen Schulungen die zum Betrieb näher gelegene zu besuchen ist. Wird dort aber keine Schulung angeboten und ist der Schulungsbedarf dringend, kann auch die Reise an einen weiter entfernten Ort erforderlich sein.

Betriebliche Reisekostenregelungen entscheiden

Darf das Betriebsratsmitglied dazu auch eine Fortbildung besuchen, die in einem exklusiven Vier-Sterne-Hotel abgehalten wird und eine Anreise dorthin mit der Bahn erster Klasse antreten? "Hier kommt es wesentlich auf die betrieblichen Reisekostenregelungen an", erklärt Arbeitsrechtler Fuhlrott. "Betriebsräte sollen nicht schlechter, aber eben auch nicht besser gestellt werden als gewöhnliche Arbeitnehmer", so der Hamburger Arbeitsrechtler Fuhlrott. Sehe die betriebliche Reisekostenregelung nur die Nutzung von Drei-Sterne-Hotels vor, so gelte dies auch für den Besuch von Fortbildungen durch Betriebsräte. Dies könne dazu führen, dass das Betriebsratsmitglied nicht im teuren Tagungshotel übernachten dürfe, sondern sich ein preisgünstigeres Hotel in der Nähe suchen müsse.

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Diese Grundsätze bekräftigte auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung: Hat eine Firma Regeln für Reisekosten, gelten diese für alle Arbeitnehmer. Sehe diese Regelung etwa die Nutzung der zweiten Klasse vor, gelte dies auch für Betriebsratsmitglieder. Andernfalls hätten diese einen ungerechtfertigten Vorteil, wenn "diese für die im Zusammenhang mit der Ausübung von Betriebsratstätigkeit anfallende Reisetätigkeit höhere Beträge als Arbeitnehmer bei betrieblich veranlassten Reisen beanspruchen könnten, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund besteht" – so das BAG wörtlich.

Sei hingegen bei Dienstreisen die Nutzung der ersten Klasse und die Übernachtung in Vier-Sterne-Hotels im Betrieb üblich, gelte dies auch für Fortbildungen von Betriebsräten.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 7. Februar 2024, Az. 7 ABR 8/23

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Text: / handwerksblatt.de

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