Stromausfall? In Härtefällen gibt es Ausnahmen von der Bonpflicht
Ab 1. Januar 2020 gilt für jedes Geschäft die Belegausgabepflicht. Was ist aber, wenn im Geschäft der Strom ausfällt oder der Belegdrucker defekt ist. Das wollte die FDP-Fraktion im Bundestag wissen.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Kassenführung: Worauf müssen Händler achten?
Bäcker, Fleischer, Konditoren, Eisdielen, Cafébesitzer, Apotheken oder Kioskbetreiber trifft ab Januar die neue Belegausgabepflicht. Sie müssen dann jedem Kunden einen Bon ausdrucken. Egal, ob der Zettel gleich im Müll landet oder nicht. Das regelt Paragraf 146a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung. Aufgrund der neuen Kassenverordnung werden die Belege im kommenden Jahr deutlich länger als bisher.
Das Thema beschäftigt aktuell auch die Politik. Die Wellen schlagen hoch, zumal die meisten Belege noch auf Thermopapier ausgedruckt werden, was nicht im normalen Altpapier entsorgt werden darf.
Die FDP wollte nun von der Bundesregierung wissen, was bei Härtefällen ist, etwa dann, wenn durch höhere Gewalt eine Belegausgabe nicht möglich ist. Auf die Pflicht zur Ausgabe von Kassenbelegen kann verzichtet werden, antwortete die Bundesregierung (19/15672) auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/15262). Das sei beispielsweise bei einem Stromausfall, Wasserschaden oder einem Ausfall der Belegausgabe-Einheit der Fall – oder wenn die Belegausgabepflicht für den Steuerpflichtigen im konkreten Einzelfall unzumutbar sei.
Der einzelne Fall werde dann vom zuständigen Finanzamt geprüft. "Kosten könnten im Rahmen einer Darlegung der Härte als ein Teilaspekt berücksichtigt werden, ebenso die Ziele Abfallvermeidung und nachhaltiger Umgang mit Ressourcen. Es sei jedoch immer im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, inwieweit eine Härte für den jeweiligen Steuerpflichtigen vorlege", heißt es da.
Bestimmte Geschäfte von Papierbelegen befreien
Die Bundesregierung kündigt in dem Zusammenhang an, sie wollte sich dafür einsetzen, mit Rücksicht auf die Praxis "bestimmte Geschäfte" von Papierbelegen zu befreien. Welche Geschäfte das sein könnten, wurde nicht beschrieben.
Es wird in dem Schreiben aber auch auf die Möglichkeit verwiesen, dass die Belege elektronisch ausgegeben werden können. Es gebe keine Vorgaben, wie ein elektronischer Beleg zur Verfügung gestellt werden müsse. Dies könne auch per E-Mail, über Kundenkonten oder die sogenannte Near Field Communication (NFC) direkt auf das Mobiltelefon erfolgen. Gerade im letzten Fall müsste der Steuerpflichtige keine persönlichen Daten des Kunden erheben.
Quelle: Deutscher Bundestag
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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