Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft.

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. (Foto: © stokkete/123RF.com)

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Online-Veranstaltung zur barrierefreien Website

Am 13. Februar findet die Online-Veranstaltung "Die barrierefreie Website kommt – Gesetzliche Anforderungen und Chancen für Handwerksbetriebe" statt.

Die Handwerkskammer Münster informiert über Folgen des am  28. Juni 2025 in Kraft tretenden Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Die neue Vorschrift macht die digitale Barrierefreiheit in vielen Bereichen zur Pflicht. Besonders betroffen sind Hersteller bestimmter Produkte wie Selbstbedienungsterminals, Smartphones oder Notebooks, aber auch private Akteure, die im elektronischen Geschäftsverkehr Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Dies betrifft vor allem Online-Shops und Dienstleistungen, die von Endkunden im Internet gebucht und bezahlt werden können.

Die künftigen gesetzlichen Anforderungen bieten nicht nur eine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung, sondern auch zahlreiche Chancen für Handwerksbetriebe. Eine barrierefreie Website verbessert die Position bei öffentlichen Ausschreibungen, erhöht die Attraktivität für größere Auftraggeber und öffnet die Tür zu neuen Zielgruppen, insbesondere älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen. Darüber hinaus wirkt sich eine barrierefreie Gestaltung positiv auf die Nutzerfreundlichkeit und Suchmaschinenoptimierung aus und verbessert die Sichtbarkeit in Suchmaschinen. Auch die Reputation und Arbeitgeberattraktivität profitieren von einem inklusiven Webauftritt, was den Betrieb bei der Mitarbeitergewinnung unterstützen kann. Es gibt zudem Best-Practice-Beispiele aus dem Handwerk, die erfolgreiche Umsetzungen von Barrierefreiheit zeigen. Fördermöglichkeiten für den digitalen Umbau stehen zur Verfügung, um Handwerksbetriebe bei der Umsetzung zu unterstützen.

Kleinst- und kleine Unternehmen befreit

Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielen oder eine Jahresbilanzsumme von maximal zwei Millionen Euro haben, sind von den neuen Anforderungen ausgenommen. Aber auch Unternehmen, die aktuell nicht verpflichtet sind, eine barrierefreie Website umzusetzen, können bei einer freiwilligen Umsetzung langfristig von den Vorteilen profitieren, rät die Handwerkskammer Münster zur Beschäftigung mit dem Thema. Unternehmen, die zur Umsetzung verpflichtet sind, für die die Umsetzung der Anforderungen aber eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, können sich von den Vorschriften befreien lassen.

Um diese Ausnahme in Anspruch zu nehmen, muss eine Beurteilung der eigenen Situation erfolgen und dokumentiert werden. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde ist zu informieren. Die detaillierten Umsetzungen der Vorschriften werden von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit veröffentlicht. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) steht in Kontakt mit dieser Stelle, um offene Fragen zu klären und wird konkrete Informationen zur Umsetzung der Regelungen bereitstellen, sobald die Standards veröffentlicht sind.

 

Hintergrund: Online-SeminarHier geht es zur Anmeldung. 

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Text: / handwerksblatt.de

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