Um die Beschäftigungschancen von Langzeitarbeitslosen zu verbessern, schlägt die Bundesregierung die Einrichtung eines sozialen Arbeitsmarktes vor. (Foto: © Andriy Popov/123RF.com)

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Handwerk skeptisch beim Teilhabechancengesetz

Die Bundesregierung hat den Entwurf für das Teilhabechancengesetz verabschiedet. Sie will damit die Beschäftigungschancen von Langzeitarbeitslosen verbessern. Der ZDH glaubt nicht an die erhoffte Wirkung.

Um die Beschäftigungschancen von Langzeitarbeitslosen zu verbessern, schlägt die Bundesregierung die Einrichtung eines sozialen Arbeitsmarktes vor. Den entsprechenden Entwurf eines Teilhabechancengesetzes hat das Bundeskabinett nun verabschiedet. Für sehr arbeitsmarktferne Menschen soll ein neues Instrument "Teilhabe am Arbeitsmarkt" eingeführt werden. Dieses Instrument richtet sich an Personen, die für mindestens sieben Jahre in den letzten acht Jahren Arbeitslosengeld II bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz selbstständig oder abhängig beschäftigt waren. Damit sie eine Chance auf dem Arbeitsmarkt haben, gibt es folgende Förderung:

  • Zuschuss zum Arbeitsentgelt: In den ersten beiden Jahren Zuschuss von 100 Prozent zum Mindestlohn; in jedem weiteren Jahr wird dieser Zuschuss um 10 Prozentpunkte gekürzt bei einer maximalen Förderdauer von fünf Jahren.
  • Förderung von guter Arbeit: Langzeitarbeitslose arbeiten sozialversicherungspflichtig bei Arbeitgebern in der Wirtschaft, sozialen Einrichtungen oder Kommunen.
  • Begleitende Betreuung: Um die Beschäftigung zu festigen und zu stabilisieren, werden Teilnehmende und Arbeitgeber bei Fragen und Problemen unterstützt und betreut ("Coaching"), wenn erforderlich für die gesamte Dauer.

 

Die Bemühungen zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit sollen jedoch auch schon vorher ansetzen und besonders lange Arbeitslosigkeit verhindern helfen. Dazu wird das Instrument "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" neu gefasst und eine Rechtsgrundlage für einen weiteren neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen. Die Eingliederung von Leistungsberechtigten in den allgemeinen Arbeitsmarkt, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, soll damit wie folgt unterstützt werden:

  • Zuschuss zum Arbeitsentgelt für 24 Monate. Im ersten Jahr in Höhe von 75 Prozent und im zweiten Jahr mit der Hälfte des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts.
  • Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bei allen Arbeitgebern mit dem Ziel der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
  • Es besteht eine Nachbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers von sechs Monaten nach dem Ende der Förderung.
  • Flankierend zum Lohnkostenzuschuss erfolgt eine beschäftigungsbegleitende Betreuung ("Coaching").
  • Qualifizierungsmaßnahmen können nach den allgemeinen Vorschriften in Anspruch genommen werden.

 

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"Der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf für ein Teilhabechancengesetz zur Einführung eines sozialen Arbeitsmarktes wird nicht im erhofften Maß dazu beitragen, Langzeitarbeitslose schneller in Beschäftigung zu integrieren", sagt Holger Schwannecke. Dabei ermögliche die gute Lage am Arbeitsmarkt das gerade jetzt. Ziel müsse es bleiben, Langzeitarbeitslose in reguläre Beschäftigung zu bringen, anstatt einen zusätzlichen umfangreichen sozialen Arbeitsmarkt über eine bis zu fünfjährige Förderung der Lohnkosten aufzubauen, so der Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks.

"Die geplanten Lohnkostenzuschüsse von bis zu 100 Prozent für die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen durch Träger öffentlich geförderter Beschäftigung zu Lasten von Handwerksbetrieben führen. Insoweit hält das Handwerk die Anwendung der Kriterien des öffentlichen Interesses, der Zusätzlichkeit und der Wettbewerbsneutralität weiterhin für erforderlich." Notwendig sei außerdem, die Mitberatungs- und Mitentscheidungsbefugnisse der Jobcenter-Beiräte und der dort vertretenen lokalen Sozialpartner gesetzlich zu stärken. Nur so könne vor Ort gewährleistet werden, dass die Einsatz- und Tätigkeitsfelder der geförderten Langzeitarbeitslosen den gewerblichen Unternehmen nicht Aufträge und Arbeit entziehen.

Text: / handwerksblatt.de

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