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Energetische Sanierung: Steuerermäßigung erst nach Bezahlung

Neues BFH-Urteil: Die Steuerermäßigung für neue Fenster, eine Heizung oder Wärmedämmung gibt es erst, wenn die Arbeit erfolgt und die Schlussrechnung an den Handwerksbetrieb vollständig bezahlt ist. Für Ratenzahlungen gibt es eine Alternative.

Ob Wärmedämmung, neue Fenster oder eine Wärmepumpe: Wollen Privatleute ihr selbst bewohntes Haus oder ihre Wohnung energetisch sanieren, können sie 20 Prozent der Kosten, verteilt über drei Jahre, steuerlich abziehen. Die Höchstsumme der Förderung beträgt 40.000 Euro pro Wohnobjekt. Anders als beim Steuerbonus auf Handwerksleistungen werden sogar die kompletten Kosten, also Material und Lohn, angerechnet. 

Die Steuerermäßigung kann aber erst dann gewährt werden, wenn Arbeiten abgeschlossen sind und der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Handwerksbetriebs überwiesen wurde, das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil klargestellt.

Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar, dass sich in seinem Einfamilienhaus im Februar 2021 einen neuen Gasbrennwertheizkessel für die Heizung einbauen ließ. Die Kosten für die Lieferung und Montage beliefen sich auf 8.118,10 Euro. Darin enthalten waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden.

Seit März 2021 zahlten die Kläger monatliche Raten in Höhe von 200 Euro auf den Rechnungsbetrag an den Installateur, insgesamt also 2.000 Euro im Jahr 2021. Das Finanzamt lehnte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2021 die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ab. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme diese in Betracht, also erst wenn der Kunde die Schlussrechnung (keine Rechnung über Teilleistungen) erhalten und den gesamten Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt habe. Das Finanzgericht und der BFH schlossen sich dieser Auffassung an.

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Der Rechnungsbetrag muss vollständig auf dem Konto des Handwerks eingegangen sein

Nach dem Urteil des BFH kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gemäß § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht in Anspruch genommen werden, bevor der Steuerpflichtige den in der Rechnung über die förderungsfähige Maßnahme ausgewiesenen Betrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat. 

Voraussetzung für die Steuerermäßigung sei, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten hat. Zusätzlich verlange das Gesetz ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Die Rechnung müsse vollständig beglichen sein, so die Richter. Die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen können also nicht berücksichtigt werden.

Der BFH weist darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt. Hier werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt. Und wenn die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen wird, dann sei eine Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG ausgeschlossen.

Quelle: Bundesfinanzhof

Die 20 Prozent lassen sich auf drei Jahre verteilen

Die 20 Prozent lassen sich auf drei Jahre verteilen: Im Jahr der Sanierung und im Jahr danach sind es sieben Prozent. Im dritten Jahr dann sechs Prozent. Der Staat fördert maximal 200.000 Euro der Sanierungskosten.  

  • In den ersten zwei Jahren kann man je sieben Prozent, maximal jedoch 14.000 Euro und
  • im dritten Jahr sechs Prozent und maximal 12.000 Euro der Aufwendungen geltend machen
  • insgesamt sind das 40.000 Euro

Die steuerliche Förderung gilt für eine energetische Sanierung, die ab dem 1. Januar 2020 begonnen wurde. Laut Gesetz müssen die Maßnahmen bis Ende 2029 abgeschlossen sein.

Wer darf die energetischen Maßnahmen ausführen?

Das Bundeswirtschaftsministerium erklärt auf der Seite energiewechsel.de wer die Maßnahmen ausführen darf: "Die Maßnahmen müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt werden. Fachunternehmen sind Handwerksmeisterbetriebe und Handwerksbetriebe mit einer Inhaberin oder einem Inhaber vergleichbarer Qualifikation, die im Bereich der Gebäudesanierung tätig sind. Im Einzelnen sind dies Betriebe in den nachfolgenden Tätigkeitsbereichen, die eine Eintragung in die Handwerksrolle und daher grundsätzlich einen Meistertitel voraussetzen(zulassungspflichtige Handwerke gemäß § 1 Handwerksordnung):

  • Maurer- und Betonbauarbeiten
  • Stukkateurarbeiten
  • Maler- und Lackierungsarbeiten
  • Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
  • Wärme-, Kälte- und Steinbildhauarbeiten
  • Brunnenbauarbeiten
  • Dachdeckerarbeiten
  • Klempnerarbeiten
  • Glasarbeiten
  • Installateur- und Heizungsbauarbeiten
  • Kälteanlagenbau
  • Elektrotechnik- und -installation
  • Metallbau
  • Ofen- und Luftheizungsbau
  • Rollladen- und Sonnenschutztechnik
  • Schornsteinfegerarbeiten
  • Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten
  • Betonstein- und Terrazzoherstellung.

Eine Sonderregelung gilt für Fenster: Als Fachunternehmen gelten hier alle Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind.

Die konkret durchgeführte Maßnahme muss zum Gewerk des ausführenden Fachunternehmens zählen. Nicht anerkannt wird daher beispielsweise der Einbau einer Außentür durch einen Schornsteinfegermeister."

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Text: / handwerksblatt.de

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