Wer Kundendaten auch ohne ­Geschäftsbeziehung ­­speichert, ­einen eigenen ­Internetauftritt ­besitzt oder ­einen Online-Shop betreibt, ­sollte sich die neuen EU-weiten Regeln unbedingt ­ansehen. (Foto: © qwasyx/123RF.com)

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Handwerk 4.0: Das gilt jetzt im Internet

Die neue Datenschutzgrundverordnung hat in den ­letzten Wochen hohe Wellen geschlagen. Doch es gibt noch viele weitere Gesetze, die Handwerksbetriebe beachten müssen.

Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung treffen Unternehmen auf immer mehr Gesetze, die bei der Verarbeitung digitaler Daten und im Internet zu beachten sind. Angefangen beim Telemediengesetz, über das Urheber- und Markenrecht, bis hin zur Datenschutzgrundverordnung. Um rechtliche Konsequenzen oder Abmahnungen von Wettbewerbern zu vermeiden, sollte jeder Handwerksbetrieb die wichtigsten Vorschriften kennen.

Mehr Verbraucherdatenschutz

  • Bestandsdaten-Nutzung

    Die Datenschutzgrundverordnung erlaubt die Nutzung von Bestandsdaten nach dem 25. Mai 2018 nur, wenn einer der Punkte erfüllt ist:

    Einwilligung

    Erfüllung eines Vertrags/ Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen

    Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung

    Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen natürlichen Person

    Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in ­ Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt

    Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten

Fast kein Handwerksbetrieb bleibt von der Datenschutzgrundverordnung verschont, die am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist: Wer Kundendaten auch ohne Geschäftsbeziehung speichert, einen eigenen Internetauftritt besitzt oder einen Online-Shop betreibt, sollte sich die neuen EU-weiten Regeln unbedingt ansehen. Viele Passagen dürften Betrieben bekannt vorkommen, da das deutsche Recht bei vielen Vorschriften als Vorlage diente. Trotzdem gibt es Details und Anforderungen, die sich geändert haben oder hinzugekommen sind. So müssen Betriebe, die regelmäßig personenbezogene Daten verarbeiten, ihre Prozesse zum Beispiel in einem "Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten" dokumentieren. Darüber hinaus ist ein interner oder externer Datenschutzbeauftragter zu benennen, wenn im Unternehmen mindestens zehn Personen ständig personenbezogene Daten elektronisch verarbeiten – zum Beispiel auf PCs, Smartphones oder Tablets.

BGB regelt Fernabsatzgeschäfte

Wer Geschäfte über das Internet macht, sollte die aktuelle Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs berücksichtigen: Demnach sind Gewerbetreibende bei Abschluss eines Fernabsatzvertrages mit Verbrauchern dazu verpflichtet, Kunden vorab über alle wesentlichen Aspekte eines Vertrages zu informieren. Gleichzeitig gilt für viele Waren eine einheitliche EU-weite Widerrufsfrist von 14 Kalendertagen, sofern dem Kunden eine korrekte Widerrufsbelehrung zugegangen ist. Sollte die Belehrung fehlerhaft sein, erlischt das Widerrufsrecht erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen – sofern die Voraussetzungen für den Fristbeginn erfüllt sind. Wenn ein Betrieb Waren an Endverbraucher verschickt, so ist die Verpackungsverordnung zu beachten: Diese besagt unter anderem, dass Unternehmen nur Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen nutzen dürfen, die bei einem System der dualen Entsorgung registriert oder lizensiert wurden. Dasselbe gilt für Füll­materialien.

Handwerksbetriebe mit einem eigenen Internetauftritt oder Online-Shop müssen sich darüber hinaus mit vielen weiteren gesetzlichen Vorgaben beschäftigen. Das Telemediengesetz regelt zum Beispiel, welche Angaben ins Impressum gehören. Dazu zählen in den meisten Fällen Name und Anschrift, Informationen für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme inklusive Mail-Adresse, Angaben zur Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnungen und berufsrechtliche Regelungen sowie Umsatzsteuer- oder Wirtschaftsidentifikationsnummer. Je nach Unternehmensform sind hier auch weitere Angaben erforderlich. Außerdem gelten bei der "kommerziellen Kommunikation" – auch per E-Mail – bestimmte Vorschriften: So muss die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag die Kommunikation erfolgt, klar erkennbar sein.

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Urheberrecht gilt auch im Internet

Unbedingt beachten sollten Betriebe auch das Urheberrechtsgesetz: So dürfen auf eigenen Internetseiten keine Inhalte genutzt werden, die urheberrechtlich geschützt sind. Dazu zählen zum Beispiel Texte, Fotos, Grafiken, Videos, Musik oder Datenbanken, die eine persönlich-geistige Schöpfung von Dritten darstellen. Zudem ist das Markengesetz zu beachten, denn es gewährt dem jeweiligen Inhaber einer Marke das ausschließliche Nutzungsrecht. Schutzberechtigt sind eingetragene Wort-, Wort-/Bild- und Bildmarken – also zum Beispiel Markennamen, -Logos sowie entsprechende Mischung. Deshalb kann es eine Verletzung darstellen, wenn fremde Markennamen in der eigenen Internet­adresse (Domain) genutzt werden.
Alle genannten Gesetze sind online im Volltext einsehbar (s. Tabelle) und enthalten weitere detaillierte Regeln, Einschränkungen und Erwägungsgründe. Deshalb ist es für Betriebe ratsam, die Verordnungen zu lesen und zu prüfen, welche Punkte den eigenen Betrieb betreffen – und wie die Anforderungen umsetzbar sind. Diese Liste ist nicht vollständig: In Deutschland existieren viele weitere Gesetze, die im Internet und beim Umgang mit Daten gelten. Bei Rückfragen oder Unsicherheiten sollten sich Betriebe von örtlichen Handwerkskammern, Fachverbänden oder Rechtsanwälten beraten lassen.

 Foto: © Thomas Busch

 

Abgemahnt – was tun?

Kümmern Sie sich sofort darum: Denn wenn Sie nichts tun, kann der Abmahner eine einstweilige Verfügung beantragen, die für Sie weitere Kosten nach sich zieht.

Geben Sie kein spontanes Schuldeingeständnis ab – weder mündlich noch schriftlich. Dies würde Ihre Chance auf Verhandlungen und eine erfolgreiche Verteidigung schmälern.

Unterschreiben Sie die ­Unterlassungserklärung nicht ­sofort: Vielleicht ist die Abmahnung nicht gerechtfertigt oder genannte Kosten und Strafen sind zu hoch.

Prüfen Sie die Berechtigung der ­Abmahnung: Eine Abmahnung umfasst in der Regel einen Sachverhalt und eine daraus folgende rechtliche Einordnung. Die Beratung durch einen Anwalt, zum Beispiel aus den Bereichen gewerblicher Rechtsschutz oder IT-Recht, ist deshalb in den meisten Fällen ratsam und bringt mehr Rechtssicherheit.

Verhandeln Sie die Höhe der ­Abmahnkosten: Manchmal ist dem Abmahnenden die Abgabe einer Unterlassungserklärung wichtiger, so dass ein Entgegenkommen bei den Abmahnkosten möglich ist.

Beachten Sie festgesetzte Fristen: Wenn die Abmahnung konkrete Fristen enthält, sollten Sie diese in jedem Fall beachten. Wenn Fristen sehr kurz bemessen sind, kann mit dem Abmahner oft eine Fristverlängerung ausgehandelt werden.

 

Wichtige Fachbegriffe

E-Mail
Abkürzung für "Electronic-Mail" (­elektronische Post), bezeichnet den Austausch digitaler Nachrichten über das Internet. 

Fernabsatzgeschäft
Ein Verbrauchervertrag über die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen über Fernkommunikationsmittel, zum Beispiel per Telefon, Fax oder Internet.

Internetadresse (Domain)
Die Adresse, unter der eine Seite im Internet zu erreichen ist, zum Beispiel www.meinbetrieb.de. Dabei steht ".de" für deutsche Websites, internationale Unternehmen nutzen oft die Endung ".com".

Telemedien
Der Rechtsbegriff "Telemedien" umfasst elektronische Informations- und Kommunikationsdienste – ohne Telekommunikation und Rundfunk.

Text: / handwerksblatt.de

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