Das Impressum muss mit maximal zwei Klicks erreichbar sein.

Das Impressum muss auf einer Website mit maximal zwei Klicks erreichbar sein. (Foto: © rawpixel/123RF.com)

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Wie man sein Website-Impressum rechtssicher gestaltet

Betriebsführung

Betreiber einer Website müssen bestimmte Vorgaben beachten. Vor allem das Impressum ist dabei für Fehler anfällig. Was hineingehört und welche Besonderheiten bei bestimmten Handwerksberufen gelten, lesen Sie hier.

Betreiberinnen und Betreiber von Websites sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte Informationen bereitzustellen. Das Impressum spielt dabei eine zentrale Rolle. Dieser Artikel erläutert die wesentlichen Aspekte und Pflichtangaben eines Impressums und beleuchtet spezielle Anforderungen für bestimmte Handwerksberufe.

Warum ist ein Impressum notwendig?

Handwerkerinnen und Handwerker, die eine Unternehmenswebsite betreiben, müssen auf dieser Seite spezifische Informationen über sich und ihren Betrieb hinterlegen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Das DDG hat das bislang geltende Telemediengesetz (TMG) ersetzt. Die früher im TMG geregelte Impressumspflicht für Anbieter digitaler Dienste ist jetzt in § 5 DDG geregelt.

Das Impressum dient dazu, dass Kundinnen und Kunden einfach Kontakt aufnehmen oder sich bei den zuständigen Aufsichtsbehörden über die Seriosität des Betriebs informieren können.

Wo sollte das Impressum platziert sein?

Das Impressum muss mit maximal zwei Klicks erreichbar sein. Daher empfiehlt es sich, den Impressumsbutton im sogenannten "Footer" (Fußzeile) der Website zu platzieren.

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Welche Angaben müssen im Impressum stehen?

Name, Anschrift, Rechtsform

Die vollständige Postanschrift des Betriebs ist anzugeben. Bei juristischen Personen (etwa GmbH oder Genossenschaft) müssen zusätzlich die Rechtsform, die vertretungsberechtigten Personen, gegebenenfalls das Stammkapital und die Höhe der ausstehenden Einlagen genannt werden. 

Kontaktdaten

Es sind sowohl eine E-Mail-Adresse als auch eine Telefonnummer anzugeben. 

Aufsichtsbehörde

Bei Tätigkeiten, die eine behördliche Zulassung erfordern, muss die zuständige Aufsichtsbehörde genannt werden.

 Im Handwerk gilt dies nur für:

  1. Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger 
  2. Büchsenmacher 

Registereintragungen 

Ist der Betrieb in einem Register eingetragen, müssen das entsprechende Register sowie die Registernummer angegeben werden (zum Beispiel Handels- oder Genossenschaftsregister). 

Angaben bei bestimmten reglementierten Berufen 

Betriebe, die ein Gesundheitshandwerk ausüben, sind verpflichtet, folgende Angaben zu machen:

  • Die zuständige Handwerkskammer 
  • Die gesetzliche Berufsbezeichnung (Augenoptiker, Zahntechniker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher) 
  • Deutschland als das Land, in dem die Berufszulassung erteilt wurde 
  • Die Handwerksordnung als berufsrechtliche Regelung 

Umsatzsteueridentifikationsnummer

Sofern vorhanden, muss diese im Impressum aufgeführt werden. 

Abwicklung oder Liquidation 

Befindet sich der Betrieb als Kapitalgesellschaft in Abwicklung oder Liquidation, muss auch dies im Impressum vermerkt werden.

Welche Konsequenzen drohen bei fehlerhaftem Impressum? 

Fehlerhafte oder fehlende Angaben im Impressum stellen einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Dies kann dazu führen, dass Mitbewerber oder befugte Organisationen, wie zum Beispiel Verbraucherzentralen, eine kostenpflichtige Abmahnung aussprechen.

Außergerichtliche Streitbeilegung

Es ist ratsam, auch die Pflichtangaben zur außergerichtlichen Verbraucherschlichtung in das Impressum zu integrieren. Dazu gehört insbesondere die Information über die Bereitschaft zur Teilnahme an solchen Verfahren. Wird auf der Webseite ein Online-Shop betrieben, muss außerdem ein Link zur Streitschlichtungsplattform angegeben werden.

Die Verbraucherschlichtung ist im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) geregelt und wird von besonderen Schlichtungsstellen durchgeführt. Streitigkeiten zwischen Handwerkern und Verbrauchern können bei der sogenannten Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V. behandelt werden. Das Verfahren darf nur von Privatpersonen beantragt werden und findet ausschließlich online statt. 

Handwerksbetriebe müssen Auskunft darüber geben, ob sie bereit sind, im Fall eines Rechtsstreits an einer Verbraucherschlichtung nach dem VSBG teilzunehmen. Achtung: Das gilt aber nur für Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern, wenn sie eine Firmenwebsite haben oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden.

Die Information muss laut VSBG "leicht zugänglich, klar und verständlich" erfolgen. Die Information über die Verbraucherschlichtung sollte mit höchstens drei Klicks zu erreichen sein – etwa im Impressum oder in der Fußzeile.

Verbraucherschlichtung ist freiwillig

Die Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung ist für alle Beteiligten freiwillig. Das Verfahren ist geeignet, wenn sich Kunden auf ihre Verbraucherechte (etwa Widerruf oder Rücktritt) berufen. Vorteile der Verbraucherschlichtung sind, dass gesetzliche Verbraucherrechte nicht zwingend beachtet werden müssen. Außerdem geht das Verfahren schnell über das Internet. Nachteile des Verfahrens sind, dass Unternehmer das Verfahren nicht beantragen können. Außerdem müssen sie die Verfahrenskosten allein tragen.

Alternative: Kostenlose Schlichtung beim Handwerk

Alternativ zur Verbraucherschlichtung bieten auch Handwerksorganisationen, wie die Handwerkskammern oder Innungen solche Vermittlungsverfahren an. Diese sind in der Regel kostenlos, weniger formal und können auch vom Handwerksbetrieb initiiert werden.

Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!

Quelle: ZDH

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Text: / handwerksblatt.de

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