Elektronische AU: UVH fordert Verschiebung des Starts
Ab Juli soll der Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch die Arbeitgeber von den Krankenkassen obligatorisch werden. Wegen der coronabedingten Überlastungen der Betriebe müsse der Start verschoben werden, fordert der UVH.
Seit Anfang des Jahres läuft die Pilotierung des Abrufs der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) durch die Arbeitgeber von den gesetzlichen Krankenkassen. Ab dem 1. Juli 2022 soll dieser Abruf obligatorisch werden. Der Unternehmerverband Handwerk NRW (UVH) fordert jetzt eine Verschiebung des Starts um mindestens sechs Monate. Die Betriebe seien wegen der anhaltenden Corona-Pandemie überlastet. Dasselbe gelte für die Steuerberater, die für viele Handwerksbetriebe die Lohnabrechnung machen.
Verzögerung bei der Übertragung
Jedes Jahr werden rund 77 Millionen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unter Beteiligung von über 100 Krankenkassen ausgestellt. Das fehlerfreie Funktionieren des Verfahrens sei sowohl für die Betriebe als auch für die Beschäftigten sehr wichtig – etwa für die Berechnung der Entgeltfortzahlung oder des Krankengeldes. Derzeit komme es aber schon in der ersten Phase des Verfahrens, der Übertragung der eAU von den Ärzten an die Krankenkassen, zu deutlichen Verzögerungen.
Reibungslosen Start gewährleisten
Wegen technischer Probleme in den Arztpraxen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung in einer Richtlinie den Ärzten ermöglicht, bis zum 30. Juni dieses Jahres weiterhin mit Papierausdrucken zu arbeiten. Wenn Ärzte bis zum obligatorischen Inkrafttreten der Phase zwei des Verfahrens mit Papierausdrucken arbeiten können, sei aber eine Testphase nicht möglich. Auch Abstand von sechs Monaten zwischen der vollständigen Teilnahme der Ärzte und der obligatorischen Teilnahme der Arbeitgeber sei so nicht gewährleistet. Für einen reibunglosen Start dürfe der Start frühestens am 1. Januar 2023 erfolgen, so der UVH. Bis dahin sollte dann notwendigerweise der Papierausdruck weiter als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gelten.
Quelle: UVH
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Text:
Lars Otten /
handwerksblatt.de
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