Foto: © kzenon/123RF.com
HWK Koblenz | November 2024
Letzte-Hilfe-Kursus in Koblenz
Einige Plätze für den Termin am 6. November sind noch frei – Anmeldungen sind bei der HwK Koblenz möglich. Für 2025 sind weitere Termine geplant
Für Fahrzeuge, die ab 2024 angeschafft werden, steigt die Grenze für den Steuervorteil auf 70.000 Euro. (Foto: © Serhii Hryshchyshen/123RF.com)
Vorlesen:
Ein Elektroauto als Dienstwagen kann erhebliche Steuervorteile bedeuten. Die Fahrer zahlen für die Privatnutzung je nach Fahrzeug nur ein Viertel des Bruttolistenpreises. Ab 2024 werden auch teurere E-Autos begünstigt.
Ein E-Auto als Dienstwagen kann eine Steuerersparnis von einigen hundert Euro im Jahr gegenüber einem Verbrenner bedeuten - wenn man einige wichtige Punkte beachtet. "Der geldwerte Vorteil von Elektrofahrzeugen wird vom Finanzamt deutlich günstiger bewertet wird als der von Verbrennern", erklärt Steuerberater Soufian El Morabiti aus Düsseldorf.
Den größten Steuervorteil gibt es, wenn der Bruttolistenpreis des E-Autos nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Für Fahrzeuge, die ab 2024 angeschafft werden, steigt die Grenze auf 70.000 Euro. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer. Das wurde mit dem Wachstumschancengesetze beschlossen.
Ein Dienstwagen gilt steuerlich als geldwerter Vorteil und muss in der Steuererklärung aufgeführt werden. Dort zählt er zum Einkommen, das wiederum über die Steuerlast entscheidet.
"Ein Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro und Verbrennermotor erhöht das zu versteuernde Einkommen um monatlich 500 Euro, also jährlich um 6.000 Euro. Handelt es sich um ein Hybridfahrzeug, beträgt der geldwerte Vorteil noch monatlich 250 Euro und jährlich 3.000 Euro. Ein Elektroauto hingegen wird mit monatlich 125 Euro oder jährlich 1.500 Euro zu den Einkünften gezählt", rechnet Steuerberater Soufian El Morabiti vor.
Bei einem angenommenen Steuersatz von 40 Prozent verursache der Verbrenner eine Steuerlast von 2.400 Euro, beim Hybriden seien es 1.200 Euro und beim Elektroauto lediglich 600 Euro.
Keine Kfz-Steuer Für alle Elektroautos, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, wird zehn Jahre lang keine Kfz-Steuer fällig. Diese Steuerbefreiung erlischt auch nicht bei einem Halterwechsel. Wer zum Beispiel ein drei Jahre zugelassenes E-Auto erwirbt, zahlt noch sieben Jahre lang keine Kfz-Steuer. Quelle: VLH
Sobald der Dienstwagen auch für die Fahrt zur Arbeit genutzt wird, wird auch der Arbeitsweg besteuert. Bei einem Fahrzeug mit Verbrennermotor werden 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer des einfachen Arbeitsweges angesetzt, bei Hybridfahrzeugen ist es die Hälfte davon und bei Elektroautos sogar nur ein Viertel dieses Betrags. "Auch dieser steuerliche Vorteil für Elektro- und Hybridfahrzeuge gilt zunächst bis zum Jahr 2030", erklärt der Inhaber der GMT Steuerberatungsgesellschaft mbH.
Besteht am Arbeitsplatz die Möglichkeit, den Dienstwagen aufzuladen, ist diese Bonusleistung zum Gehalt von Steuern und Sozialabgaben befreit. Lädt der Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug zu Hause auf, müsste dort eigentlich ein separater Zähler installiert werden. Nur so könnte die aufgewendete Strommenge exakt protokolliert werden, damit diese anschließend vom Arbeitgeber abgerechnet werden kann.
Allerdings wäre diese Vorgehensweise mit viel Aufwand verbunden. "Deshalb gewährt der Gesetzgeber monatliche steuerfreie Pauschalen, die ohne konkreten Nachweis genutzt werden können."
Bei einer Lademöglichkeit am Arbeitsort seien das 30 Euro für ein Elektroauto und 15 Euro für einen Hybriden. Gibt es im Betrieb keine Ladestation, erhöhen sich die Pauschalen sogar auf 70 beziehungsweise 35 Euro. Auch diese Regelungen gelten vorläufig bis zum Jahr 2030.
Steuertipps: Ladekosten geltend machenWie können E-Auto-Ladekosten für Firmenwagen besonders leicht betrieblich abgesetzt werden? Was müssen Arbeitgeber bei Ladekarten, Ladestationen und Wallboxen beachten? Und was ist, wenn Arbeitnehmer ihre privaten E-Autos im Betrieb laden? Lesen Sie mehr dazu in diesem Beitrag
"Sämtliche Regelungen gelten nicht nur für Neufahrzeuge, sondern explizit für Neuanschaffungen", betont der Steuerexperte. Darunter fallen auch Gebrauchtwagen, vorausgesetzt, sie wurden im Jahr 2019 oder später erstmals als Dienstwagen zugelassen. "Das liegt daran, dass der Steuervorteil erst ab diesem Zeitpunkt ins Leben gerufen wurde und demnach für ältere Fahrzeuge grundsätzlich nicht infrage kommt."
DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!
2 Kommentare
Kommentar schreiben