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Vorsteuerabzug trotz fehlerhafter Rechnung

Der Vorsteuerabzug geht bei einer nachträglichen Rechnungskorrektur nicht verloren, sagt der Bundesfinanzhof. Trotzdem sollte man jede Eingangsrechnung besonders sorgfältig prüfen.

Beim Vorsteuerabzug sieht das Finanzamt ganz genau hin. Nur mit einer korrekten Rechnung darf der Unternehmer den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch nehmen. Gerade bei Eingangsrechnungen lohnt es sich deshalb, alle Angaben genau zu überprüfen. Also nicht nur nachzuschauen, ob der Betrag stimmt, sondern auch ob alle anderen Angaben vollständig und richtig sind. Ist die Rechnung richtig adressiert? Stimmen die Angaben zur Leistung, zum Leis­tungszeitraum oder -zeitpunkt? Sind Nettobetrag und Umsatzsteuer getrennt voneinander ausgewiesen? Ist die Umsatzsteuer korrekt angegeben, also nicht nur der Betrag sondern auch der Mehrwertsteuersatz?

Die Rechnung darf unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich berichtigt werden 

Was aber, wenn trotz gründlicher Prüfung erst bei der Betriebsprüfung auffällt, dass Angaben auf älteren Eingangsrechnungen fehlerhaft waren? Bisher haben die Finanzämter dann den Vorsteuerabzug gestrichen und dem Unternehmer eine Steuernachzahlung aufgebrummt – selbst wenn eine korrigierte Rechnung nachgereicht wurde. Die Steuernachzahlung wurde mit stolzen sechs Prozent jährlich verzinst. Damit ist dank zweier Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Schluss. Beide Gerichte sagen, dass die Rechnung unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich berichtigt werden darf und der Vorsteuerabzug so gerettet werden kann. 

Der Fehler fällt oft erst bei der Betriebsprüfung auf

Annika Haucke, Rechtsanwältin bei felix1.de (Foto: © privat) Annika Haucke, Rechtsanwältin bei felix1.de (Foto: © privat) "In dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof hatte das Finanzamt einem Unternehmen den Vorsteuerabzug verweigert, weil auf der Rechnung die Steuernummer beziehungsweise die Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmens fehlte", berichtet Rechtsanwältin Annika Haucke von der Steuerberatungsgesellschaft felix1.de. "Dies war bei einer Betriebsprüfung aufgefallen."

Obwohl das Unternehmen daraufhin – noch während des Einspruchsverfahrens – eine berichtigte Rechnung vorlegte, gewährte das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht. Erst der EuGH urteilte im Herbst vergangenen Jahres zugunsten des Unternehmers und entschied, dass die rückwirkende Berichtigung der Rechnung möglich ist (Az.: C-518/14). "Die Rechnungsberichtigung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem erstmals die fehlerhafte Rechnung vorlag. Es wird unterstellt, dass von Anfang an die Rechnung ordnungsgemäß war, sodass der Unternehmer doch seine Vorsteuer aus dieser Rechnung geltend machen kann", erklärt Rechtsanwältin Annika Haucke.

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Bundesfinanzhof gibt seine bisherige Rechtsprechung auf

Ende 2016 gab es dann einen ähnlichen Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Eine GmbH, die Dentallabore betreibt, hatte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen ihres Rechtsanwalts über eine Unternehmensberatung in Anspruch genommen. Das Finanzamt lehnte dies ab, da der Anwalt keine korrekte Leistungsbeschreibung in seine Rechnung aufgenommen hatte. In den Rechnungen stand nur "Beratervertrag" und "allgemeine wirtschaftliche Beratung". Die GmbH konnte während des Verfahrens berichtigte Rechnungen vorlegen, die die Leistungen ordnungsgemäß beschrieben. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage trotzdem ab. Erst in der Revision hat der BFH das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und dem Unternehmen den Vorsteuerabzug zugesprochen (Az.: V R 26/15).

Dieses Urteil beruht auch auf der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurückgeht. Die EuGH- Richter missbilligten in dem Zusammenhang auch, dass durch die Rechnungskorrektur pauschal Nachzahlungszinsen entstehen. Dem hat sich der Bundesfinanzhof angeschlossen und seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.

Mindestangaben für Rechnungskorrektur notwendig

Damit eine rückwirkende Rechnungskorrektur möglich ist, muss das Ausgangsdokument allerdings über bestimmte Mindestangaben verfügen, die in den Streitfällen vorlagen. Fehlerhafte Erstrechnung müssen laut Bundesfinanzhof mindestens folgende Angaben enthalten, nur dann ist eine rückwirkende Berichtigung möglich:

  • Rechnungsaussteller,
  • Leistungsempfänger,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Entgelt und gesonderter ­Umsatzsteuerausweis

Laut dem Bundesfinanzhof-Urteil ist die Korrektur bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht möglich. Experten raten allerdings dazu, es gar nicht darauf ankommen zu lassen. "Am besten prüft man schon beim Erhalt von Rechnungen, ob alle für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben enthalten sind, um sich böse Überraschungen bei der nächsten Betriebsprüfung zumindest in diesem Punkt zu ersparen", sagt Annika Haucke.

Fehlerhafte Rechnungen sollte man zeitnah korrigieren lassen, auch um das Problem zu vermeiden, dass die Firma, die die Rechnung gestellt hat, später gar nicht mehr existiert. "Zudem bedeutet die Rechnungskorrektur in der Finanzbuchhaltung der Firma einen erheblichen Mehraufwand."

Praxistipp

Unternehmen, die bereits Zinsen aufgrund eines ähnlich gelagerten Falles gezahlt ­haben oder denen eine Zinszahlung droht, sollten sich mit Ihrem Steuerberater in ­Verbindung setzen, rät der Zentralverband des Deutschen ­Handwerks. Der Steuerberater sollte prüfen, ob Zinszahlungen noch abgewendet oder ­bereits geleistete Zinsen zurückgefordert ­werden können.

Ist eine Rechnungskorrektur ­notwendig, sollte man das ­Verfahren des Paragrafen 31 Abs. 5 Satz 2 UStDV einhalten, um ­Irritationen bei der Finanzverwaltung zu vermeiden. Das heißt, man sollte die Rechnung nicht stornieren und durch eine neue korrekte Rechnung ersetzen. Ausreichend ist stattdessen ein ­Dokument mit den fehlenden oder unzutreffenden Angaben, das eindeutig auf die ursprüngliche ­Rechnung Bezug nimmt.

Eine rückwirkende Korrektur ist nicht mehr möglich wenn:
- das ausstellende Unternehmen nicht mehr existent ist (etwa bei ­Insolvenz),
- ursprünglich gar keine Rechnung vorgelegen hat und eine Rechnung erst zu einem späteren Zeitpunkt erstmalig ausgestellt wird oder gar keine Rechnung vorliegt.

Daher sollten eingehende Rechnungen in jedem Fall sorgsam und zeitnah geprüft und bei fehlerhaften Rechnungen eine unverzügliche Berichtigung verlangt werden.

Checkliste für die Eingangsrechnung

  • vollständiger Name und vollständige (Firmen)-Anschrift des Lieferanten
  • vollständiger Name und vollständige ­Anschrift des Empfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteueridenti­fikationsnummer des Lieferanten
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • fortlaufende Rechnungsnummer
  • Leistungsbeschreibung: Menge und Art der Lieferung bzw. Umfang und Art der ­Lieferung)
  • Zeitpunkt der Lieferung oder Dienstleistung
  • An-/Vorauszahlungen: wenn bekannt, ­Zeitpunkt der Anzahlung; wenn bekannt, Zeitpunkt der Vorauszahlung
  • Nettoentgelt nach: Steuersätzen
  • (7%, 19%) und Steuerbefreiungen
  • Steuersatz (7%, 19%) oder Hinweis auf die Steuerbefreiung
  • Steuerbetrag
  • Im Voraus vereinbarte ­Entgeltminderungen bzw. Hinweis auf Rabatt- oder ­Bonusvereinbarungen
  • Angabe "Gutschrift" (wenn ­Gutschriftabrechnung)
  • Gegebenenfalls Hinweis auf ­"Steuerschuldnerschaft des ­Leistungsempfängers" bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 UStG
  • Hinweis auf Aufbewahrungspflicht des Rechnungsempfängers

Quelle: Ecovis / DHB

Text: / handwerksblatt.de

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