Novemberhilfen: "Handwerk angemessen berücksichtigen!"
Holger Schwannecke lobt die Politik für das zügig auf den Weg gebrachte Hilfsprogramm für für vom Lockdown betroffene Unternehmen. Dabei werde noch nicht berücksichtigt, dass viele Handwerksbetriebe auch massiv betroffen sind.
Das Handwerk begrüßt die außerordentlichen Hilfmaßnahmen für vom Lockdown betroffene Unternehmen, die die Politik zugesagt und zügig umgesetzt hat. Die Wirtschaft habe diese Fördermaßnahmen allerdings auch bitter nötig. Auch viele Handwerksbetriebe seien massiv betroffen, erklärt Holger Schwannecke. Sie bräuchten dringend Hilfe. "Ihre finanziellen Reserven sind bereits wegen des ersten Lockdowns ausgeschöpft", betont der Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks.
Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks. Foto: © ZDH / SchuerringDie erheblichen Folgen des Lockdowns für handwerkliche Betriebe blieben derzeit noch weitgehend unbeachtet. Schwannecke stellt klar: "Die Schließungen und Einschränkungen wirken sich unmittelbar auf die im Messebau Tätigen, auf Kosmetiker oder die Lebensmittelhandwerke aus, aber sie haben auch eine mittelbare Auswirkung auf Zulieferer der Gastronomie oder Veranstaltungen zum Beispiel Metzger, Bäcker, Bierbrauer, Weinküfer sowie auf Textil- oder Gebäudereiniger, die in der Hotellerie tätig sind."
"Auch Handwerksbetriebe brauchen Unterstützung"
Mehr zum ThemaCorona: Neue Wirtschaftshilfen für UnternehmenDas Handwerk brauche eine stärkere Berücksichtung dieser Belastungen, wenn die Wirtschaftshilfen ausgezahlt werden. "Unterstützung brauchen Handwerksunternehmen, die schließen müssen, ebenso wie all jene Betriebe, die mittelbar von den Schließungen betroffen werden, weil ihre Auftraggeber selbst schließen müssen", fordert Schwannecke. Vergleichbare Konstellationen und Umsatzauswirkungen in der Praxis müssten auch bei der Unterstützung gleich behandelt werden.
"Das gilt etwa für Betriebe aus dem Lebensmittelbereich, deren überwiegende Mehrheit neben dem klassischen Thekengeschäft Gastronomie betreibt wie beispielsweise der Bäcker mit angeschlossenem Cafébereich." Die Umsatzanteile aus dem gastromischen Bereich müssten im Rahmen der Gastronomieregelung berücksichtigt werden. Sie seien klar von den übrigen Einnahmen aus dem Thekengeschäft abzugrenzen. Demnach sei eine Erstattung in Höhe von 75 Prozent auf den gastronomischen Teil geltend zu machen.
Quelle: ZDH
Text:
Lars Otten /
handwerksblatt.de
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