Dem Arbeitgeber war durch das Aufladen des Autos ein Schaden von 0,4076 Euro entstanden. Er kündigte dem Mitarbeiter fristlos.

Für das Laden des Privatautos wäre eine Abmahnung des Mitarbeiters ausreichend gewesen, urteilte das Gericht. (Foto: © Aleksandrs Tihonovs /123RF.com)

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Privates E-Auto beim Arbeitgeber laden: Was gilt rechtlich?

Ein Arbeitnehmer hatte sein Hybridauto ohne Zustimmung des Chefs im Betrieb aufgeladen – mit Strom im Wert von 0,4076 Euro. Seine fristlose Kündigung kassierte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Elektroautos sind immer häufiger auf unseren Straßen unterwegs. Viele Arbeitgeber bieten ihrer Belegschaft das Aufladen der Stromer am Arbeitsplatz an. Wie sieht es aber aus, wenn der Chef das Laden nicht erlaubt, aber auch nicht ausdrücklich verboten hat? Einen solchen Fall hatte jüngst das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu entscheiden.

Der Fall

Der angestellte Rezeptionist in einer Herberge besitzt ein Hybridfahrzeug. Er hatte sein Auto zum Aufladen an eine 220-Volt-Steckdose im Flur des Hauses angeschlossen und wurde dabei ertappt. Der Arbeitgeber warf ihm nach Hinweisen aus der Belegschaft vor, dass dies wiederholt passiert sei. Bei dem besagten Vorfall war ihm ein Schaden von 0,4076 Euro entstanden. Der Chef kündigte dem Autobesitzer wegen des Stromdiebstahls fristlos.

Daraufhin reichte der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage ein. Er argumentierte, sein Fahrzeug nur für wenige Minuten geladen zu haben, um nach dem Ende der Spätschicht nach 24 Uhr noch nach Hause fahren zu können. Es sei an diesem Tag nämlich zu einem unerwarteten und nicht nachvollziehbaren technischen Leistungsabfall des Akkus gekommen. Er habe in dieser Situation davon ausgehen dürfen, dass der Arbeitgeber ihm Hilfestellung geben würde. Er habe er sein Fahrzeug auch nicht öfter geladen.

Außerdem habe der Chef es regelmäßig geduldet, dass die Mitarbeiter die Akkus ihrer privaten Geräte (Mobiltelefone, Tablets, E-Bikes und E-Roller, Bluetooth- Lautsprecher, E- Zigaretten, private Kaffeemaschinen, Heizlüfter und Ventilatoren) im Betrieb aufladen.

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Das Urteil

Das Arbeitsgericht Duisburg ermittelte zwar, dass der Rezeptionist sein Fahrzeug etwa fünf bis sechs Mal geladen hatte. Dies stelle an sich auch einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar, so das Gericht. Trotzdem hielt es die Kündigung für unwirksam. Hier wäre eine Abmahnung nötig und ausreichend gewesen, so das Urteil.

Auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf war im Berufungsverfahren der Ansicht, dass das unerlaubte Laden eines Privatfahrzeugs auf Kosten des Arbeitgebers an sich ein Kündigungsgrund sei. Dies gelte besonders dann, wenn das Laden an einer 220-Volt-Steckdose und nicht an einer Wallbox oder eingerichteten Ladestation stattfinde. Im konkreten Fall hatte das Gericht allerdings Zweifel, ob überhaupt von einem unerlaubten Laden auszugehen ist. Diese Frage ließ das Landesarbeitsgericht aber offen, da wegen des sehr geringen Schadens eine Kündigung in jedem Fall unverhältnismäßig gewesen sei. 

Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass "vor diesem Hintergrund (…) trotz des strafbewehrten Verhaltens des Klägers nicht davon ausgegangen werden [kann], dass ihm ohne weiteres klar sein musste, dass der Beklagte das Verhalten nicht dulden werde und er damit den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses gefährde".

Praxistipp

"Der Arbeitgeber verlor, weil er nicht richtig auf die neue Situation mit Elektroautos vorbereitet war", erklärt Fachanwalt für Arbeitsrecht Maximilian Wittig. "Er hatte in der Vergangenheit das Aufladen kleinerer Elektrogeräte in seinem Betrieb geduldet, das hatten die vernommenen Zeugen gegenüber dem Gericht bestätigt. Ein konkretes Verbot, Elektroautos zu laden, gab es hingegen nicht. Arbeitgebende sollten die bestehenden Regelungen in ihren Betrieben regelmäßig darauf prüfen, ob eine Aktualisierung oder Ergänzung sinnvoll ist."

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2023, Az. 8 Sa 224/23; Vorinstanz: Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 10. März 2023, Az. 5 Ca 138/22

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Text: / handwerksblatt.de

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