Je kleiner das Unternehmen, desto größer sind die Erleichterungen bezüglich der Offenlegungspflicht, berichtet Steuerberater Alexander Berfeld von felix1.de. (Foto: © nonwarit /123RF.com)

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Das gläserne Unternehmen

Betriebsführung

Viele Unternehmen sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss offenzulegen. Die Fristen dafür sind knapp bemessen und können nicht verlängert werden.

Etwa 1,3 Millionen Unternehmen in Deutschland müssen einmal im Jahr ihren Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Geschäftspartner, Gläubiger oder Gesellschafter sollen so die Möglichkeit haben, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens zu informieren. Die Fristen sind knapp bemessen und nicht verlängerbar. Einigen großen Kapitalgesellschaften gefällt diese Transparenz nicht. Sie zahlen lieber saftige Ordnungsgelder.

2017 nahm der Staat auf diese Weise 82,2 Millionen Euro ein. Zehn Millionen mehr als noch 2016. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung aus einer Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion hervor. Demnach wurden im Jahr 2017 insgesamt 157.000 Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Dazu kamen 3.500 Bußgeldverfahren, die sich auf 146.000 Euro beliefen.

Welche Fristen gelten und was das Bundesamt für Justiz anleiert, wenn man den Termin versäumt hat:

Welche Unterlagen offenlegen?

"Das hängt davon ab, wie groß das Unternehmen ist", berichtet Alexander Berfeld, Steuerberater bei felix1.de. "Bei Kleinstkapitalgesellschaften genügt es, wenn sie eine verkürzte Bilanz abgeben. Die Gewinn- und Verlustrechnung muss hier nicht veröffentlicht werden." Kleine Unternehmen wiederum müssen ihre Bilanz mit Anhang, aber ohne Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung abgeben. Große Unternehmen müssen sämtliche Unterlagen offenlegen. Bei börsennotierten Unternehmen kommt noch mehr dazu. Grundsätzlich gilt: "Je kleiner das Unternehmen, desto größer die Erleichterungen bezüglich der Offenlegungspflicht." Was aber nicht mehr ausreiche, sei ein vorläufiger Jahresabschluss. "Notwendig ist immer der festgestellte oder gebilligte Jahresabschluss."

Wo gibt man die Unterlagen ab?

Die Abschlussunterlagen werden elektronisch beim Bundesanzeiger eingereicht. Nur Kleinstgesellschaften dürfen die Bilanz gegen eine Gebühr auch dauerhaft hinterlegen. Der Auftrag zur Hinterlegung geht an den Bundesanzeiger. Sollte man ausnahmsweise seine Unterlagen nur auf Papier einreichen können, kostet das Extragebühren.

Welche Frist muss man beachten?

Für die Veröffentlichung der erforderlichen Unterlagen haben die Unternehmen ein Jahr Zeit. Gerechnet wird ab dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres. Wenn eine GmbH ihr Geschäftsjahr am 31. Dezember 2018 beendet, dann müssen die Unterlagen also spätestens am 31. Dezember 2019 eingereicht werden.

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Ist eine Verlängerung möglich?

Die Offenlegungsfrist kann nicht verlängert werden. "Ob der Jahresabschluss noch nicht aufgestellt oder ein Prüfungsauftrag noch nicht erteilt wurde, spielt keine Rolle", betont Berfeld. Auch eine Betriebsprüfung rechtfertige keine verspätete Abgabe.

Termin versäumt?

Wenn das Unternehmen oder dessen Steuerberater den Termin versäumt hat, dann gibt es vom Bundesamt für Justiz zunächst eine Aufforderung, die Veröffentlichung der Unterlagen nachzuholen. Dafür sind sechs Wochen Zeit. "Die sogenannte Nachfrist", erklärt Alexander Berfeld. Das Bundesamt für Justiz droht mit diesem Schreiben nicht nur ein Ordnungsgeld an, sondern brummt dem säumigen Unternehmen auch die Verfahrenskosten von 100 Euro plus 3,50 Euro Auslagen für die Zustellung auf. "Bezahlen Sie diese Verfahrens­kosten auf jeden Fall, selbst wenn Sie die Unterlagen innerhalb der Sechs-Wochen-Frist einreichen sollten." Die Verfahrenskosten entfallen nämlich nicht.

Was droht danach?

"Wer die Nachfrist verstreichen lässt und weder Unterlagen einreicht noch Einspruch einlegt, sollte schon mal ein wenig Geld auf die Seite legen", betont der Experte. Denn dann verlangt das Bundesamt für Justiz die Zahlung des angedrohten Ordnungsgeldes. Dieses beträgt mindestens 2.500 Euro und höchstens 25.000 Euro. Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert, sind sogar Ordnungsgelder im zweistelligen Millionenbetrag möglich. Gleichzeitig wiederholt das Amt seine Aufforderung, die Unterlagen offenzulegen – wiederum unter Androhung eines Ordnungsgeldes. Das geht dann so lange weiter, bis das Unternehmen seine Offenlegungspflicht erfüllt.

Praxistipp

Reicht man die Unterlagen erst nach Ablauf der Nachfrist nach, aber noch bevor das Ordnungsgeld festgesetzt wird, reduziert sich die Strafe: Bei Kleinstkapitalgesellschaften beträgt das Ordnungsgeld dann 500 Euro, bei kleinen Kapitalgesellschaften 1.000 Euro. Bei einer geringfügigen Überschreitung der Sechs-Wochen-Frist kann die Strafe sogar noch geringer ausfallen.  

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Text: / handwerksblatt.de

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