Foto: © Volker Schlichting/123RF.com
HWK des Saarlandes | Juni 2024
Meistervorbereitung Teil I / Teil II
Die Handwerkskammer des Saarlandes bietet interessierten Handwerkerinnen und Handwerkern Kurse zur Meistervorbereitung Teil I und Teil II an.
Handwerker sind keine Auftragsverarbeiter für Generalunternehmer. (Foto: © dolgachov/123RF.com)
Vorlesen:
Das aktuelle Datenschutzrecht - Themen-Specials
Dezember 2018
Handwerksbetriebe müssen Hausverwaltungen oder Generalunternehmern keine Verträge zur Auftragsverarbeitung unterzeichnen. Dies ist datenschutzrechtlich nicht notwendig.
Handwerksbetriebe erhalten seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) häufig Auftragsverarbeitungs-Verträge von Hausverwaltungen oder Generalunternehmern, mit denen sie vertragliche Beziehungen unterhalten. Dies ist jedoch datenschutzrechtlich weder nötig noch sachgerecht, erklärt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).
Werden Handwerksbetriebe für eine Hausverwaltung oder als Subunternehmer für einen Generalunternehmer tätig, handelt es sich hierbei in aller Regel nicht um eine Auftragsverarbeitung. Zwar erhalten die Handwerksbetriebe in diesen Fällen die Kundendaten. Anders als bei Anbietern von CloudLösungen, Websites, etc. sind die Daten der Kunden jedoch nicht wesentlicher Gegenstand des eigentlichen Werkvertrags. Die Kundendaten sind lediglich nötig, um den eigentlichen handwerklichen Auftrag erfüllen zu können. Aus diesem Grund ist der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags weder erforderlich noch sachgerecht.
Der ZDH bietet einen kostenlosen Leitfaden zum Thema Datenschutz als Download.
Kommentar schreiben