Identifizierungs- und Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsfunktionen müssen so gestaltet werden, dass auch Menschen mit Beeinträchtigungen die Funktionen gut nutzen können.

Identifizierungs- und Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsfunktionen müssen so gestaltet werden, dass auch Menschen mit Beeinträchtigungen die Funktionen gut nutzen können. (Foto: © stokkete/123RF.com)

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Online-Shops müssen bald barrierefrei sein

E-Commerce-Angebote auf Webseiten müssen ab Mitte 2025 so ausgestaltet sein, dass sie auch von Menschen mit Beeinträchtigungen leicht genutzt werden können. Kleinstunternehmen sind aber von der Pflicht befreit.

Ab Ende Juni 2025 müssen E-Commerce-Webseiten für Verbraucher so ausgestaltet sein, dass sie von Menschen mit Beeinträchtigungen ohne Erschwernis genutzt werden können. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern sind jedoch nicht betroffen. Das teilt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) mit.

Worum geht es in dem neuen Gesetz?

Am 29. Juni 2025 treten das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) in Kraft, welche wegen einer EU-Richtlinie verabschiedet wurden. Die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Wirtschaftsleben soll hierdurch gestärkt werden. 

Bei B2C-E-Commerce-Angeboten müssen Identifizierungs- und Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsfunktionen so gestaltet werden, dass auch Menschen mit Beeinträchtigungen die E-Commerce-Funktionen in größtmöglichem Umfang nutzen können. Zahlungsdienste müssen laut dem EAA künftig über Spracheingabe bedient werden können. Zudem müssen Identifizierungs-Dialogfenster Vorlesefunktionen unterstützen, damit Menschen mit Sehbeeinträchtigungen selbstständig im Internet einkaufen können.

Was genau ist zu beachten?

Die endgültige Fassung der Standards steht noch aus. Zu diesen Standards werden jedoch absehbar die Europäische Norm (EN) 301 549 und die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) gehören. Daraus ist laut ZDH abzuleiten, dass B2C-E-Commerce-Angebote hinsichtlich Struktur, Aufbau, Textgröße, Farbkontrasten und ähnlichen Parametern angepasst werden müssen. 

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Wer ist betroffen?

Schwerpunkt der neuen Vorschriften sind Vorgaben für Hersteller bestimmter Produkte, wie etwa Selbstbedienungsterminals, Smartphones oder Notebooks. Es werden aber auch Anforderungen für private Akteure festgelegt, wenn sie "Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" gegenüber Verbrauchern anbieten (B2C-E-Commerce). Daher gelten die neuen Pflichten vor allem für Online-Shops und sonstige Dienstleistungen, die von Verbrauchern online gebucht und gezahlt werden können.

Wer ist ausgenommen?

Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft, sind von den neuen Vorschriften ausgenommen. 

Auch Betriebe, bei denen die Einhaltung der neuen Anforderungen zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt, sind ebenfalls von den Vorgaben ausgenommen.  Um sich auf diesen Ausnahmetatbestand zu berufen, muss ein Betriebsinhaber eine Beurteilung der eigenen Situation anhand der Anlage 4 zum BFSG vornehmen und dokumentieren. Außerdem ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu informieren. Die Zuständigkeit der Überwachung obliegt den Bundesländern und ist nicht einheitlich geregelt.

Wie geht es weiter?

Die detaillierten Umsetzungen werden von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit veröffentlicht. Der ZDH steht in Kontakt mit der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, um Detailfragen der Anforderungen zu klären und wird nach Veröffentlichung der Standards konkrete Informationen zur Umsetzung der Regelungen zur Verfügung stellen. 

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Text: / handwerksblatt.de

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