Eine Fortbildung wie der Meister kann mit hohen Kosten verbunden sein. Die Teilnehmer einer Fortbildung sollten vorab sorgfältig kalkulieren, worauf sie sich finanziell einlassen. Dank Zuschüssen, Darlehenserlassen, einem Stipendium, den Boni einiger Länder oder steuerlicher Anrechnung lassen sich die Kosten erheblich senken.

Eine Fortbildung wie der Meister kann mit hohen Kosten verbunden sein. Die Teilnehmer einer Fortbildung sollten vorab sorgfältig kalkulieren, worauf sie sich finanziell einlassen. Dank Zuschüssen, Darlehenserlassen, einem Stipendium, den Boni einiger Länder oder steuerlicher Anrechnung lassen sich die Kosten erheblich senken. (Foto: © nateemee/123RF.com)

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So lassen sich die Kosten einer Fortbildung reduzieren

Betriebsführung

Berufliche Fortbildungen wie der Handwerksmeister sind eine gute, aber mitunter sehr kostspielige Investition. Zum Glück gibt es Mittel und Wege, die die Finanzierung erheblich erleichtern.

Fleiß in der Ausbildung macht sich bezahlt – auch in klingender Münze. Wem es gelingt, seine Ausbildung besonders gut (Berufsabschlussprüfung mit mindestens 87 Punkten oder besser als "gut") abzuschließen, kann sich bei seiner Handwerkskammer um das Weiterbildungsstipendium der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) bewerben. In den Genuss von bis zu 8.700 Euro (ab 2025: 9.135 Euro) kommt aber auch, wer es bei der Deutschen Meisterschaft im Handwerk (vormals PLW) auf Landes- oder Bundesebene sowie beim Gestaltungswettbewerb "Die gute Form im Handwerk" aufs Treppchen schafft oder wer von seinem Arbeitgeber oder von seiner Berufsschule wegen einer besonderen Qualifikation vorgeschlagen wird. Die Aufnahme in das Stipendienprogramm ist in der Regel bis zum Alter von 24 Jahren möglich.

Das Geld lässt sich komplett in verschiedene Fort- und Weiterbildungen stecken – darunter auch den Meisterbrief. Der Förderzeitraum erstreckt sich über drei Jahre. Pro Jahr stehen den Stipendiaten bis zu 2.900 Euro zur Verfügung. "Förderfähig sind die Kosten, die direkt mit dem Meisterlehrgang zusammenhängen, also die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie zwingend benötigte Materialien. Auch Reise- und Übernachtungskosten können bezuschusst werden", erklärt die SBB.

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Eigenanteil von zehn Prozent

Das Weiterbildungsstipendium wird als Zuschuss gewährt, den die Stipendiaten nicht zurückzahlen müssen. Einen winzigen Haken hat die Förderung allerdings: Die Teilnehmer einer Fort- oder Weiterbildung müssen pro geförderter Maßnahmen zehn Prozent der Kosten selbst übernehmen. Ein wichtiger Tipp der SBB: Wer sich um das Weiterbildungsstipendium bewerben möchte, um die Meisterlehrgänge zu finanzieren, sollte sich vor deren Start bei der Kammer melden. "Denn nur dann kann nach der Aufnahme ins Stipendienprogramm ein bereits begonnener Lehrgang gefördert werden."

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Etwa 60 Prozent der Geförderten im Handwerk nutzen das Stipendium für die Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung, hat eine Auswertung der SBB ergeben. Damit können sie bereits einen großen Teil der Kosten abdecken. Ergänzend dazu besteht die Möglichkeit, ein weiteres Förderinstrument in Anspruch zu nehmen: das Aufstiegs-BAföG.

BAföG für Meister

Studenten erhalten BAföG. Meisterschüler auch – allerdings heißt es anders. Rechtliche Grundlage ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Dessen Abkürzung "AFBG" hat sich im Sprachgebrauch aber nicht durchgesetzt. Stattdessen wurde zunächst der griffigere Ausdruck "Meister-BAföG" verwendet. Inzwischen spricht man vom "Aufstiegs-BAföG".

Das Aufstiegs-BAföG setzt sich aus verschiedenen Bausteinen zusammen. Da ist zum einen die Förderung der Fortbildungskosten. Sie wird unabhängig von Einkommen und Vermögen der Antragsteller gewährt. Für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erhalten sie aktuell bis zu 15.000 Euro, für die Finanzierung des Meisterprüfungsstücks maximal 2.000 Euro. Davon muss jeweils nur die Hälfte zurückgezahlt werden (Zuschussanteil).

Erlass vom restlichen Darlehen

Die restlichen 50 Prozent können über ein zinsgünstiges Darlehen bei der staatlichen Förderbank KfW finanziert werden. Bei erfolgreichem Abschluss der Fortbildung können die Empfänger des Aufstiegs-BAföG beantragen, dass das Darlehen für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren halbiert wird. Es gibt keinen Darlehenserlass auf die Kosten für das Meisterprüfungsobjekt

Kleiner Anreiz für den Schritt in die Selbstständigkeit: Wer nach der bestandenen Meisterprüfung innerhalb von drei Jahren einen Betrieb gründet oder übernimmt und diesen mindestens drei Jahre lang führt, dem wird das restliche Darlehen komplett erlassen. "In der Übergangszeit kann auf Antrag eine Stundung der Raten erfolgen", empfiehlt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).

Unterstützung bei Vollzeitmaßnahmen

Die einen absolvieren eine Fortbildung nach der Arbeit, andere nehmen sich dafür längere Zeit komplett frei. Doch wer nicht mehr arbeitet, bekommt auch keinen Lohn. Dafür ist beim Aufstiegs-BAföG die Unterstützung zum Lebensunterhalt gedacht.

Die Teilnehmer von Vollzeit-Lehrgängen können einen Beitrag zum Lebensunterhalt für sich selbst sowie einen Aufschlag für ihren Partner und ihre Kinder, Alleinerziehende eine Pauschale für die Kinderbetreuungskosten (auch bei Teilzeitmaßnahmen) beantragen. "Die Unterhaltsförderung wird vollständig als Zuschuss gewährt. Das heißt, sie muss nicht mehr zurückgezahlt werden", erklärt das Bundesbildungsministerium auf der Internetseite "aufstiegs-bafoeg.de". Dort sind auch einige Förderbeispiele zu finden.

"Förderlücke" beim Beitrag zum Lebensunterhalt

Ob und in welcher Höhe man den Beitrag zum Lebensunterhalt erhält, hängt jedoch von der Höhe des Einkommens und Vermögens ab. Dies kritisiert der ZDH, der in diesem Zusammenhang von einer "Förderlücke" spricht. Dass Vermögen über 45.000 Euro erst aufgezehrt werden müssten, um einen Zuschuss zum Lebensunterhalt zu erhalten, stelle insbesondere für angehende Meisterinnen und Meister eine finanzielle Belastung beim Übergang in die Selbstständigkeit dar und erschwere die Gründung eigener Betriebe.

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Anrechnung des SBB-Stipendiums

Die Teilnehmer einer Fortbildung können sowohl das Weiterbildungsstipendium als auch das Aufstiegs-BAföG in Anspruch nehmen. Allerdings kann man dieselben Kosten nicht zweimal geltend machen, hebt die SBB hervor. "Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen", zitiert die Stiftung aus dem AFBG. Für die Berechnung gilt diese Reihenfolge: zuerst die Begabtenförderung, danach das Aufstiegs-BAföG. "Die Stipendiatinnen und Stipendiaten können entscheiden, welche der beiden Förderungen sie für welche Kosten der Lehrgänge verwenden", so die SBB.

Änderungen beim AFBG

Ab dem 1. Januar 2025 soll es beim Aufstiegs-BAföG bessere Konditionen geben. Es ist geplant, dass der maximale Gesamtbetrag der geförderten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren auf 18.000 Euro sowie für die Erstellung des handwerklichen Meisterstücks oder vergleichbarer Arbeiten auf 4.000 Euro steigt. Beim erfolgreichen Abschluss der Fortbildungsprüfung soll es künftig einen Darlehenserlass von 60 Prozent geben. Ebenfalls positiv: Wenn Arbeitgeber die Fortbildung ihrer Mitarbeiter bezuschussen, wird dies bei der Förderung nicht mehr berücksichtigt. Außerdem sollen Alleinerziehende in Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen einen höheren Kinderbetreuungszuschlag erhalten.

Förderung der Länder

Zwölf Bundesländer honorieren den erfolgreichen Abschluss einer Aufstiegsfortbildung. Dazu gehört auch Hessen. Im Juni hat das Wirtschaftsministerium in Wiesbaden die finanzielle Förderung um 2.500 Euro erhöht. Die "Aufstiegsprämie" liegt nun bei 3.500 Euro. Damit soll die Meisterausbildung laut Wirtschaftsminister Kaweh Mansoori (SPD) jetzt sogar kostenlos sein.

Wie ist das möglich? "Die zu erreichende Kostenfreiheit bezieht sich auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren", präzisiert das hessische Wirtschaftsministerium auf eine Anfrage unserer Redaktion. Davon ausgenommen seien Kosten für das Material beziehungsweise für das Meisterstück, da diese von einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren und individueller Entscheidungen abhängig seien.

Keine Verrechnung der Landesboni

Das Wirtschaftsministerium macht die Kostenfreiheit an einer Beispielrechnung fest: Für den Installateur- und Heizungsbauermeister fallen 12.500 Euro an Lehrgangs- und Prüfungsgebühren an. Sofern der Meisterschüler das Aufstiegs-BAföG beantragt hat und den maximalen Erlass erhält, steht unterm Strich ein Rest von 3.125 Euro. Dieser wird durch die Aufstiegsprämie nicht nur ausgeglichen, sondern es bleibt sogar ein kleines Plus von 375 Euro

"Die Landesboni werden nicht mit den Förderungen anderer Stellen verrechnet", stellt der Zentralverband des Deutschen Handwerks klar. Dies gilt auch für das Finanzamt. Demnach müssen in der Steuererklärung geltend gemachte Fortbildungskosten nicht um den Meisterbonus gekürzt werden. Der ZDH beruft sich dabei auf die Auffassung des Bayerischen Landesamtes für Steuern und eine Entscheidung des Finanzgerichts München (15 K 474/16).

Meisterboni Eine Übersicht aller Bundesländer, die den erfolgreichen Abschluss einer Fortbildung honorieren, finden Sie in dem Online-Beitrag "Vom Meisterbonus bis zur Aufstiegsprämie" auf handwerksblatt.de.

Meister von der Steuer absetzbar

Beschäftigte können eine Fortbildung auch als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dies gilt auch für Meisterschüler, die Aufstiegs-BAföG erhalten haben. Sie können Kosten geltend machen, für die sie im Rahmen ihrer Fortbildung selbst aufgekommen sind. Dazu gehören etwa die Fahrtkosten zur Meisterschule, aber auch der Rest von 25 Prozent auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, der nach dem Zuschuss und dem Darlehenserlass übrig geblieben ist.

Der ZDH macht es an einem Beispiel fest: Einer 25-jährigen Meisterschülerin bleibt nach Abzug des maximalen Erlasses für die Weiterbildung beim AFBG noch ein Eigenanteil von 3.750 Euro. Dazu kommen die Fahrten zur Meisterschule, die sich auf 1.300 Kilometer summieren. Bei einer Entfernungspauschale von 30 Cent ergeben sich damit Fahrtkosten in Höhe von 390 Euro. Beides ist abzugsfähig. Das zu versteuernde Einkommen kann um 4.140 Euro gemindert werden. Bei einem Jahresbrutto von 30.000 Euro und einem Steuersatz von 25 Prozent spart die Meisterschülerin am Ende 1.035 Euro Einkommensteuer.

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Text: / handwerksblatt.de

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