Heizungsgesetz: Das ist geplant
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) – auch Heizungsgesetz genannt – wurde vom Bundestag beschlossen. Spätestens ab Mitte 2028 wird die Nutzung von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie für alle neuen Heizungen zur Pflicht. Ein Überblick.
Spätestens ab Mitte 2028 wird die Nutzung von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie für alle neuen Heizungen verbindlich – eng gekoppelt an die Kommunale Wärmeplanung. Das sagt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), das der Bundestag am 8. September 2023 beschlossen hat. Über die genauen Inhalte des GEG war zuvor monatelang gestritten worden. Die Ampel-Koalition betont, dass es keine sofortige Austauschpflicht für bestehende Heizungen gibt. Diese sollen erstmal weiterlaufen und bei Bedarf auch repariert werden können. Eng gekoppelt an die Frage, wann die Heizungen ausgetauscht werden können, ist eine flächendeckende kommunale Wärmeplanung. Ende September muss das Gesetz aber noch den Bundesrat passieren.
Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und Förderungsmöglichkeiten.
Welche Heizungen dürfen jetzt noch eingebaut werden?
Ab Januar 2024 dürfen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden, die auf 65 Prozent Erneuerbaren Energien basieren. Außerhalb eines Neubaugebietes werden Heizungen mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien erst ab 2026 (oder 2028, abhängig von der Kommune) zur Pflicht.
Die Grafik zeigt, wann der Umstieg im Neubau oder im Bestand auf Erneuerbares Heizen erfolgen soll. Foto: © Bundesregierung Auch Reparaturen sind weiterhin möglich. Dies soll eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung ermöglichen.
Eigentümer haben die Wahl
Um den Pflichtanteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei neu installierten Heizungsanlagen zu erfüllen, haben Eigentümer mehrere Optionen. Sie können entweder eine maßgeschneiderte Lösung implementieren und den Anteil erneuerbarer Energien rechnerisch nachweisen, oder zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Optionen wählen:
- Anschluss an ein Wärmenetz,
- elektrische Wärmepumpe,
- Stromdirektheizung,
- Hybridheizung (Kombination aus erneuerbarer Heizung und Gas- oder Ölkessel) oder
- Heizung auf Basis von Solarthermie.
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit von sogenannten "H2-Ready"-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umgestellt werden können.
Für bestehende Gebäude sind weitere Optionen vorgesehen: Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt – mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff.
Funktionierende Heizungen können weiter betrieben werden. Dies gilt auch, wenn eine Heizung kaputt geht, aber noch repariert werden kann. Muss eine Erdgas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden, weil sie nicht mehr repariert werden kann oder über 30 Jahre alt ist (bei einem Konstanttemperatur-Kessel), gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümerinnen und Eigentümer von der Pflicht zum Erneuerbaren Heizen befreit werden.
Weiterhin neue Öl- und Gasheizungen möglich
Bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung (30. Juni 2026 in Kommunen ab 100.000 Einwohner, 30. Juni 2028 in Kommunen bis 100.000 Einwohner) dürfen weiterhin neue Heizungen eingebaut werden, die mit Öl oder Gas betrieben werden. Allerdings müssen diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen:
- 2029: mindestens 15 Prozent
- 2035: mindestens 30 Prozent
- 2040: mindestens 60 Prozent
- 2045: 100 Prozent
Die Bundesregierung betont, dass die neue Gesetzesregelung "technologieneutral" ist, also keine Technologie beim Neueinbau bevorzugt.
Schutz für Mieterinnen und Mieter
Mieterinnen und Mieter werden vor hohen Kosten geschützt: Vermietende dürfen zwar künftig bis zu zehn Prozent der Kosten umlegen, wenn sie in eine neue Heizungsanlage investieren beziehungsweise modernisieren. Die Umlage ist jedoch gedeckelt: Die monatliche Kaltmiete darf pro Quadratmeter und Monat um maximal 50 Cent steigen.
Kommunale Wärmeplanung
Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen eine Kommunale Wärmeplanung bis Mitte 2026 vorlegen, kleine Kommunen haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern sollen ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren durchführen können. Festgehalten ist dies im Wärmeplanungsgesetz, das eng mit dem GEG zusammenhängt. Die Wärmeplanung soll Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen darüber informieren, welche bestehenden und zukünftigen Optionen zur Wärmeversorgung in ihrer Gemeinde und vor Ort bereitstehen.
Wer ab 2024 eine klimafreundliche Heizung einbaut, erhält eine Grundförderung von 30 Prozent der Kosten. Für den Austausch einer alten fossilen Heizung gibt es bis einschließlich 2028 zusätzlich einen Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent. Einkommensabhängig erhalten Haushalte mit einem zu versteuerndem Einkommen von bis zu 40.000 Euro jährlich noch einmal einen Bonus in Höhe von 30 Prozent. Die Boni können miteinander kombiniert werden. Die Förderung darf aber 70 Prozent der Kosten nicht übersteigen.
- 30 Prozent Grundförderung
Für den Umstieg auf Erneuerbares Heizen. Das hilft dem Klima und die Betriebskosten bleiben stabiler im Vergleich zu fossil betriebenen Heizungen. - 30 Prozent Einkommensabhängiger Bonus
Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Gesamteinkommen unter 40.000 Euro pro Jahr. - 20 Prozent Geschwindigkeitsbonus
Für den frühzeitigen Umstieg auf Erneuerbare Energien bis Ende 2028. Gilt zum Beispiel für den Austausch von Öl-, Kohle-oder Nachtspeicher-Heizungen sowie von Gasheizungen (mindestens 20 Jahre alt). - Bis zu 70 Prozent Gesamtförderung
Die Förderungen können auf bis zu 70% Gesamtförderung addiert werden und ermöglichen so eine attraktive und nachhaltige Investition.
Neu erhältlich sein wird ein Kreditangebot - zinsvergünstigt für Antragstellende bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro pro Jahr - für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen. Einen detaillierten Überblick finden Sie hier. Bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten Förderung gelten die unten folgenden, aktuellen Bedingungen.
Mehr erfahren Sie auf www.energiewechsel.de/beg
Energieberatung wird ebenfalls gefördert
Bei der Entscheidung, welche Heizung für das jeweilige Gebäude am besten geeignet ist, helfen fachlich qualifizierte Energieberaterinnen und Berater. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert eine "Energieberatung für Wohngebäude" und übernimmt bis zu 80 Prozent der Beratungskosten (bei Ein- und Zweifamilienhäusern maximal 1.300 Euro). Eine erste Einschätzung bietet auch der Heizungswegweiser des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Die Energieberatung durch eine Energieeffizienz-Expertin oder einen Energieeffizienz-Experten können Sie über die Bundesförderung Energieberatung Wohngebäude (EBW) fördern lassen. Einen Beratenden in Ihrer Nähe finden Sie auf energie-effizienz-experten.de
Für Neubauten steht das Förderprogramm "klimaneutraler Neubau" des zur Verfügung.
Ergänzende Kreditförderung und weitere Förderung
Förderkredite gibt es auch für den Heizungstausch. Sie können als Tilgungszuschuss integriert werden, um die finanzielle Belastung zu reduzieren. Jeder kann diese Kredite nutzen. Die bestehende Förderung der BEG für Sanierungen auf Effizienzhausniveau bleibt grundsätzlich unverändert, da es sich um größere Sanierungsmaßnahmen handelt. Auch die BEG-Einzelmaßnahmen, die den Heizungstausch durch Effizienzmaßnahmen unterstützen, werden weiterhin gefördert.
Alternative: steuerliche Abschreibung
Für energetische Sanierungsmaßnahmen wie Heizungstausch und Dämmung besteht eine steuerliche Förderung im Einkommensteuerrecht. Selbstnutzende können 20 Prozent der Investitionen von der Einkommensteuer absetzen. Eine Ausweitung der steuerlichen Förderung wird derzeit diskutiert.
Quelle: Bundesregierung; EcovisFragen und Antworten zum GEG und zur FörderungDas Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stellt eine Liste mit Antworten auf die häufigsten Fragen bereit:
- GEG – Häufig gestellte Fragen und Antworten lesen Sie > hier
- Antworten zum Förderkonzept des GEG lesen Sie > hier Das neue GEG Heizungsgesetz: Das sagt das Handwerk > hier mehr lesen!DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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