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HWK Trier | Dezember 2025
Onlineveranstaltung der Gründerplattform zu Datenschutz & Co
Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Vulkaneifel mbH informiert Gründer und Selbständige über die Themen AGB, Verträge und Datenschutz.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 müssen Betroffene eine standardisierte Anlage EÜR nutzen und diese per Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung übermitteln. (Foto: © berlinimpressions/123RF.com)
Vorlesen:
April 2017
Wer seinen Gewinn mit der Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss nun die standardisierte Anlage EÜR nutzen.
Bislang haben die Finanzämter bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro im Wirtschaftsjahr nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks EÜR eine formlose Gewinnermittlung beilag. Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 müssen alle Unternehmen, die ihre Einnahmen nach der Überschussrechnung (EÜR) ermitteln, aber eine standardisierte Anlage EÜR nutzen und diese per Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung übermitteln.
Die Frist für die Abgabe einer formlosen Gewinnermittlung läuft damit aus, darauf weist das Bundesfinanzministerium hin. Nur in Härtefällen verzichtet die Finanzbehörde auf Antrag weiterhin darauf. Für diese Fälle stehen in den Finanzämtern Papiervordrucke der Anlage EÜR zur Verfügung.
Informationen zur Übermittlung durch Datenfernübertragung gibt es unter https://www.elster.de/elfo_home.php
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