Kommunale Unternehmen bieten zum Beispiel gebäudeinterne Wartungsdienstleistungen an und treten damit mit Handwerksbetrieben in Konkurrenz.

Kommunale Unternehmen bieten zum Beispiel gebäudeinterne Wartungsdienstleistungen an und treten damit mit Handwerksbetrieben in Konkurrenz. (Foto: © Dmitry Kalinovski/123RF.com)

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Änderung der Gemeindeordnung: Ein Wolf im Schafspelz?

Die nordrhein-westfälische Landesregierung plant neue Regeln in der Gemeindeordnung, die vordergründig nicht mittelstandsrelevant scheinen. Manche Änderungen machen dem Handwerk aber große Sorgen.

Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Hinter dem oberflächlich betrachtet harmlosen Titel des Gesetzes, das die nordrhein-westfälische Landesregierung jetzt durch den Landtag bringen will, verbirgt sich einiger Zündstoff für das Handwerk. Aus Sicht der Landeshandwerksvertretung Handwerk.NRW enthält es "brisante Änderungen des Gemeindewirtschaftsrechts, die dem Handwerk große Sorgen machen". Der Titel des Gesetzes lässt es zunächst nicht vermuten, aber im Entwurf enthalten sind auch neue Regeln für die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen.

Andreas Ehlert Foto: © Ingo LammertAndreas Ehlert Foto: © Ingo Lammert

Diese kommunalen Tätigkeiten sind im Handwerk immer wieder mal Thema, da die kommunalen Unternehmen oft Dienstleistungen aus dem handwerklichen Bereich anbieten und damit in Konkurrenz mit privatwirtschaftlichen Betrieben aus dem Handwerk treten. "Die wirtschaftliche Betätigung kommunaler Tochtergesellschaften muss dort ihre Grenze finden, wo sie die Entfaltung privatwirtschaftlicher Initiative behindert und in Konkurrenz zu Unternehmen des Handwerks tritt“, forderte NRW-Handwerkspräsident Andreas Ehlert in einem Interview mit dem Handwerksblatt zu Beginn des Jahres. Die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen sei zur Erfüllung kommunaler Aufgaben gerechtfertigt, aber sie dürfe nicht auf Märkte des Handwerks übergreifen.

Schwächung der Kommunalaufsicht

Konkret sieht der Gesetzentwurf vor, dass Kommunen ihre wirtschaftliche Betätigung nicht mehr der Kommunalaufsicht anzeigen müssen, wenn es sich um mittelbare Beteiligungen von unter zehn Prozent handelt. Damit werde die Kommunalaufsicht empfindlich geschwächt. "Das ist eine Einladung an die Kommunen, die Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung durch Enkelunternehmen auszudehnen, ohne dass die Aufsicht davon etwas mitbekommt," erklärt Ehlert. "Dies kann sich im Ergebnis nur mittelstands- und handwerksfeindlich auswirken." Er fordert die ersatzlose Streichung der entsprechenden Textpassage im Entwurf.

In einer an den Landtag gesandte Stellungnahme betont Handwerk.NRW, dass die Ausdehnung der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen verstärkt durch Unternehmen, an denen die Kommunen nur noch mittelbar beteiligt sind, erfolge. Es sei nicht nur zu hinterfragen, ob die Betätigung als solche zulässig ist, sondern auch ob bei den eigentlich zulässigen Betätigungen die Belange des Handwerks ausreichend berücksichtigt werden. Es gebe dabei viele Probleme, die erst im Laufe der Geschäftstätigkeit von bestehenden Betrieben oder Beteiligungen offenbar würden, ohne dass dies zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine Beteiligung verlässlich abgeschätzt werden könne. "Umso wichtiger ist daher, dass die Räte umfassend und fortlaufend über die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen informiert sind und dass die Kommunalaufsicht umfassend informiert ist und auf dieser Basis die Einhaltung des gesetzlichen Rahmens überwachen kann."

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Mittelstandspolitisches Eigentor?

Aber nicht nur diese geplante Änderung der Gemeindeordnung führt zu Unmut im Handwerk. Es sei außerdem unverständlich, dass die Landesregierung sie offenbar als nicht relevant für kleine und mittlere Unternehmen im Land einschätzt und dementsprechend auch nicht die Clearingstelle Mittelstand aufgerufen hat, eine Mittelstandsverträglichkeitsprüfung vorzunehmen. "Dies wäre gemäß Mittelstandsförderungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlich gewesen", auch wenn der Titel des Entwurfs dies nicht direkt nahelege, so der Verband. Er hält den Gesetzentwurf sehr wohl für mittelstandsrelevant. Andreas Ehlert ist enttäuscht über den "sehr schlechten Stil" der Landesregierung. "Hier hat die Landesregierung gegen den Geist des Mittelstandsförderungsgesetzes verstoßen, das genau für solche Klärungen ein frühzeitiges Clearingverfahren mit Beteiligung der Wirtschaft vorsieht."

Lob gibt es hingegen für die vorgesehene größere Transparenz über nichtöffentliche Entscheidungen von Gemeinderäten zur wirtschaftlichen Betätigung. Richtig sei auch, dass die Gemeinderäte mehr Möglichkeiten bekommen zu hinterfragen, wie substanziell die Marktanalysen sind, die die Verwaltung bei Entscheidungen zu einer wirtschaftlichen Betätigung zugrunde legen muss. Ehlert: "Wir brauchen bei der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen mehr Transparenz und Kontrolle – und nicht weniger. Das ist im Interesse des Handwerks, aber auch im Interesse aller Steuerzahler und Verbraucher. Der Landtag sollte jetzt in der Schlussminute der Wahlperiode kein mittelstandspolitisches Eigentor schießen."

ForderungenHandwerk.NRW fordert in seiner Stellungnahme folgende Punkte:
• Strikte und wirksame Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen auf Bereiche, in denen sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlich ist.
• Stärkung des Subsidiaritätsprinzips im Gemeindewirtschaftsrecht mit einer Begründungspflicht, dass die wirtschaftliche Betätigung im Einzelfall besser geeignet ist als die privatwirtschaftliche Initiative.
• Etablierung einer Clearingstelle Kommunalwirtschaft bei der Landesregierung, um sich regelmäßig über strittige Fälle und Auslegungsprobleme des Gemeindewirtschaftsrechts auszutauschen.
• Etablierung einer einheitlichen Aufsichtspraxis, die wettbewerbsfeindlichen Fehlentwicklungen entgegentritt.
• Verbindliche Vorgaben des Landes für ein transparentes Beteiligungsmanagement in den Kommunen, sowohl in Bezug auf finanzielle Risiken als auch auf die Beachtung der Zulässigkeitsgrenzen der wirtschaftlichen Betätigung.
• Begrenzung der Gewinnabführung aus kommunalen Unternehmen an deren Eigentümer.
• Verzicht auf den Aufkauf von Handwerksunternehmen durch landeseigene oder kommunale Unternehmen.
Quelle: Handwerk.NRW

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Text: / handwerksblatt.de

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