Entsendung: Neue Informationspflichten
Wer Mitarbeiter ins Ausland entsendet, hat nicht nur die Regeln des anderen Staates zu beachten, sondern muss auch Informationspflichten nachkommen.
Die Informationspflichten gegenüber seinen zu entsendenden Mitarbeitern regelt das Nachweisgesetz für Auslandsentsendungen. Seit dem 1. August 2022 gelten verschärfte Vorgaben und Verstöße sind nun als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Bei Entsendungen von über vier aufeinanderfolgenden Wochen sind die zu entsendeten Mitarbeiter schriftlich über das Land, in dem die Arbeit geleistet wird, die geplante Dauer sowie die Währung, in der die Entlohnung erfolgt, zu informieren.
Neben den mit dem Auslandsaufenthalt verbundenen Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattenden Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten, ist auch in einer Niederschrift festzuhalten, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers unter welchen Bedingungen vorgesehen ist.Bei Entsendungen in andere EU-Mitgliedstaaten muss der Entsendevertrag zusätzliche Informationen über die rechtmäßige Entlohnung erhalten. Außerdem muss dem Arbeitnehmer der Link zu der offiziellen nationalen Webseite des Aufnahmestaates nach dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zur Verfügung gestellt werden.
KontaktKontakt Fragen zu den neuen Informationspflichten beantwortet die Außenwirtschafts- und Messeberaterin der Handwerkskammer des Saarlandes Sabrina Rüther, Tel: 0681 5809145, E-Mail: s.ruether@hwk-saarland.de
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Text:
Sarah Materna /
handwerksblatt.de
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