Oldtimer fahren, Steuern sparen!
Wer einen Oldtimer fährt, macht das mit dem Herz und nicht mit dem Verstand. Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmer das Finanzamt aber an ihrer Leidenschaft beteiligen.
Das Finanzamt fährt dann mit, wenn Unternehmer einen Old- oder Youngtimer als Geschäftswagen nutzen. Steuerlich fahren Selbstständige mit dem Oldtimer oft günstiger als mit einem Neuwagen. Und als Werbeträger für den Betrieb fällt ein schicker Klassiker garantiert auf.
Bei der Besteuerung der privaten Nutzung zählt allein der Neupreis
Keine Frage: Im Unterhalt kann ein neues Fahrzeug dem Oldtimer je nach Zustand überlegen sein, doch bei der Steuer punkten Oldtimer-Fahrer, wenn sie den Wagen als Firmenfahrzeug anmelden. Hintergrund: Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen zählt allein der Neupreis. Daran orientiert sich die Besteuerung nach der Ein-Prozent-Regel. Und ein Opel, Mercedes oder Porsche hat in den Sechzigern oder Siebzigern nur einen Bruchteil vom Listenpreis für heutige Fahrzeuge gekostet.
Ein Mercedes aus dem Jahr 1972, mit einem damaligen Anschaffungspreis von 23.000 D-Mark führt etwa zu einem monatlichen Sachbezugswert von rund 110 Euro. Ein ähnlich komfortabler Neuwagen mit einem Brutto-Listenpreis von 86.000 Euro ergibt zum Vergleich einen monatlichen Sachbezugswert von 860 Euro.
Anschaffungskosten müssen in vernünftigem Rahmen bleiben
Unternehmer können auch die Anschaffungskosten des Dienstwagens steuerlich geltend machen. Damit beim Finanzamt keine Zweifel aufkommen, dass der Oldtimer zum Betriebsvermögen zählt, müssen die Kosten für die Anschaffung und die Reparaturen in einem vernünftigen Rahmen bleiben – der Wagen muss zur Größe und Art des Unternehmens passen. Die Gefahr besteht, dass das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug sonst wegen unangemessener Repräsentationsaufwendungen streicht.
Vorsicht, wenn der Wagen aus dem Privatbesitz in das Betriebsvermögen übernommen wird
Bei der Abschreibung zählt übrigens der heutige Marktwert und nicht der historische Preis. "Auf den Preis muss man auch achten, wenn der Oldtimer aus dem Privatbesitz des Eigentümers oder Geschäftsführers in das Betriebsvermögen übernommen wird", betont Rechtsanwalt Michael Eckert aus Heidelberg. Er empfiehlt, in so einem Fall den Wert unabhängig durch einen Gutachter feststellen zu lassen. Bei einem Kauf von Dritten reiche dem Finanzamt in der Regel der Kaufvertrag als Nachweis.
Ganz wichtig ist, dass das Fahrzeug tatsächlich betrieblich genutzt wird. Erst kürzlich hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass 250 gefahrene Kilometer im Jahr nicht ausreichen, um ein Fahrzeug als Firmenwagen anzumelden. Wer den Oldtimer aber wirklich beruflich nutzt, kann die tatsächlichen Kosten wie bei jedem anderen Fahrzeug auch gewinnmindernd geltend machen, so Eckert, der sich unter anderem auf Oldtimer-Recht spezialisiert hat. Die betrieblich gefahrenen Kilometer sollten die Privatfahrten allerdings überwiegen.
Bei betrieblicher Nutzung ein Fahrtenbuch führen
Der Anwalt rät bei betrieblicher Nutzung ein Fahrtenbuch zu führen, um das Verhältnis der betrieblichen und privaten Kilometer gegenüber dem Finanzamt zu belegen. Keine Anforderungen an die betriebliche Kilometerleistung gibt es nur, wenn der Oldtimer dazu dient, betriebliche Produkte vorzuführen. Etwa, wenn ein Schreinermeister die Restaurierung von Holzteilen im Programm hat, oder wenn ein Autohaus auf die Restaurierung von historischen Fahrzeugen spezialisiert ist.
Da das Finanzamt bei Oldtimern immer besonders kritisch hinschaut, rät Michael Eckert in jedem Fall alle denkbaren Fälle der betrieblichen Nutzungen zusammenzufassen. "Und wenn das Fahrzeug nicht unterwegs ist, sollte man es an einer besonders frequentierten Stelle mit hohem Publikumsverkehr zu Werbezwecken abzustellen." Fotos helfen als Beweis.
Werbeaufschriften lieber zeitgemäß gestalten – ohne Internetadresse
Wie die Zeitschrift Oldtimer Markt berichtet, ist auch eine Werbeaufschrift auf dem Wagen eine gute Argumentationshilfe gegenüber den Finanzbeamten, dass das Fahrzeug zu werblichen Zwecken angeschafft wurde. Die Aufschrift sollte aber historischen Vorlagen entsprechen oder zumindest zeitgemäß sein. "Hinweise auf eine Internetadresse können die Oldtimerzulassung gefährden", betont Eckert. Ein Ausweg könnten Magnetschilder sein. Ein Foto des Fahrzeugs könne man außerdem in Anzeigen oder im Internetauftritt veröffentlichen, um den Kunden gegenüber langjährige Erfahrung, Wertbeständigkeit und Tradition darzustellen.
Michael Eckert ist Rechtsanwalt in Heidelberg und hat sich unter anderem auf das Oldtimerrecht spezialisiert. Der Anwalt rät, bei Problemen mit der steuerlichen Anerkennung den Bearbeiter beim Finanzamt auf einen Aufsatz in der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht (DStR 2012, S. 119, Heft 23) hinzuweisen. Dort werden neue Gerichtsentscheidungen aus Steuersicht erläutert. oldtimeranwalt.de
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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