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HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
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März 2015
Bald wird die Feiertags- und Brückentags-Saison eingeläutet. Doch während die einen ausschlafen können, muss manch anderer auch an Ostern arbeiten.
Ein kleiner Trost sind dann die Sonn- und Feiertagszuschläge. Aber wer – Arbeitnehmer, Fiskus oder Sozialversicherung – erhält am Ende eigentlich wieviel vom Zuschlag?
Damit der Zuschlag steuerfrei bleibt, muss er zwingend neben dem laufenden Arbeitslohn für eine tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden und darf für Sonntagsarbeit 50 Prozent, für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent und für Nachtarbeit in der Regel 25 Prozent des regelmäßigen Stundenlohns nicht übersteigen.
Auch der begünstigte Stundenlohn ist begrenzt. Steuerfrei bleiben Beträge bis zu 50 Euro je Stunde. In der Sozialversicherung ist das Entgelt bis 25 Euro je Stunde beitragsfrei.
Bei einem Stundenlohn von 20 Euro und einem im Arbeitsvertrag geregelten Zuschlag für Sonntagsarbeit in Höhe von 50 Prozent, beträgt der Zuschlag zehn Euro je Stunde. Dieser bleibt in voller Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei.
Bei einem Stundenlohn von 60 Euro beträgt der Zuschlag für Sonntagsarbeit 30 Euro je Stunde. Davon bleiben jedoch nur 25 Euro je Stunde lohnsteuerfrei (50 Prozent von 50 Euro) und 12,50 Euro je Stunde sozialversicherungsfrei (50 Prozent von 25 Euro).
Ist der Sonntag zugleich Feiertag, kann anstelle des Sonntagszuschlags der höhere Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden. In der gesetzlichen Unfallversicherung spielen die betraglichen Grenzen wiederum keine Rolle. Dort zählen auch steuerfreie Zuschläge zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
Der Steuerberaterverband Köln weist darauf hin, dass die tatsächliche begünstigte Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszeit stets – z. B. durch Stundenzettel – nachzuweisen ist. Für pauschale Zuschläge wird die Steuerfreiheit grundsätzlich nicht gewährt, es sei denn, es handelt sich um Vorschüsse bzw. Abschlagszahlungen, die im Laufe des Kalenderjahres entsprechend verrechnet werden.
Quelle: www.stbverband-koeln.de
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