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HWK des Saarlandes | November 2024
Wirtschaftspolitik neu ausrichten
Die Handwerkskammer des Saarlandes wünscht sich von der Landespolitik konkrete Maßnahmen, die den Mittelstand und das Handwerk entlasten.
Friseure, die an Covid-19 erkranken, können dies als Berufskrankheit anerkennen lassen. (Foto: © Oleksandr Hrinchenko /123RF.com)
Vorlesen:
Eine Covid-19-Erkrankung kann bei körpernahen Dienstleistern wie Friseuren oder Optikern als Berufskrankheit anerkannt werden. Bei anderen Arbeitnehmern, die sich im Job anstecken, kann ein Arbeitsunfall vorliegen.
Wer sich während seiner beruflichen Tätigkeit mit dem Corona-Virus ansteckt und an Covid-19 erkrankt, sollte dies der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse melden. Denn unter gewissen Voraussetzungen ist die Erkrankung als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall zu werten. Tätigkeit und Ansteckungsweg sind dafür entscheidend.
Die Berufskrankheiten sind in einer Liste – der Berufskrankheitenverordnung (BKV) – zusammengefasst, welche bestimmte Krankheiten als Berufskrankheiten anerkennt. Da es sich bei dem Corona-Virus SARS-CoV-2 um eine Infektionskrankheit handelt, fällt die Erkrankung unter die BK-Nr. 3101 in Anlage 1 der BKV. Von der Nummer 3101 der Berufskrankheitenliste werden Personen erfasst, die infolge ihrer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert werden und deshalb an Covid-19 erkranken.
Als weitere Gruppe nennt die BKV bei Infektionskrankheiten solche Beschäftigte, die durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren. Unter diese vierte Gruppe fallen etwa solche Beschäftigte, die körpernahe Dienstleistungen (zum Beispiel Friseure oder Optiker) erbringen oder solche Tätigkeiten verrichten, die mit unmittelbarem Körperkontakt verbunden sind.
Ein gemeinsames Merkblatt von DGUV und der Deutschen Vereinigung für Intensivmedizin (DIVI) kann hier heruntergeladen werden: Covid-19 als Berufskrankheit - Informationen für Beschäftigte im Gesundheitswesen
Bei Beschäftigten anderer Berufsgruppen kann eine Ansteckung mit dem Corona-Virus als Arbeitsunfall anerkannt werden. Dies setzt voraus, dass die Infektion auf die jeweilige versicherte Tätigkeit (Beschäftigung, (Hoch-)Schulbesuch, Ausübung bestimmter Ehrenämter, Hilfeleistung bei Unglücksfällen o.a.) zurückzuführen ist. In diesem Rahmen muss ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person ("Indexperson") nachweislich stattgefunden haben und spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt die Erkrankung eingetreten bzw. der Nachweis der Ansteckung erfolgt sein. Die Intensität des Kontaktes bemisst sich dabei vornehmlich nach der Dauer und der örtlichen Nähe.
Hat der Kontakt mit einer Indexperson auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg stattgefunden und ist in der Folge eine Erkrankung aufgetreten, kann unter den aufgeführten Bedingungen ebenfalls ein Arbeitsunfall vorliegen. Insbesondere ist hier an vom Unternehmen organisierte Gruppenbeförderung oder Fahrgemeinschaften von Versicherten zu denken.
In eng begrenzten Ausnahmefällen kann auch eine Infektion in Kantinen als Arbeitsunfall anerkannt werden. Grundsätzlich ist der Aufenthalt dort als nicht versichert anzusehen. Ist die Essenseinnahme in einer Kantine jedoch aus betrieblichen Gründen zwingend erforderlich oder unvermeidlich und befördern die Gegebenheiten (z.B. Raumgröße, Lüftung, Abstandsmöglichkeiten) eine Infektion mit SARS-CoV-2, kann ausnahmsweise Versicherungsschutz bestehen.
Ähnliches gilt für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften. Nur wenn diese Art der Unterbringung Teil des unternehmerischen, wirtschaftlichen Konzeptes ist und sich daraus eine besondere Infektionsgefahr ergibt, kommt eine Anerkennung als Arbeitsunfall überhaupt in Frage. Die Infektionsgefahr muss dabei über das übliche Maß hinausgehen und durch die Eigenheiten der Unterkunft (z.B. Mehrbettzimmer, Gemeinschaftswaschräume und -küchen, Lüftungsverhältnisse) begünstigt werden.
Am Ende entscheidet die Unfallkasse oder die Berufsgenossenschaft im Einzelfall, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Grundsätzlich sind die behandelnden Ärzte, Arbeitgeber sowie Krankenkassen zuständig für die Meldung einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls. Aber auch Beschäftigte selbst können ihre Infektion der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse melden, etwa wenn der Arbeitgeber sich weigern sollte, eine Unfallanzeige entgegenzunehmen.
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