Friseure, die an Covid-19 erkranken, können dies als Berufskrankheit anerkennen lassen.

Friseure, die an Covid-19 erkranken, können dies als Berufskrankheit anerkennen lassen. (Foto: © Oleksandr Hrinchenko /123RF.com)

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Corona-Infektion als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall

Eine Covid-19-Erkrankung kann bei körpernahen Dienstleistern wie Friseuren oder Optikern als Berufskrankheit anerkannt werden. Bei anderen Arbeitnehmern, die sich im Job anstecken, kann ein Arbeitsunfall vorliegen.

Wer sich während seiner beruflichen Tätigkeit mit dem Corona-Virus ansteckt und an Covid-19 erkrankt, sollte dies der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse melden. Denn unter gewissen Voraussetzungen ist die Erkrankung als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall zu werten. Tätigkeit und Ansteckungsweg sind dafür entscheidend.

Covid-19 als Berufskrankheit

Die Berufskrankheiten sind in einer Liste – der Berufskrankheitenverordnung (BKV) – zusammengefasst, welche bestimmte Krankheiten als Berufskrankheiten anerkennt. Da es sich bei dem Corona-Virus SARS-CoV-2 um eine Infektionskrankheit handelt, fällt die Erkrankung unter die BK-Nr. 3101 in Anlage 1 der BKV. Von der Nummer 3101 der Berufskrankheitenliste werden Personen erfasst, die infolge ihrer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert werden und deshalb an Covid-19 erkranken. 

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Als weitere Gruppe nennt die BKV bei Infektionskrankheiten solche Beschäftigte, die durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren. Unter diese vierte Gruppe fallen etwa solche Beschäftigte, die körpernahe Dienstleistungen (zum Beispiel Friseure oder Optiker) erbringen oder solche Tätigkeiten verrichten, die mit unmittelbarem Körperkontakt verbunden sind.

Ein gemeinsames Merkblatt von DGUV und der Deutschen Vereinigung für Intensivmedizin (DIVI) kann hier heruntergeladen werden: Covid-19 als Berufskrankheit - Informationen für Beschäftigte im Gesundheitswesen

Covid-19 als Arbeitsunfall

Bei Beschäftigten anderer Berufs­gruppen kann eine Ansteckung mit dem Corona-Virus als Arbeits­unfall anerkannt werden. Dies setzt voraus, dass die Infektion auf die jeweilige versicherte Tätigkeit (Beschäftigung, (Hoch-)Schulbesuch, Ausübung bestimmter Ehrenämter, Hilfeleistung bei Unglücksfällen o.a.) zurückzuführen ist. In diesem Rahmen muss ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person ("Indexperson") nachweislich stattgefunden haben und spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt die Erkrankung eingetreten bzw. der Nachweis der Ansteckung erfolgt sein. Die Intensität des Kontaktes bemisst sich dabei vornehmlich nach der Dauer und der örtlichen Nähe. 

In Fahrgemeinschaft oder Kantine angesteckt

Hat der Kontakt mit einer Indexperson auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg stattgefunden und ist in der Folge eine Erkrankung aufgetreten, kann unter den aufgeführten Bedingungen ebenfalls ein Arbeitsunfall vorliegen. Insbesondere ist hier an vom Unternehmen organisierte Gruppenbeförderung oder Fahrgemeinschaften von Versicherten zu denken.

In eng begrenzten Ausnahmefällen kann auch eine Infektion in Kantinen als Arbeitsunfall anerkannt werden. Grundsätzlich ist der Aufenthalt dort als nicht versichert anzusehen. Ist die Essenseinnahme in einer Kantine jedoch aus betrieblichen Gründen zwingend erforderlich oder unvermeidlich und befördern die Gegebenheiten (z.B. Raumgröße, Lüftung, Abstandsmöglichkeiten) eine Infektion mit SARS-CoV-2, kann ausnahmsweise Versicherungsschutz bestehen.

Ähnliches gilt für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften. Nur wenn diese Art der Unterbringung Teil des unternehmerischen, wirtschaftlichen Konzeptes ist und sich daraus eine besondere Infektionsgefahr ergibt, kommt eine Anerkennung als Arbeitsunfall überhaupt in Frage. Die Infektionsgefahr muss dabei über das übliche Maß hinausgehen und durch die Eigenheiten der Unterkunft (z.B. Mehrbettzimmer, Gemeinschaftswaschräume und -küchen, Lüftungsverhältnisse) begünstigt werden.

Einzelfall entscheidet

Am Ende entscheidet  die Unfallkasse oder die Berufs­genossen­schaft im Einzelfall, ob es sich um einen Arbeits­unfall handelt. Grund­sätzlich sind die behandelnden Ärzte, Arbeitgeber sowie Kranken­kassen zuständig für die Meldung einer Berufs­krankheit oder eines Arbeits­unfalls. Aber auch Beschäftigte selbst können ihre Infektion der Berufs­genossen­schaft oder der Unfallkasse melden, etwa wenn der Arbeitgeber sich weigern sollte, eine Unfall­anzeige entgegen­zunehmen.

Quelle: DGUV 

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Text: / handwerksblatt.de

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