Handwerkerbonus auch für Neu- und Umbauten
Kunden können ihre Handwerkerrechnung auch bei Neu- und Umbauten der Einkommensteuererklärung beilegen. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Steuerbonus für Handwerker-Rechnung: Was Sie wissen sollten
Das Urteil des Bundesfinanzhofs müssen die Finanzämter nach interner Anweisung auch anwenden. Bislang wurde der Handwerkerbonus lediglich für Renovierungen sowie Arbeiten zur Erhaltung und Modernisierung gewährt. Mit der Handwerkerrechnung reduziert sich die Einkommensteuer des Kunden um 20 Prozent, bis zu 1.200 Euro im Jahr. Berechtigt für den Steuerabzug sind beispielsweise Badsanierungen, Wärmedämmungen, Malerarbeiten oder die Reparatur an der Heizungsanlage.
Kein Unterschied zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand
Umstritten war lange Zeit die Frage, ob die Steuerförderung auch Maßnahmen umfasst, die steuerlich zu Herstellungskosten führen. Dies ist etwa bei umfassenden Sanierungen der Fall, wenn man das Dachgeschoss ausbauen oder einen Wintergarten errichten lässt. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 61/10) kommt es auf diese Unterscheidung nicht an. "Es wird nicht mehr differenziert zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten", erklärt Matthias Lefarth, Leiter der Steuerabteilung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks ZDH. Handwerkerarbeiten, die bei einem Neubau anfallen, seien nach wie vor nicht begünstigt.
Wichtig ist, dass man in dem Gebäude schon lebt
Trotzdem können Bauherren von dem Urteil profitieren. "Zum Beispiel dann, wenn sie erst in ihr neues Gebäude einziehen und später noch Arbeiten durchführen lassen", so Markus Deutsch vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).
Auch wenn einzelne Finanzgerichte derzeit noch den Steuerabzug verneinen – etwa bei einer geringfügigen Wohnflächenerweiterung (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Az. 4 K 4361/08) oder im Falle des Umbau einer Terrasse zu einem Wintergarten (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az. 4 K 1933/12), sollte der Kunde des Handwerkers die Kosten dennoch ansetzen. Die Entscheidung des höchsten Steuergerichts habe umfassende Geltung, betont Steuerberater Deutsch.
"Betroffene haben gute Chancen bei ihrem Finanzamt"
Die Finanzverwaltung habe das Urteil von 2012 jetzt amtlich veröffentlicht und sich damit offiziell zur Anwendung verpflichtet (vgl. BStBl II 2012, 232). "Betroffene haben gute Chancen bei ihrem Finanzamt", erklärt Markus Deutsch. Die Anforderungen für den direkten Steuerabzug der Aufwendungen gelten nach wie vor: Die Kunden müssen eine Rechnung des Handwerkers mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und die Zahlung auf dessen Konto auf Nachfrage ihres Finanzamts einreichen. Auf der Rechnung müssen Material- und Arbeitskosten getrennt ausgewiesen sein, denn den Steuerabzug gibt es nur für die reinen Arbeitskosten.
Bei Umzug auch die Kosten für die Renovierung der alten Wohnung einreichen
Der NVL weist darauf hin, dass auch nach einem Umzug Kosten für die Instandhaltung der alten Wohnung steuerlich begünstigt sein können. Noch nicht geklärt sei die Abzugsfähigkeit von Maßnahmen, die an der Grundstücksgrenze stattfinden, wie bei Trinkwasser- oder Abwasseranlagen. Betroffene sollten aber auch hier die Aufwendungen geltend machen. Sofern die Finanzämter die Anerkennung verweigern könne man unter Hinweis auf die Revisionsverfahren beim BFH (Az. VI R 55/12 und VI R 56/12) Einspruch einlegen.
Schwarzarbeit wird zurückgefahren
"Das Ziel dieses Instrumentes war es, die Schwarzarbeit einzudämmen. Und im Sinne der Schwarzarbeitsbekämpfung begrüßen wir das Urteil", erklärt ZDH-Steuerexperte Lefarth. Abzuwarten bleibe allerdings, wie das Instrument des Steuerbonus in der neuen Legislaturperiode gehandhabt werde. Der Handwerkerbonus steht immer wieder auf der politischen Tagesordnung. Kritiker halten ihn für zu teuer. Befürworter sagen, dass dadurch viele Aufträge legal vergeben werden, die andernfalls in der Schattenwirtschaft landen würden. Was dem Staat zusätzliche Einnahmen bringt.
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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