Kostenlose Vertragsmuster für Bauverträge
Ist Ihr Bauvertrag wirklich wasserdicht? Die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund und der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) bieten kostenlose, ständig aktualisierte Musterbauverträge an.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Das aktuelle Baurecht
Die gemeinsam vom Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) und vom Eigentümerverband Haus & Grund herausgegebenen Vertragsmuster für Bauverträge bilden alle gesetzlichen Neuerungen ab und werden ständig aktualisiert und überarbeitet.
Die Vertragsmuster sind kostenlos bei ZDB-Landesverbänden, Mitgliedsinnungen und im Internet erhältlich.
Einzelgewerk / Handwerkervertrag
Zur Verfügung stehen ein Einzelgewerk / Handwerkervertrag, der sowohl für die Beauftragung von Handwerkerleistungen durch Verbraucher – wie beispielsweise Zimmererarbeiten, Fassadenarbeiten oder Fliesenarbeiten – als auch für die Beauftragung von Einzelgewerken zur Errichtung eines Ein- oder Mehrfamilienhauses verwendet werden kann.
Mustervertrag Hier geht es zum > PDF-Download Einzelgewerk / Handwerkervertrag
Einfamilienhaus / Schlüsselfertigbauvertrag
Der Einfamilienhaus / Schlüsselfertigbauvertrag findet hingegen Anwendung, wenn ein Bauunternehmen mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Ein-/Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück des privaten Eigentümers beauftragt wird. Darüber hinaus kommt dieser Vertrag zur Anwendung, wenn der Bauunternehmer erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude erbringen soll, die einem Neubau gleichkommen.
Erforderlich sowohl für den Neubau als auch für den erheblichen Umbau ist, dass sämtliche Leistungen zur schlüsselfertigen Errichtung aus einer Hand erbracht werden.
Mustervertrag Hier geht es zum > PDF-Download Einfamilienhaus / Schlüsselfertigbauvertrag
Beide Verträge spiegeln die durch die Reform des Bauvertragsrechts in Kraft getretenen Neuerungen wider. So wurden beispielsweise die Regelungen zu Leistungsänderungen und zusätzlichen Leistungen sowie zur fiktiven Abnahme an die neuen gesetzlichen Regelungen angepasst.
Der Schlüsselfertigbauvertrag wurde um das dem privaten Bauherrn seit dem 1. Januar 2018 zustehende Widerrufsrecht ergänzt. Ebenso berücksichtigt wurden die vom Gesetz vorgegebenen verbraucherschützenden Regelungen im Bereich der Abschlagszahlungen.
Streitbeilegung und Widerrufsrecht aufgenommen
Bei der Überarbeitung 2020 wurde die Reform des Verbraucher-Streitbeilegungsgesetzes berücksichtigt. Hierdurch hat sich die Bezeichnung der für Bauunternehmen zuständigen Streitschlichtungsstelle im Einzelgewerk / Handwerkervertrag geändert.
In beiden Verträgen wurden überdies sprachliche Anpassungen an den Gesetzeswortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgenommen.
Fernabsatzvertrag mit Widerrufsrecht
Zudem wurde das Widerrufsrecht beim Fernabsatzvertrag in den Katalog der Beispielsfälle für das Widerrufsrecht aufgenommen. Die Praxis der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass das Vertragsmuster auch dann von den Vertragsparteien verwendet wird, wenn der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Kommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Fax, E-Mail) abgeschlossen wird. Da nach dem Gesetz dem Verbraucher auch dann ein Widerrufsrecht zusteht, wenn der Vertrag unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmitteln, also ohne vorherigen persönlichen Kontakt, zustande kommt, wurde der Vertrag um dieses Fallbeispiel ergänzt.
Beide Verträge verfolgen das Ziel, dass Bauherr und Unternehmer die Baumaßnahme kooperativ abwickeln. Sie helfen den Vertragsparteien dabei, alle wesentlichen Punkte gesetzeskonform zu regeln, um so Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden. Zu beiden Verträgen gehören ausführliche Informationen, die wichtige Tipps zum Anwendungsbereich des jeweiligen Vertrages sowie zum Ausfüllen der Verträge geben.
Die Verträge können als PDF-Datei heruntergeladen und direkt am Bildschirm ausgefüllt werden.
Informationspflicht nach dem neuem Datenschutzrecht
Mit der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) traten 2018 einige Neuerungen in Kraft. Hierdurch werden allen Unternehmen, die u. a. Kundendaten speichern, neue Pflichten auferlegt, die durch die Datenschutzbehörden überwacht und sanktioniert werden können. Eine dieser neuen Pflichten ist die in Art. 13 DSGVO geregelte Informationspflicht. Sobald der Unternehmer personenbezogene Daten von dem Auftraggeber erhebt und speichert, muss er dem Auftraggeber folgende Informationen im Zeitpunkt der Erhebung der Daten zukommen lassen:
- Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ggf. seines Vertreters;
- ggf. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
- Verarbeitungszwecke der Datennutzung; · Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung;
- ggf. diejenigen Personen oder Kategorien von Personen, an die die personenbezogenen Daten weitergegeben werden;
- Dauer der Speicherung;
- Bestehen eines Rechts auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, ggf. eines Widerspruchsrechts sowie auf Datenübertragbarkeit;
- Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde.
Ein Muster zur Erfüllung der Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten steht neben den Verträgen zum Download bereit.
Musterformular Hier geht es zum > PDF-Download Informationspflicht bei Erhebung personenbezogener DatenDieses Muster sollte beim ersten Kontakt mit dem potenziellen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Im Regelfall dürfte der erste Kontakt die Übersendung eines Kostenangebots sein.
Wird die Korrespondenz per E-Mail geführt, dürfte es ausreichen, wenn in der E-Mail per Link auf die eigene Homepage verwiesen wird, wo das Muster zur Erfüllung der Informationspflicht hinterlegt ist. Im Falle einer postalischen Übersendung des Angebots oder per Fax müsste die Information zur Datenerhebung als zusätzliches Blatt beigefügt werden.
Sollte die Übersendung der Informationspflicht in der vorvertraglichen Korrespondenz versehentlich vergessen werden, so nehmen Sie bitte das Muster zur Erfüllung der Informationspflicht als Anlage zum Vertrag. Dies gilt sowohl für den Einzelgewerk/Handwerkervertrag (Bauvertrag mit Verbrauchern), als auch für den Einfamilienhaus/Schlüsselfertigbauvertrag (Verbraucherbauvertrag).
Quelle: ZDB
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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