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Steuerfreiheit für kleinere PV-Anlagen schon ab 2022

Betriebsführung

Betreiber von kleineren Solarstromanlagen sollen von Bürokratie und Steuern befreit werden. Doch was heißt das für Anlagenbauer und deren Rechnungstellung, wenn die Umsatzsteuer wegfällt?

Die Bundesregierung will den Photovoltaikausbau voranbringen. Dazu beitragen soll unter anderem, dass kleinere Solarstromanlagen bis 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien für Eigentümer und Mieter steuerfrei gestellt werden sollen.

Wichtiges Update vom 30.11.2022: Der Finanzausschuss im Deutschen Bundestag hat am 30. November mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossen, dass kleinere Photovoltaikanlage bereits ab 2022 steuerfrei betrieben werden können. Die Regelung sollte ursprünglich ab 2023 gelten.

Bei Mehrfamilienhäusern gilt dies für Anlagen von bis zu 15 kW je Wohnung oder Geschäftseinheit (den Wert findet man im Marktstammdatenregister). Bislang waren PV-Anlagen nur mit einer Leistungsgrenze von zehn kW befreit.

Die Neuregelung ist Teil des Jahressteuergesetzes 2022, dem der Bundesrat noch zustimmen muss, was voraussichtlich im Dezember der Fall sein wird. Sie betrifft sowohl Neuanlagen als auch Bestandsanlagen. Ein Steuererklärung für die Einnahmen aus dem Betrieb einer solchen PV-Anlage würde deshalb in vielen Fällen entfallen.

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Nullsteuersatz für PV-Anlagen

Die Umsatzsteuer von aktuell 19 Prozent für die Lieferung, den Kauf die Einfuhr und Installation von Photovoltaik-Anlagen und von Stromspeichern soll ebenfalls komplett entfallen, wenn es sich um eine Leistung an den Anlagenbetreiber handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden installiert wird.

Da die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen bei der Anschaffung der Anlage dann nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen sie auch nicht mehr wie bisher auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen.

Sie sollen damit von Bürokratieaufwand entlastet werden, also möglichst wenig mit dem Finanzamt zu tun haben müssen. Außerdem sollen künftig Lohnsteuerhilfevereine bei der Steuererklärung unterstützen können, wenn die PV-Anlage von der Einkommensteuer befreit ist. Das dürfen sie bislang nicht.

Was bedeutet das für Anlagenbauer?

Was aber bedeutet das für Anlagenbauer, die ihre Abschlags- und Anzahlungsrechnungen für PV-Anlagen aktuell noch 19 Prozent Mehrwertsteuer ausweisen müssen, obwohl sie die Anlagen erst 2023 fertig installieren werden. Sie fragen sich, ob ihre Kundinnen und Kunden die Umsatzsteuer dann zurückfordern werden, wenn die Neuregelung kommt? Oder ob die Kunden 2023 dann nur noch nur den Nettobetrag zahlen?

"Aus steuerlicher Sicht waren und sind Abrechnungen von Anlagenbauern im Jahr 2022 mit 19 Prozent Mehrwertsteuer korrekt", sagt Steuerberaterin Luisa Damm von der Kanzlei Ecovis aus Dresden. Das sei auch dann der Fall, wenn der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 die Neuregelung auf den Weg bringt. "Anlagenbauer können und dürfen im laufenden Jahr 2022 nicht anders abrechnen, auch wenn das Gesetz schon früher stehen sollte", betont die Steuerberaterin.

Erst bei der Schlussabrechnung 2023 kann der Anlagenbauer den Nullsteuersatz anwenden und die bisher gezahlten Anzahlungen inklusive Mehrwertsteuer auf die Schlusszahlung anrechnen.

Auf die Verträge kommt es an

Ob der Anlagenbauer eine vereinnahmte Umsatzsteuern dann zurückzahlen muss, hänge im Wesentlichen von den jeweiligen Verträgen ab. Den Paragraphen 29 im Umsatzsteuergesetz habe der Gesetzgeber extra für solche Steuersatzänderungen eingeführt, erklärt ihr Kollege, Rechtsanwalt Ulrich Schlamminger.

"Das Umsatzsteuergesetz bietet somit eine Anspruchsgrundlage. Letztlich kommt es jedoch darauf an, was in den Verträgen steht." Aber was heißt genau? "Paragraf 29 im Umsatzsteuergesetz regelt die Verfahrensweise bei der Änderung des Steuersatzes. Hier von 19 auf 0,00 Prozent", erklärt Schlamminger.

Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, kann der Vertragspartner einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen.

Das gilt nicht, wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben. "Wurde der Vertrag über den Anlagenbau in dem oben genannten Zeitraum geschlossen, so könnte der Kunde, der als Endverbraucher durch die 19 Prozent Umsatzsteuer belastet ist, unter gewissen Voraussetzungen von dem Anlagenbauer diese zurück verlangen und sich auf die Anwendung des Steuersatzes von 0,00 Prozent Umsatzsteuer berufen."  

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Text: / handwerksblatt.de

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